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Änderung der Bekanntmachung über die
Organisation des Betriebspraktikums und des
Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen
im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 5. Februar 2021, Az. IV.5-BS4020-PRA.634
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 3. Juni 2014 (KWMBl. S. 82) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Einleitung werden die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2013 (GVBl. S. 589)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Verordnung vom 12. November 2020 (GVBl. S. 629) geändert worden ist“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:
- „1.2
- Orientierungspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPO I)
Die Studierenden haben ein Orientierungspraktikum von drei bis vier Wochen Dauer zu absolvieren. Es ist an mindestens zwei unterschiedlichen Schularten abzuleisten. Das Orientierungspraktikum soll vor Beginn des Studiums, es muss spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums abgeleistet werden. In besonderen Modellversuchen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium das Orientierungspraktikum unmittelbar mit dem pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum verbunden werden.
Das Orientierungspraktikum dient in der Regel der Überprüfung der persönlichen Eignung für den verantwortungsbewussten Umgang mit Kindern und Jugendlichen und dem Kennenlernen der Schule aus der Sicht der Lehrkraft. Die Studierenden sollen damit einen ersten Eindruck erhalten, welche Anforderungen mit dem Beruf einer Lehrkraft verbunden sind. Ergänzend werden die Bearbeitung eines Online-Eignungstests (z. B. unter http://lehrerausbildung.bayern.de → Eignungstests) und der Besuch der Eignungsberatungsangebote an den Universitäten sowie das Informieren über den künftigen Lehrerbedarf (http://lehrerausbildung.bayern.de → Lehrerbedarfsprognose) dringend empfohlen.
Das Orientierungspraktikum ist mindestens eine Woche an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abzuleisten. Es wird zudem empfohlen, schulische Ganztagsangebote oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, beim Studium des Lehramts an Grundschulen auch vorschulische Bildungseinrichtungen kennenzulernen.
Beim Studienziel Lehramt für Sonderpädagogik umfasst das Orientierungspraktikum vier Wochen. Davon sind drei Wochen an einem Förderzentrum abzuleisten. Im Übrigen kann das Orientierungspraktikum in anderen Bereichen absolviert werden, in denen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik eingesetzt werden (einschließlich Mobiler Sonderpädagogischer Dienste, Mobiler Sonderpädagogischer Hilfe und schulvorbereitender Einrichtungen). Auf die Bestimmungen des § 93 Abs. 1 Nr. 2 LPO I und die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Organisation der Praktika für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I in der jeweils geltenden Fassung wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Bei Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit in Einrichtungen von öffentlichen oder nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit oder Jugendhilfe umfasst das Orientierungspraktikum nur die Mindestdauer von zwei Wochen an zwei unterschiedlichen Schularten, davon mindestens eine Woche an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule. Dies gilt in der Regel nicht für Studierende, die die Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik anstreben.
Zeiten des Grundwehrdienstes oder des Wehrersatzdienstes werden grundsätzlich nicht auf das Orientierungspraktikum angerechnet.“
- 3.
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 3.1
- Dem Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Nachweis des erforderlichen Impfschutzes oder der Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung gemäß § 20 Abs. 8, 9 und 13 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn des Praktikums vorzulegen.“
- 3.2
- In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. S. 3154)“ durch die Angabe „IfSG“ ersetzt.
- 3.3
- In Abs. 9 Satz 2 werden das Wort „Bildung“ durch das Wort „Unterricht“ ersetzt und die Wörter „, Wissenschaft und Kunst“ gestrichen.
- 4.
- In Nr. 3 Satz 1 werden das Wort „Bildung“ durch das Wort „Unterricht“ ersetzt und die Wörter „, Wissenschaft und Kunst“ gestrichen.
- 5.
- Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlagen ersetzt:
Anlage 1: Bescheinigung über das Betriebspraktikum
Anlage 2: Bescheinigung über das Orientierungspraktikum
- 6.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2021 in Kraft. 2Für Studierende, die ihr Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen mit Ausnahme des Lehramts für Sonderpädagogik vor dem Wintersemester 2021/2022 aufgenommen haben oder aufnehmen werden, gilt Nr. 1.2 der Bekanntmachung über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 3. Juni 2014 in der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung.
Stefan Graf
Ministerialdirektor