Abschlussprüfung 2021 im anerkannten Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte,
Fachrichtung Gesetzliche Unfallversicherung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 3. Februar 2021, Az. A5/0613.05-1/43
1Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) hält als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ab Juni 2021 eine Abschlussprüfung für Sozialversicherungsfachangestellte – Fachrichtung Gesetzliche Unfallversicherung – ab. 2Für die Prüfung gelten die Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) vom 3. März 1998 (GVBl. S. 121, BayRS 800-21-86-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 353 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten / zur Sozialversicherungsfachangestellten (SVFachAAusbV) vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975), geändert durch Art. 57 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
3Zu dieser Prüfung gibt das Staatsministerium Folgendes bekannt:
- 1.
- Prüfungstermine
1Die schriftliche Prüfung findet in den Prüfungsfächern Leistungen, Versicherung und Finanzierung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde vom 8. Juni 2021 bis 11. Juni 2021 statt. 2Die mündliche Prüfung wird ab dem 6. Juli 2021 durchgeführt. 3Die jeweiligen Prüfungsorte und die genauen Zeitpunkte der Prüfungen werden den Prüflingen rechtzeitig mitgeteilt.
- 2.
- Zulassungsbedingungen
1Zur Abschlussprüfung wird auf Antrag zugelassen,
- 2.1
- wer in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist, an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise erbracht hat und wessen Ausbildungszeit nicht später als am 30. September 2021 endet,
- 2.2
- wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit nach § 2 SVFachAAusbV vorgeschrieben ist, in dem Beruf des/der Sozialversicherungsfachangestellten tätig gewesen ist,
- 2.3
- wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung dem Ausbildungsberuf „Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter“ entspricht, oder
- 2.4
- wer die Prüfung wegen Nichtbestehens wiederholt.
2Abweichend von Nr. 2.1 können Auszubildende nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. 3Von Nr. 2.2 kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargelegt wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
- 3.
- Zulassende Stelle, Zulassungsanträge
- 3.1
- Zulassende Stelle
Über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle; hält die zuständige Stelle die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben (§ 46 Berufsbildungsgesetz, § 11 PO-A).
- 3.2
- Zulassungsanträge
1Die Zulassungsanträge sind bis 14. April 2021 bei der Geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses (Postanschrift: Geschäftsführende Stelle des Prüfungsausschusses Kommunale Unfallversicherung Bayern, z. Hd. Herrn Klaus-Hendrik Potthoff, Ungererstraße 71, 80805 München; E-Mail: klaus.potthoff@kuvb.de) einzureichen. 2Die Anträge sind vom Ausbildungsbetrieb zu stellen. 3In den Fällen der Nr. 2.3 und Nr. 2 Satz 2 sowie – wenn ein Berufsbildungsverhältnis nicht mehr besteht – der Nr. 2.4 können die Prüfungsbewerber den Zulassungsantrag selbst stellen.
- 3.3
- Beizufügende Unterlagen
Dem Zulassungsantrag sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- 3.3.1
- in den Fällen der Nr. 2.1 und Nr. 2 Satz 2 eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes über das Führen des Berichtshefts,
- 3.3.2
- in den Fällen der Nr. 2.2 und Nr. 2.3 Tätigkeitsnachweise oder in den Fällen der Nr. 2 Satz 3 die glaubhafte Darlegung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
- 3.3.3
- in den Fällen der Nr. 2.4 Bescheide nach § 25 PO-A über vorangegangene Prüfungen;
- 4.
- Prüfungserleichterungen
1Soweit bei Prüfungsteilnehmern gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die Teilnahme an der Prüfung erschweren, wird ihnen auf Antrag eine angemessene Prüfungserleichterung gewährt. 2Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Arbeiten und/oder bei der mündlichen Prüfung ergeben. 3Das Datum der ärztlichen Bescheinigung soll nicht länger als vier Wochen vor dem Antragstermin für die Prüfung liegen. 4Anträge auf Prüfungserleichterungen müssen bis 14. April 2021 bei der Geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses (siehe Nr. 3.2) eingehen. 5Später eingehende Anträge können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegende Beeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war.
- 5.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 18. Februar 2021 in Kraft.
Markus Brey
Regierungsdirektor