Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 139 vom 24.02.2021

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

319-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Zwischenstaatliche Rechtshilfe

319-J

Änderung der Bekanntmachung betreffend Legalisation deutscher Urkunden,
Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 11. Februar 2021, Az. D2b - 9101 - I - 509/2021

1.
Die Bekanntmachung betreffend Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation vom 3. April 2008 (JMBl. S. 46), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. August 2020 (BayMBl. Nr.  488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nach Nr. 1.5 wird folgende Nr. 1.6 eingefügt:
„1.6
Seit dem 16.  Februar 2019 gilt die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.  Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.  1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.  Juli 2016, S.  1). Unter die Verordnung (EU) 2016/1191 fallende öffentliche Urkunden und ihre beglaubigten Kopien, darunter auch bestimmte familiengerichtliche Entscheidungen, insbesondere betreffend die Ehescheidung, die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Abstammung und die Adoption, sind von jeder Art der Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeit befreit.“
1.2
Die bisherige Nr.  1.6 wird die Nr.  1.7.
1.3
Die bisherige Nr.  1.7 wird die Nr.  1.8, der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Aufzählungspunkt angefügt:
„•
im Verhältnis zum jeweiligen Staat die Verordnung (EU) 2016/1191 zur Anwendung kommt.“
1.4
Die bisherige Nr. 1.8 wird die Nr. 1.9.
1.5
Die bisherige Nr. 1.9 wird die Nr. 1.10 und dieser wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Konkurrenz der Verordnung (EU) 2016/1191 zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 sowie zu den in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Verträgen wird auf Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1191 verwiesen.“

1.6
Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
„5.
Befreiung von der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit nach der Verordnung (EU) 2016/1191
5.1
Die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1191 fallenden öffentlichen Urkunden sind von jeder Art der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeit befreit.
5.2
Beantragt eine Person die Anbringung einer Apostille auf einer öffentlichen Urkunde, die unter die Verordnung (EU) 2016/1191 fällt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der Verordnung (EU) 2016/1191 eine Apostille nicht länger erforderlich ist, wenn die Vorlage der Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat beabsichtigt ist.
5.3
Hält die Person ihren Antrag aufrecht, so ist die Apostille nach den Regelungen unter Nr. 3 anzubringen.
5.4
Bei Zweifeln an der Echtheit einer deutschen öffentlichen Urkunde erfolgt die Urkundenüberprüfung über das Binnenmarktinformationssystem der EU-Kommission (IMI). In IMI werden von den Mitgliedstaaten Urkundsmuster hinterlegt, die eine erste Überprüfung ermöglichen. Bestehen weiterhin Zweifel an der Echtheit, so kann die Behörde eines anderen Mitgliedstaats über IMI bei dem ausstellenden Gericht oder über das Bundesamt für Justiz, das die Anfragen an das zuständige Gericht weiterleitet, eine Bestätigung über die Echtheit einholen. Die Anfragen sind innerhalb von maximal fünf Arbeitstagen bzw. von zehn Arbeitstagen, wenn das Ersuchen über das Bundesamt für Justiz geleitet wird, zu beantworten.“
1.7
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
1.8
Der Anhang wird wie folgt geändert:
1.8.1
Bei „Belgien“ werden in Spalte 3 ein Absatz und die Wörter „Weiterhin: Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillenverordnung)“ angefügt.
1.8.2
Bei „Bulgarien“ werden in Spalte 3 die Wörter „Weiterhin: Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillenverordnung)“ eingefügt.
1.8.3
Bei „Dänemark“ und „Estland“ werden jeweils in Spalte 3 ein Absatz und die Wörter „Weiterhin: Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillenverordnung)“ angefügt.
1.8.4
Bei „Finnland“ werden in Spalte 3 die Wörter „Weiterhin: Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillenverordnung)“ eingefügt.
1.8.5
Bei „Frankreich“, „Griechenland“, „Irland“ und „Italien“ werden jeweils in Spalte 3 ein Absatz und die Wörter „Weiterhin: Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillenverordnung)“ angefügt.
1.8.6
Bei „Kroatien“, „Lettland“ und „Litauen“ werden jeweils in Spalte 3 die Wörter „Weiterhin: Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillenverordnung)“ eingefügt.
1.8.7
Bei „Luxemburg“, „Malta“, „Niederlande“, „Österreich“, „Polen“, „Portugal“ und „Rumänien“ werden jeweils in Spalte 3 ein Absatz und die Wörter „Weiterhin: Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillenverordnung)“ angefügt.
1.8.8
Bei „Schweiz“ werden in Spalte 3, zweiter Absatz die Wörter „im Internet unter https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2019/1029.pdf abrufbar“ durch die Wörter „im Bundesgesetzblatt 2020 II S. 695 veröffentlicht“ ersetzt.
1.8.9
Bei „Slowakei“ und „Slowenien“ werden jeweils in Spalte 3 die Wörter „Weiterhin: Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillenverordnung)“ eingefügt.
1.8.10
Bei „Spanien“ und „Tschechische Republik“ werden jeweils in Spalte 3 ein Absatz und die Wörter „Weiterhin: Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillenverordnung)“ angefügt.
1.8.11
Bei „Ungarn“ werden in Spalte 3 die Wörter „Weiterhin: Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillenverordnung)“ eingefügt.
1.8.12
Bei „Zypern“ werden in Spalte 3 ein Absatz und die Wörter „Weiterhin: Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostillenverordnung)“ angefügt.
1.8.13
Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
„*
Zum Verhältnis bilateraler Vereinbarungen und der EU-Apostillenverordnung zum Apostillenübereinkommen vgl. Nr. 1.10“.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor