Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung
Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten
vom 15. Januar 2021, Az. G51o-G8000-2020/415-75
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 23. Februar 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-9
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 und § 4 der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 13. Juli 2020 (BAnz AT 13.01.2021 V1) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten vom 15. Januar 2021, Az. G51o-G8000-2020/415-75 (BayMBl 2021 Nr. 38) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1.2 wird aufgehoben.
- 1.2
- Nr. 1.3 wird zu Nr. 1.2 und der dortige Satzteil „Personen, die von Nr. 1.1 oder Nr. 1.2 erfasst sind“ wird durch den Satzteil „Personen, die von Nr. 1.1 erfasst sind“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 7 wird die Angabe „26. Februar 2021“ durch die Angabe „30. April 2021“ ersetzt.
- 2.
- Soweit diese Allgemeinverfügung auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt ist, ist sie kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Übrigen wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. Februar 2021 in Kraft.
Begründung
Das vom neuartigen Coronavirus ausgehende Infektionsgeschehen ist in Bayern und deutschlandweit weiter auf hohem Niveau. Zudem gibt auch die Verbreitung der zum Teil um ein vielfaches ansteckenderen Virusvarianten zunehmend Anlass zur Sorge. Die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort.
Es muss daher weiterhin zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass nicht durch Einreisen in den Freistaat Bayern neue Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und – wie schon einmal zu Beginn der Pandemie – neue Infektionsherde durch Einreisen entstehen. Es ist daher auch künftig erforderlich, bei Personen, die von § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 CoronaEinreiseV erfasst werden, die Vorlage des nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 CoronaEinreiseV erforderlichen Nachweises generell anzufordern und bei Personen, die keinen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen können, eine Testung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen. Darüber hinaus ist es zur Kontrolle der Test- und Nachweispflichten außerdem erforderlich, die für polizeiliche und grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung zuständigen Stellen zur Kontrolle der Nachweise zu ermächtigen.
Mit Blick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.02.2021 sind die für Grenzgänger und Grenzpendler vorgesehenen Regeln in Nr. 1.2 aufzuheben. Nr. 1.3 war entsprechend anzupassen.
Soweit die Allgemeinverfügung auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gründet, ist diese gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Für die auf § 3 und § 4 der CoronaEinreiseV beruhenden Anordnungen wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Bekämpfung der Pandemie erfordert eine zeitnahe Vorlage von Testnachweisen und – soweit solche nicht vorgelegt werden – eine zeitnahe Testung von Personen, die nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG verpflichtet sind, eine entsprechende Untersuchung zu dulden. Nur durch zeitnahe Testungen ist sichergestellt, dass Infektionen erkannt und dadurch Infektionsketten unterbrochen werden. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen liegt daher im öffentlichen Interesse.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor