7071-W
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes
für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3
(Überbrückungshilfe III)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 18. Februar 2021, Az. PGÜ-3560-3/2/304
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
- des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der jeweils gültigen Fassung,1
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen (De-Minimis-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung,2
- der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) in der jeweils gültigen Fassung,3
- der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern nebst Ergänzungsvereinbarungen einschließlich der entsprechenden Vollzugshinweise sowie der erläuternden Hinweise des Bundes (FAQs)4,
- der Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 20205 und vom 28. September 20206,
- der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
- dieser Richtlinie
finanzielle Überbrückungshilfe für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine und mittelständische Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung für die Monate November 2020 bis Juni 2021. 2Die Überbrückungshilfe III erfolgt durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 3Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
1.
1Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. 2Nach einer ersten Verlängerung bis Ende Dezember 2020 (Überbrückungshilfe II) wurde auf der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 eine weitere Verlängerung als Überbrückungshilfe III beschlossen. 3Bei Telefonkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sowie am 19. Januar 2021 wurden Ergänzungen und Verbesserungen zur Überbrückungshilfe III beschlossen. 4Diese Überbrückungshilfe III ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 5Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
2.
- 2.1
- Antragsberechtigte Unternehmen
1Antragsberechtigt im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen7, einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen)8, aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige9 und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb,
- a)
- die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind;
- b)
- die spätestens bis einschließlich 30. April 2020 gegründet wurden;
- c)
- die im Jahr 2020 nicht mehr als 750 Mio. Euro Umsatzerlöse10 erzielt haben;
- d)
- die sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung11 befunden haben oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeiten waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind und
- e)
- deren Umsatz12 in dem entsprechenden Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 Corona-bedingt im Sinne der Sätze 3 und 4 um mindestens 30 % gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014)13 sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
2Unternehmen, die im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen „Novemberhilfe“ bzw. „Erweiterte Novemberhilfe“ und/oder „Dezemberhilfe“ bzw. „Erweiterte Dezemberhilfe“ erhalten, sind für den entsprechenden Monat (November 2020 und/oder Dezember 2020) nicht antragsberechtigt. 3Der Umsatzeinbruch nach Satz 1 Buchstabe e muss Corona-bedingt sein. 4Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 % des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann den Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Corona-bedingt sind; hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten ausreichend. 5Satz 4 gilt nicht für die Beantragung der Neustarthilfe.
- 2.2
- Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen
1Antragsberechtigt sind gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. 2Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird abweichend von Ziffer 2.1 Buchstabe e statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. 3Das Konsolidierungsgebot in Ziffer 2.4 Satz 3 gilt nicht für gemeinnützige Unternehmen; die beihilferechtlichen Vorgaben sind einzuhalten.
- 2.3
- Öffentliche Unternehmen
1Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Leistung ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sind keine öffentlichen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie.
- 2.4
- Verbundene Unternehmen
1Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen14:
- a)
- ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
- b)
- ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- c)
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- d)
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- e)
- ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
2Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt. 3Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.
- 2.5
- Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt.
- 2.6
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe
1Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. 2Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde gelegt wird. 3Sie können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.
- 2.7
- Umsatzstarke Unternehmen und internationale Konzerne
1Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz sind nicht antragsberechtigt. 2Ebenso sind Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. Euro betrug, nicht antragsberechtigt. 3Eine Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 2 besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.
- 2.8
- Unternehmen in Schwierigkeiten
1Gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe d sind Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, nicht antragsberechtigt. 2Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet bzw. befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund, es sei denn der gesamte Verbund hat sich am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und dieser Status wurde zwischenzeitlich nicht wieder überwunden. 3Für Klein- und Kleinstunternehmen15 gilt dies nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 4Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 5Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe III erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
3.
- 3.1
- Förderfähige Kosten
1Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe III für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen:
- a)
- 1Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. 2Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. 3Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt.
- b)
- weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen;
- c)
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
- d)
- handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind; darüber hinaus besteht für bestimmte Einzelhändler eine Sonderregelung für die Abschreibungsmöglichkeit von Umlaufvermögen gemäß Ziffer 3.7 Buchstabe d;
- e)
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten;
- f)
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV;
- g)
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen;
- h)
- Grundsteuern;
- i)
- Betriebliche Lizenzgebühren;
- j)
- Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben;
- k)
- Kosten für den Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen;
- l)
- Kosten für Auszubildende;
- m)
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Buchstaben a bis k anerkannt; Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig;
- n)
- 1Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20 000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. 2Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. 3Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20 000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
- o)
- 1Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. 2Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
2Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 3Betriebliche Fixkosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 4Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). 5Die betrieblichen Fixkosten der Buchstaben a bis j müssen vor dem 1. Januar 2021 begründet worden sein. 6Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden unter Buchstabe g auch Hygienemaßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. Januar 2021 begründet sind. 7Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2.4 gehen, sind nicht erstattungsfähig.
- 3.2
- Umfang der Überbrückungshilfe III
1Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
- bis zu 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
- bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
- bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. 2Klein- und Kleinstunternehmen16 sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 zum Vergleich heranziehen. 3Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe III orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Fördermonaten. 4Liegt der Umsatzrückgang in einem dieser Monate bei weniger als 30 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat. 5Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. 6Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung der Überbrückungshilfe III. 7Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum als prognostiziert die volle Überbrückungshilfe III zurückzahlen müssen, erhalten dennoch eine Billigkeitsleistung in Höhe von 40 % der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.
- 3.3
- Junge Unternehmen
1Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 aufgenommen haben (junge Unternehmen), können Überbrückungshilfe III erhalten in Höhe von:
- bis zu 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
- bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
- bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 oder der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der Monate Juni bis September 2020. 2Alternativ können junge Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. 3Für junge Unternehmen beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe III maximal 1 800 000 Euro über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum.
- 3.4
- Maximale Förderdauer und Höchstbeträge
1Die Überbrückungshilfe III kann für bis zu acht Monate (November 2020 bis Juni 2021) beantragt werden. 2Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe III für Antragsberechtigte beträgt 1 500 000 Euro pro Monat. 3Für junge Unternehmen beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe III maximal 1 800 000 Euro über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021).
- 3.5
- Verbundene Unternehmen
1Für verbundene Unternehmen kann die Überbrückungshilfe III insgesamt bis zu einer Höhe von 3 000 000 Euro pro Monat beantragt werden. 2Satz 1 gilt nicht für gemeinnützig geführte Unternehmen. 3Die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten können jeweils einen eigenen Antrag stellen, bei dem jeweils auf die Umsätze, Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit abgestellt wird. 4Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bleiben davon unberührt.
- 3.6
- Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit
1Die Überbrückungshilfe III ist auch dann zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. 2Die Bewilligungsstelle darf keine Überbrückungshilfe III auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2021, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. 3Hat der Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.
- 3.7
- Sonderregelungen für bestimmte Branchen
- a)
- Reisebranche
Unternehmen der Reisebranche können zusätzlich folgende spezifischen Kosten geltend machen:
- aa)
- 1Für gebuchte Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen) mit Reiseantritt im Förderzeitraum (November 2020 bis Juni 2021), die seit dem 18. März 2020 Corona-bedingt – aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, innerdeutscher Reiseverbote oder innerdeutscher Schließungsanordnungen – storniert bzw. abgesagt wurden, gilt: Provisionen/Serviceentgelte, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Absagen oder Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den übrigen Fixkosten gemäß Kostenkatalog gleichgestellt und somit förderfähig. 2Dies gilt auch für Provisionen/Serviceentgelte, die ausbleiben, weil Reisen Corona-bedingt abgesagt oder storniert wurden. 3Ebenso sind vorgenannten Provisionen/Serviceentgelten vergleichbare Margen von Reiseveranstaltern förderfähig, deren Reisen Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. 4Reiseveranstalter, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen/Serviceentgelte für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. 6Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, sofern zum Buchungszeitpunkt für die betreffende Destination eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, ein innerdeutsches Reiseverbot oder eine Schließungsanordnung vorlag und fortbesteht. 7Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision/das Serviceentgelt bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.
- bb)
- 1Für Reisen während des Zeitraums März bis Dezember 2020 kann die Reisewirtschaft Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. 2Dies gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. 3Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. 4Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 50 % der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt. 5Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. 6Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung nach Doppelbuchstabe aa ausgenommen.
- b)
- Veranstaltungs- und Kulturbranche
1Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Regeln zusätzlich zu den gemäß Ziffer 3.1 förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. 2Dabei sind sowohl interne projektbezogene als auch externe Kosten förderfähig. 3Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. 4Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.
- c)
- Einzelhandel
1Einzelhandelsunternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge eines Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, gelten als direkt betroffen; dies gilt auch für Einkaufskooperationen von direkt betroffenen Einzelhandelsunternehmen. 2Für diese direkt betroffenen Einzelhandelsunternehmen und Einkaufskooperationen wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 3.1 Satz 1 Buchstabe d unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt. 3Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. 4Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. 5Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. 6Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu berücksichtigen. 7Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand. 8Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. 9Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. 10Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. 11Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. 12Dafür sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen, insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. 13Eine Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen. 14Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe III hinaus sind bei allen Anträgen mit Teilwertabschreibungen über 1 000 000 Euro Kontrollen durch die Bewilligungsstelle zwingend vorgeschrieben.
- d)
- Pyrotechnikindustrie
1Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 % gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. 2Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. 3Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d. h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen waren.
- 3.8
- Betriebskostenpauschale für Soloselbständige (Neustarthilfe)
- a)
- Antragsberechtigung
Soloselbständigen wird eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Ziffer 3.1 geltend gemacht werden und der Umsatz des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um über 60 % zurückgegangen ist.
- b)
- Höhe der Neustarthilfe
1Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7 500 Euro. 2Um den Referenzumsatz für die Neustarthilfe zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). 3Zur Berechnung werden den Umsätzen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten hinzugerechnet, inklusive Einnahmen aus zulässigen unständigen Beschäftigungsverhältnissen und/oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten. 4Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch steuerfreie Lohnersatzleistungen. 5Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes. 6Soloselbständige, die ihre Tätigkeit im Haupterwerb zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020).
- c)
- Förderzeitraum
Förderzeitraum für die Neustarthilfe sind die Monate Januar 2021 bis Juni 2021.
- d)
- Auszahlung, Rückzahlung und Nachprüfungen
1Die Neustarthilfe wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. 2Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten17. 3Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. 4Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 30. September 2021, verpflichtet. 5Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind analog zur Berechnung des Referenzumsatzes Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. 6Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und nach Bescheid an die zuständige Stelle zu überweisen. 7Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen gemäß Ziffer 9 statt.
4.
- 4.1
- Kumulierung mit öffentlichen Hilfen
1Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist grundsätzlich zulässig. 2Das Verhältnis zu den anderen Phasen der Überbrückungshilfe, zur Soforthilfe, zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen und zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen bestimmt sich nach den Ziffern 4.2 und 4.3. 3In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der jeweils geltende Höchstbetrag der nach Ziffer 10 einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage unter Berücksichtigung der sonstigen auf derselben beihilferechtlichen Grundlage gewährten Hilfen nicht überschritten wird und eine Überkompensation zurückzuzahlen ist.
- 4.2
- Verhältnis zur zweiten Phase der Überbrückungshilfe, Soforthilfe und Oktober-, (erweiterten) November- und (erweiterten) Dezemberhilfe
1Unternehmen, die eine Förderung durch die erste oder zweite Phase des Überbrückungshilfeprogramms, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder oder die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (Novemberhilfe bzw. Erweiterte Novemberhilfe und Dezemberhilfe bzw. Erweiterte Dezemberhilfe) sowie der Bayerischen Lockdown-Hilfe für die bereits vor November 2020 von regionalen Lockdowns betroffenen Landkreise Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie die Städte Augsburg und Rosenheim (Oktoberhilfe) in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. 2Unternehmen, die (Erweiterte) November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für die entsprechenden Monate (November 2020 und Dezember 2020) nicht antragsberechtigt. 3Unabhängig hiervon gilt der Grundsatz, dass Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattet werden können und eine Gewährung nur im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben erfolgen kann, inkl. der Einhaltung der einschlägigen Kumulierungsvorschriften. 4Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. 5Die im Rahmen der zweiten Phase der Überbrückungshilfe beantragten Zuschüsse und eine Beantragung der (Erweiterten) Novemberhilfe und/oder der (Erweiterten) Dezemberhilfe sind bei der Antragstellung für die dritte Phase der Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.
- 4.3
- Verhältnis zu anderen gleichartigen Förderprogrammen
1Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Förderprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe III angerechnet, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden. 2Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus anderen Billigkeitsleistungen bzw. Versicherungen erfolgt bereits bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III. 3Es erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung. 4Betriebliche Fixkosten können nur einmal erstattet werden.
- 4.4
- Neustarthilfe
1Die Neustarthilfe nach Ziffer 3.8 ist nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. 2Bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags bleibt die Neustarthilfe unberücksichtigt. 3Da die Neustarthilfe Teil der Überbrückungshilfe III ist, schließt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe die gleichzeitige Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III aus und umgekehrt. 4Die Neustarthilfe kann jedoch zusätzlich zu weiteren Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes (Überbrückungshilfe II oder (Erweiterte) November-/Dezemberhilfe) beantragt werden, da sich deren Förderzeiträume nicht überschneiden. 5Billigkeitsleistungen der Länder oder der Kommunen (wie z. B. Zuschläge auf die Neustarthilfe) werden nicht auf die Neustarthilfe angerechnet, falls der Fördertatbestand derselbe ist. 6Eine Anrechnung der Neustarthilfe auf weitere Corona-bedingte Billigkeitsleistungen der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. 7Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe nicht angerechnet.
5.
1Zuständig für die Prüfung und Bewilligung von Anträgen sowie Auszahlung der Überbrückungshilfe III ist gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle), sofern der Antragsteller im Freistaat Bayern ertragsteuerlich geführt wird. 2Nach Außerkrafttreten des § 47b ZustV ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.
6.
1Eine Antragstellung ist bis spätestens zum 31. August 2021 möglich. 2Bei der Antragstellung kann die Überbrückungshilfe III höchstens für die Monate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. 3Antragstellung und Schlussabrechnung erfolgen ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes. 4Im Falle der Antragstellung im eigenen Namen hat der Antragsteller eine der auf dem Online-Portal des Bundes zu seiner Identifizierung bereitgestellten Verfahren zu nutzen.
7.
- 7.1
- Antragstellung
1Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt durchgeführt (prüfender Dritter), wenn es sich nicht um die Beantragung der Neustarthilfe für Soloselbständige handelt. 2Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird. 3Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:
- a)
- Name und Firma,
- b)
- Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und oder steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,
- c)
- Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
- d)
- zuständige Finanzämter,
- e)
- IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
- f)
- Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
- g)
- Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen,
- h)
- Zusicherung des Antragstellers, dass der Umsatz des antragstellenden Unternehmens im Jahr 2020 nicht mehr als 750 Mio. Euro betrug,
- i)
- Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und
- j)
- im Falle von Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe: Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb tätig zu sein,
4Zusätzlich hat der Antragsteller folgendes glaubhaft zu machen:
- a)
- den Umsatzrückgang gemäß Ziffer 2.1,
- b)
- eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten gemäß Ziffer 3.1 und
- c)
- eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat.
5Im Falle von Einzelhandelsunternehmen, die Abschreibungen von Umlaufvermögen gemäß Ziffer 3.7 Buchstabe c geltend machen, hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen folgendes nachzuweisen:
- a)
- die direkte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown und
- b)
- die Höhe der kumulierten Einkaufspreise sowie der kumulierten Abgabepreise der angesetzten Waren.
6Im Falle von Pyrotechnikunternehmen, die Abschreibungen von Umlaufvermögen gemäß Ziffer 3.7 Buchstabe d geltend machen, hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen folgendes nachzuweisen:
- a)
- einen Umsatzeinbruch im Jahr Dezember 2020 und
- b)
- die direkte Betroffenheit von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik.
7Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. 8Ergänzend hat der Antragsteller im Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:
- a)
- Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder nach Ziffer 4 in Anspruch genommen wurden,
- b)
- Erklärung des Antragstellers, dass
- aa)
- im Falle von Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden und Fixkosten geltend machen, durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III der beihilferechtlich nach
- der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
- wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw.
- wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bzw.
- wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung
zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
- bb)
- im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
- c)
- Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Ziffer 4 erhalten wurden oder angemeldet wurden,
- d)
- Erklärung des Antragstellers, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
- e)
- Erklärung des Antragstellers zu Steueroasen, insbesondere, dass
- aa)
- geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste, die die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke18 sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9 %19 beinhaltet, abfließen,
- bb)
- in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, wobei eintretende Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen sind,
- cc)
- die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister20 im Sinne von § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) offengelegt sind21 und
- dd)
- im Falle von Antragstellern, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. Euro betrug, vor dem 31. Januar 2021 ein Bericht auf der Webseite des Unternehmens für die Geschäftsjahre der Laufzeit der Hilfen sowie das Jahr vor der Antragstellung veröffentlicht wird, der für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist, über die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden und fremden Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, das Jahresergebnis vor Ertragsteuern und die Zahl der Beschäftigten informiert,
- f)
- Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
- g)
- Erklärung des Antragstellers, dass er geprüft hat, ob es sich bei seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt und er die Richtigkeit der Angaben bestätigt,
- h)
- Erklärung des Antragsstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
- i)
- 1Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. 2Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
- j)
- im Falle von jungen Unternehmen eine Erklärung des Antragstellers über die Höhe anlässlich der Gründung gegenüber den Finanzbehörden im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklärten geschätzten Jahresumsatzes 2020 (in Fällen, in denen dieser nach Ziffer 3.3 als Referenzumsatz herangezogen wurde), bspw. auf Grundlage des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung,
- k)
- Erklärung des Antragsstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),
- l)
- Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 und/oder 2020 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat,
- m)
- falls Abschreibungen als Fixkosten geltend gemacht werden: eine Erklärung, dass die Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zur Kenntnis genommen wurden,
- n)
- im Falle von Unternehmen und Soloselbständigen der Reisebrache oder Veranstaltungs- und Kulturbranche, die Ausfallkosten im Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 geltend machen: Erklärung, dass in jedem Monat zwischen März 2020 und Dezember 2020, für den Ausfallkosten angesetzt wurden, ein Umsatzeinbruch von wenigstens 30 % vorlag oder dass im Durchschnitt des gesamten Zeitraums ein Umsatzeinbruch von 30 % vorlag und, sofern die Verluste eines bestimmten Monats seit März 2020 bereits für die Geltendmachung von anderen Hilfen wie der Überbrückungshilfe II, (Erweiterten) Novemberhilfe oder (Erweiterten) Dezemberhilfe genutzt wurden, diese Verluste für die Überbrückungshilfe III „verbraucht“ sind und den nach der Überbrückungshilfe III auf Basis der Fixkostenhilferegelung erstattungsfähigen Betrag für diesen Monat verringern.
9Zusätzlich hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe III erforderlich sind (§ 31a AO). 10Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. 11Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Ziffer 7.1 Satz 3 und die Plausibilität der Angaben nach Ziffer 7.1 Satz 4, durch den prüfenden Dritten bestätigen lassen. 12Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
- a)
- Umsatzsteuervoranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
- b)
- Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020,
- c)
- Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020),
- d)
- Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020),
- e)
- Aufstellung der von Ziffer 3.1 erfassten betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021 und
- f)
- Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und/oder II, und/oder Oktober-, (Erweiterte) November- und/oder (Erweiterte) Dezemberhilfe gewährt wurde.
13Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. 14Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe III nicht höher als 20 000 Euro für sechs bzw. acht Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
- 7.2
- Schlussabrechnung
1Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. 2In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat. 3Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder nach Ziffer 4 sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. 4Dabei sind bei Unternehmen, die im Rahmen der Sonderregelung für den Einzelhandel Abschreibungen als Fixkosten geltend machen, umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. 5Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. 6Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III der beihilferechtlich nach
- a)
- der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, bzw.
- b)
- Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 zulässige Höchstbetrag bzw.
- c)
- wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bzw.
- d)
- wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung
nicht überschritten wird. 7Soloselbständige, die die Neustarthilfe beantragen, und Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, haben zu bestätigen, dass der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, vorgesehene Höchstbetrag nicht überschritten wird. 8Bei der Bestätigung des Umsatzes kann der prüfende Dritte die Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen. 9Der Antragsteller muss gegenüber dem prüfenden Dritten nach Ablauf des Förderzeitraums bzw. der Bewilligung, spätestens aber zum 30. Juni 2022 die Höhe der tatsächlichen im beihilfefähigen Zeitraum eingetretenen Verluste nachweisen. 10Der Nachweis der Verluste hat monatlich saldiert zu erfolgen, d.h. in einzelnen Monaten erzielte Gewinne müssen berücksichtigt werden. 11Der Nachweis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, erfolgen. 12Dies kann entweder eine monatsbezogene Gewinn- und Verlustrechnung, eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder, bei Soloselbständigen, selbständigen Freiberuflern, Klein- und Kleinstunternehmen, eine monatsbezogene Einnahmen-Überschuss-Rechnung sein, aus der die Höhe der Verluste hervorgeht. 13Als Einnahmen sind dabei auch Unterstützungen aus anderen Unterstützungsprogrammen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu sehen, die sich auf den gleichen Förderzeitraum und die gleichen förderfähigen Kosten beziehen (z.B. Überbrückungshilfe II, (erweiterte) Novemberhilfe), diese sind bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten mit den Kosten des Geschäftsbetriebs zu saldieren. 14Die Richtigkeit des Verlustnachweises muss durch den vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten geprüft und bestätigt werden. 15Der Antragsteller muss der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seinen Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. 16Falls der Antragsteller die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 17Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Überbrückungshilfe III zurückfordern.
- 7.3
- Rolle der Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
1Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Wenn die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltendgemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. 3Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilweise zu bewilligen. 4Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit. 5Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.
8.
1Eine Antragstellung im eigenen Namen ist möglich, sofern es sich um die Beantragung der Neustarthilfe für Soloselbständige handelt. 2Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Bemessungsgrundlage der Überbrückungshilfe III sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen:
- a)
- Name, Anschrift und ggf. Firma,
- b)
- steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen, Umsatzsteuer-ID, bzw. Steuernummer der antragstellenden Unternehmen,
- c)
- Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
- d)
- zuständige Finanzämter,
- e)
- IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
- f)
- Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
- g)
- Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008),
- h)
- Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Ziffer 3.8,
- i)
- Erklärung, dass eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt, spätestens bis zum 30. September 2021,
- j)
- Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb tätig zu sein.
3Ergänzend hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:
- a)
- Erklärung des Antragstellers, den Umsatz im Vergleichszeitraum gemäß Ziffer 3.7 Buchstabe a korrekt angegeben zu haben und Verpflichtung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens jedoch bis zum 30. September 2021,
- b)
- Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
- c)
- Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
- d)
- Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
- e)
- Erklärung des Antragstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragstellers handelt, die für die Gewährung der Überbrückungshilfe III von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
- f)
- 1Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. 2Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
- g)
- Erklärung des Antragstellers, dass sie/er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO).
4Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen darf, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe III erforderlich sind (§ 31a AO). 5Der Antragsteller hat gegenüber der Bewilligungsstelle zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen kann, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. 6Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat der Antragsteller seine Angaben nach Satz 2 und Satz 3 durch geeignete Unterlagen zu belegen. 7Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe III mindestens 10 Jahre bereitzuhalten (Ziffern 7.3 und 11).
9.
- 9.1
- Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstelle
1Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Ziffer 7.1 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. 2Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 3Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. 4Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Ziffer 7.1 Satz 3 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III einschließlich der Neustarthilfe und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. 5Dies gilt im verstärkten Maße für Anträge, die im eigenen Namen erfolgen. 6Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen. 7Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten der Landeskriminalämter zu einer Gesamtliste konsolidieren. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.
- 9.2
- Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle
1Im Rahmen der Schlussabrechnung prüft die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der nach Ziffer 7.1 vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation. 2Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers nur stichprobenartig und verdachtsabhängig nach. 3Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. 4Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die dritte Phase der Überbrückungshilfe. 5Der Bewilligungsstelle sind auf Basis der verpflichtenden Endabrechnung durch Selbstprüfung anfallende Rückzahlungen im Rahmen der Neustarthilfe bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und nach Bescheid an die zuständige Stelle zu überweisen. 6Falls eine Versicherung nach Ziffer 7.1 Satz 8 Buchstaben d, e, f oder g oder Ziffer 8 Satz 3 Buchstaben a, d oder e falsch ist, ist die Überbrückungshilfe III vollumfänglich, im Falle der Ziffer 7.1 Satz 8 Buchstaben a, b, c oder n oder Ziffer 8 Satz 3 Buchstabe b anteilig zurückzufordern. 7Falls die mit der Schlussabrechnung vorzulegende Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und/oder die Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben im Sinne von Ziffer 3.7 Buchstabe c falsch sind, ist die Überbrückungshilfe III vollumfänglich zurückzuzahlen.
- 9.3
- Prüfung durch andere Stellen
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Prüfrechte haben darüber hinaus der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 4Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Überbrückungshilfe III auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 5Daher müssen alle für die Überbrückungshilfe III relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.
10.
1Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. 2Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich überschritten, so wird die Überbrückungshilfe III im Rahmen der Antragstellung gekürzt. 3Antragsberechtigte, die ihren Antrag über einen prüfenden Dritten nach Ziffer 7 stellen, erhalten als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100 000 Euro pro Fördermonat. 4Diese Zahlungen werden automatisiert nach der Systemprüfung im Antragsverfahren direkt vom Bund ausgezahlt.
11.
1Die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde muss beihilfekonform erfolgen, insbesondere muss die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten entsprechend des von dem Antragstellenden gewählten Beihilferahmens nach der jeweils aktuellen Fassung der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw. der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sichergestellt werden. 2Die dritte Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die
- a)
- Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
- b)
- wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 202022 bzw.
- c)
- wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bzw.
- d)
- wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
- e)
- im Falle von Soloselbständigen, die die Neustarthilfe beantragen, und im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
3Durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und anderer Soforthilfen des Bundes und der Länder sowie weiterer auf der Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-Minimis-Verordnung gewährter Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit) darf der beihilferechtlich nach dem jeweils gewählten beihilferechtlichen Rahmen zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. 4Die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe III mindestens 10 Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
12.
1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. 4Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder der prüfende Dritte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
13.
1Die als Überbrückungshilfe III unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. 2Umsatzsteuerrechtlich ist die Überbrückungshilfe III als Billigkeitsleistung nicht steuerbar. 3Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährte Überbrückungshilfe III; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Überbrückungshilfe III nicht zu berücksichtigen.
14.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 12. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
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- Aktuelle beihilferechtliche Grundlage ist die Dritte Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in der Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission (SA.59433) vom 19. November 2020. ↩
- 2
- Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020. ↩
- 4
- Vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html. ↩
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Als Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.
Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 31. Dezember 2020 beim Antragsteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden:
- a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder
- b) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der Fördermonate.
Diese Alternativen für die Berechnung der VZÄ bestehen im Rahmen der Neustarthilfe nicht.
Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Gemeinnützige Unternehmen können Ehrenamtliche berücksichtigen. Der Inhaber ist kein Beschäftigter. ↩
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- Als gemeinnützige Unternehmen gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. ↩
- 9
- Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die weniger als einen Mitarbeiter beschäftigen (im Vollzeit-Äquivalent; Anzahl der Beschäftigten im Sinne von Fußnote 7). ↩
- 10
- Sofern der Jahresabschluss für das Jahr 2020 bei Antragstellung noch nicht verfügbar ist, kann der Umsatz anhand Umsatzsteuer-Voranmeldungen nachgewiesen werden. ↩
- 11
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. ↩
- 12
- Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. ↩
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- Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt; Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht übersteigt. ↩
- 14
- Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. ↩
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- So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 % des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 % des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 %) ist zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. ↩
- 18
- Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Barbados, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Vanuatu. ↩
- 19
- Anguilla, Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Kaimaninseln, Marshallinseln, Palau, Turkmenistan, Turks- und Caicosinseln, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate. ↩
- 20
- Vgl. www.transparenzregister.de. ↩
- 21
- Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Abs. 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben. ↩
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- Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 können grundsätzlich nur Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten vergeben werden. Ungedeckte Fixkosten entsprechen den Verlusten, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind einmalige Verluste aus Wertminderung. Es können bei Antragstellung Verlustprognosen für den vom Antrag umfassten Zeitraum zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der zulässigen Beihilfeintensität wie auch der übrigen beihilferechtlichen Voraussetzungen dürfen die Bestimmungen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 nicht überschritten werden. Die auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährte Überbrückungshilfe (zzgl. bereits gewährter Unterstützungsleistungen auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, insbes. Überbrückungshilfe II, ggf. (Erweiterte) Novemberhilfe, ggf. (Erweiterte) Dezemberhilfe) darf höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten, d. h. der Verluste des Antragstellers im beihilfefähigen Zeitraum (1. März 2020 bis 30. Juni 2021), betragen. Dies gilt nicht für Klein- und Kleinstunternehmen, die auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 Überbrückungshilfe beantragen. Bei diesen Unternehmen darf der Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe (zzgl. des Gesamtbetrags sonstiger Unterstützung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten, d. h. der Verluste im beihilfefähigen Zeitraum betragen. Die tatsächliche saldierte Höhe der Verluste des Antragstellers im beihilfefähigen Zeitraum ist am Ende des beihilfefähigen Zeitraums nach Prüfung und Bestätigung durch einen prüfenden Dritten vom Antragstellenden nachzuweisen. ↩