Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 25. Februar 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-827
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie aufgrund von § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. In Nr. 8 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 7. Januar 2021, Az. G7VZ-G8000-2020/122-782 (BayMBI. 2021 Nr. 2), betreffend Maßnahmen betreffend die Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke wird die Angabe „28. Februar 2021“ durch die Angabe „15. April 2021“ ersetzt.
- 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 26. Februar 2021 in Kraft.
Begründung
Das vom neuartigen Coronavirus ausgehende Infektionsgeschehen ist in Bayern und deutschlandweit weiter auf hohem Niveau. Zudem geben auch die Verbreitung der zum Teil um ein vielfaches ansteckenderen Varianten von SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) zunehmend Anlass zur Sorge. Die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort.
Um dieses Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten, sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten.
Es besteht daher auch weiterhin die Notwendigkeit, die Anordnung von Verhaltensregelungen in den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme der entsprechenden Fahrdienste aufrechtzuerhalten. Die Einrichtungen sind weiterhin gehalten, einrichtungsindividuelle Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erstellen und umzusetzen. Durch die einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzepte sollen Infektionsgeschehen in den Einrichtungen auch künftig effektiv verhindert werden.
Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung bis zum 15. April 2021 ist daher fachlich geboten und angemessen.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor