Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 149 vom 24.02.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-15-G

Verordnung zur Änderung
der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 24. Februar 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 7 und 9“ durch die Wörter „§ 2 Satz 2 Nr. 7 und 9“ ersetzt.
2.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Waschsalons,“ die Wörter „Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte,“ eingefügt.
b)
In Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Lebensmitteln“ die Wörter „ , Pflanzen und Blumen“ eingefügt.
3.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, kann Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  1. 1. Ein Mindestabstand von 2 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden.
  2. 2. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.
  3. 3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Im Übrigen ist Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform untersagt.“

b)
In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „Abs. 3 Satz 1 und 4“ ersetzt.
4.
In § 28 Nr. 10 werden vor der Angabe „§ 11 Abs. 1“ die Wörter „§ 8 Satz 3 touristische Busreisen veranstaltet oder durchführt, entgegen“ eingefügt.

§ 2
Änderung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Februar 2021

§ 1 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 112) wird wie folgt gefasst:

  1. ‚b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  2. aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „Friseure, Kosmetikstudios,“ werden gestrichen.
  3. bb) Folgende Sätze 2 bis 4 werden angefügt:

2Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand- , Nagel- und Gesichtspflege angeboten werden; insoweit gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend mit den Maßgaben, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss. 3Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 4Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 zu erheben.“‘

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 28. Februar 2021 in Kraft.

München, den 24. Februar 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister