Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 120 vom 17.02.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie für die Durchführung der
zwischenbetrieblichen wirtschaftlichen Betriebshilfe und des
zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes in der
Land- und Forstwirtschaft durch das KBM und die MR

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 15. Dezember 2020, Az. A2-7296.1-1/71

Auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nrn. 11 und 12 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) folgende Richtlinie:

1.Zweck der Zuwendung

1Die Zuwendung soll die Maschinen- und Betriebshilfsringe e. V. (MR) und ihre Dachorganisation, das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e. V. (KBM), in die Lage versetzen, die Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften zur wirtschaftlichen Betriebshilfe unabhängig von strukturellen und regionalen Rahmenbedingungen flächendeckend in ganz Bayern in konstant hoher Qualität zu organisieren und sicherzustellen. 2Durch diese Organisation der überbetrieblichen Zusammenarbeit leisten die MR als Selbsthilfeeinrichtungen einen wesentlichen Beitrag zur Fortentwicklung des Agrarsektors und zur Stärkung einer nachhaltigen und umweltverträglichen Landwirtschaft.

3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO). 5Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Die MR stellen im öffentlichen Interesse flächendeckend die zwischen-betriebliche Organisation
  • der wirtschaftlichen Betriebshilfe und des
  • Maschineneinsatzes (einschließlich Bedienpersonal)

für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sicher und führen Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der MR durch.

2.2
Das KBM übernimmt im öffentlichen Interesse als zentraler Ansprechpartner des Staatsministeriums
  • die Verwaltung der öffentlichen Mittel zugunsten der MR,
  • die Sicherstellung der Einhaltung der förderrechtlichen Verpflichtungen durch die MR und
  • die Unterstützung der MR bei der Erledigung der förderfähigen Leistungen.

3.Zuwendungsempfänger/Begünstigte

1Zuwendungsempfänger ist das KBM e. V.

2Begünstigte sind im Sinne von Nr. 2.1 die MR und im Sinne von Nr. 2.2 das KBM.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

1Das KBM ist verpflichtet, die ihm mitgliedschaftlich verbundenen MR sowie die Einrichtungen, an denen das KBM oder die MR finanziell, personell oder organisatorisch beteiligt sind, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gewerberechts, des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts hinzuweisen.

2Das KBM selbst wie auch die ihm mitgliedschaftlich verbundenen MR sowie die Einrichtungen, an denen das KBM oder die MR finanziell, personell oder organisatorisch beteiligt sind, dürfen keine rechtswidrigen Gefälligkeitsdienste oder Nachbarschaftshilfen im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wahrnehmen oder vermitteln. 3Das KBM hat die MR und sonstige Einrichtungen darauf hinzuweisen.

4Die Bewerbung, Anbietung, Durchführung und Abrechnung von nicht landwirtschaftlichen gewerblichen Tätigkeiten sind dem KBM und den MR nicht gestattet; Verstöße führen grundsätzlich zur Rückforderung der Zuwendung. 5Das KBM hat die entsprechenden Nachweise vorzulegen. 6Sofern Ressourcen des KBM und der MR bei Tochterunternehmen im gewerblichen Bereich eingesetzt werden, müssen die geförderten Maßnahmen bilanzmäßig und durch Rechnungslegung gesondert ausgewiesen sowie von den sonstigen Tätigkeiten wirtschaftlich getrennt werden. 7Diese wirtschaftliche Trennung hat so zu erfolgen, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 BayAgrarWiG).

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

2Sie erfolgt als Festbetragsfinanzierung

  • für die Leistungsbereitstellung über Pauschalen je MR und je Mitglied,
  • für die Leistungserbringung nach Pauschalsätzen je Stunde wirtschaftlicher Betriebshilfe sowie je 1 000 € abgerechnetem Verrechnungswert Maschinenvermittlung.

3Sie erfolgt als Anteilfinanzierung für besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der MR.

5.2
Höhe der Förderung
5.2.1
Leistungsbereitstellung

1Die Bereitstellung der Leistungen im Bereich Maschinenvermittlung und wirtschaftlicher Betriebshilfe wird mit folgenden Pauschalsätzen gefördert:

bis zu 7 000,00 € je MR und
bis zu 5,50 € je MR-Mitglied.

2Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Bereitstellung der wirtschaftlichen Betriebshilfe und der Maschinenvermittlung sind der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme (FüAK) für jeden MR jährlich nachzuweisen.

3Die Förderung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.2.2
Besondere Aktivitäten zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der MR

1Für

  • Fortbildungsmaßnahmen des ehrenamtlichen Vorstands zur Verbesserung der Fach-, Methoden- und Führungskompetenz,
  • Organisationsanalyse und
  • Strategieklausur

werden bis zu 80 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten (Seminargebühr, Referentenkosten, Raummiete, Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung) gefördert. 2Die Höchstförderung beträgt 1 200 € je Einzelmaßnahme und Jahr.

5.2.3
Leistungserbringung
5.2.3.1
Wirtschaftliche Betriebshilfe

1Die Vermittlung der wirtschaftlichen Betriebshilfe wird mit bis zu 0,08 € je Einsatzstunde gefördert. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Organisation der wirtschaftlichen Betriebshilfe sind der FüAK für jeden MR jährlich nachzuweisen. 3Die Förderung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.2.3.2
Maschinenvermittlung

1Die Organisation des zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes wird mit bis zu 3,50 € je 1 000,00 € Verrechnungswert gefördert.

2Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Organisation des zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes sind der FüAK jährlich für jeden MR nachzuweisen.

3Die Förderung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.2.4
Förderung des KBM

1Das KBM ist auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BayAgrarWiG berechtigt, bis zu 3,5 % der Gesamtfördersumme zur Deckung seines Aufwandes zur Erledigung seiner förderfähigen Aufgaben zurückzubehalten.

2Die Förderung darf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben bestehen aus den dem jeweiligen Fördergegenstand zuordenbaren Personal- und Sachkosten. 2Die einzelnen förderfähigen Kostenpositionen und deren Verteilung auf die Fördergegenstände werden im Rahmen der mit Inkrafttreten der Richtlinie zu implementierenden Kosten- und Leistungsrechnung festgelegt. 3Das Besserstellungsverbot wurde bei der Festlegung der Förderpauschalen berücksichtigt. 4Sofern die Personalkosten eines MR über dem staatlichen Entlohnungsniveau liegen, sind bei der Ermittlung der Förderhöchstgrenze 5 % der tatsächlichen Personalkosten abzuziehen. 5Die Summe der Zuwendungen darf 50 % der nachgewiesenen förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

6.Beihilferechtliche Grundlage

Die Förderung unterliegt den Grenzen der Verordnung (EG) Nr. 1407 vom 18. Dezember 2013 „De-minimis“.

7.Leistungen Dritter

1Freiwillige Leistungen Dritter sind auf die Förderung nicht anzurechnen. 2Dies gilt nicht, wenn es sich um öffentliche Mittel handelt.

8.Allgemeine Bestimmungen

1Die ANBest-P sind zum Inhalt des Bewilligungsbescheides zu machen. 2Auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) ist hinzuweisen.

9.Weiterleitung der Zuwendung

9.1
Das KBM leitet die Zuwendung im Sinne von Nr. 2.2 an die ihm angeschlossenen MR entsprechend der Pauschalen für die Leistungsbereitstellung nach Nr. 5.2.1 sowie der erbrachten Leistungen nach Nr. 5.2.2 und Nr. 5.2.3 weiter.
9.2
In einem privatrechtlichen Vertrag zur Weiterleitung der Zuwendung des KBM an die MR muss im Sinne der Richtlinie insbesondere geregelt sein:
  • Art und Umfang der Zuwendung,
  • Zuwendungszweck,
  • die Finanzierungsart,
  • der Bewilligungszeitraum,
  • die Bestimmung der ANBest-P sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag übernommen; das entsprechend Nr. 7 ANBest-P für den Zuwendungsempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für das Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auszubedingen,
  • die Möglichkeit Arbeitszeitaufzeichnungen anzuordnen und vorlegen zu lassen,
  • die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag,
  • die Rückzahlungsverpflichtungen und sonstige Rückzahlungsregelungen durch den Empfänger,
  • die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen, entsprechend Art. 49 a Abs. 3 BayVwVfG.

10.Verfahren

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die FüAK.

10.1
Antragstellung

1Der Antrag einschließlich „De-minimis“-Erklärung ist bis 1. Dezember für das Folgejahr schriftlich zu stellen. 2Mit dem Antrag sind

  • der Finanzierungplan,
  • die Berechnungsgrundlagen für die Leistungsbereitstellung,
  • der erwartete Umfang der Leistungen in den förderfähigen Bereichen und
  • der erwartete Gesamtaufwand von KBM und den MR

vorzulegen.

10.2
Abwicklung

1Die Bewilligungsstelle prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Sie erteilt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid.

3Dem KBM können auf dessen Antrag mit Beginn des Förderjahres Abschlagszahlungen auf Basis der voraussichtlich zu erbringenden förderfähigen Leistungen gewährt werden. 4Auf Nr. 1.4 ANBest-P wird hingewiesen.

5Das KBM leitet die Fördermittel unter Einbehalt der eigenen Fördersumme gemäß Nr. 5.2.4 entsprechend der zu erwartenden förderfähigen Leistungen an die MR weiter.

6Das KBM hat auf Verlangen Arbeitszeitaufzeichnungen der MR anzuordnen und vorzulegen.

7Die MR weisen dem KBM bis zum 31. März des Folgejahres die erbrachten Leistungen gemäß Nrn. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 nach. 8Das KBM verteilt daraufhin die endgültige Fördersumme an jeden einzelnen Maschinenring.

10.3
Verwendungsnachweis

1Das KBM legt der FüAK bis zum 30. Juni des übernächsten Jahres einen Verwendungsnachweis mit folgenden Inhalten vor:

  • die erbrachten Leistungen in jedem einzelnen Fördergegenstand,
  • die entstandenen Aufwendungen in jedem einzelnen Fördergegenstand,
  • die Verteilung der Fördermittel auf die MR,
  • ein Bericht über das Ergebnis der Revision der Jahresrechnung sowohl für das KBM als auch stichprobenartig für die MR,
  • eine Auflistung des freien Vermögens und der halben Jahrespersonalaufwendungen für KBM und alle MR.

2Ein Minderbetrag gegenüber der bereits gewährten Abschlagszahlung wird von der FüAK zurückgefordert.

3Die FüAK erstellt nach Prüfung des Verwendungsnachweises für jeden Maschinenring und das KBM eine „De-minimis“-Bescheinigung.

11.Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und endet am 31. Dezember 2024.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor