Vollzug des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG), des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) sowie des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)
Notfallplan Corona-Pandemie: Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 28. Januar 2021,
Az. D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-208
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 26. Februar 2021, Az. D4-2257-3-43 und Az. G24-K9000-2020/134-222
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 24 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) sowie auf der Grundlage von § 21 Abs. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayKrG erlassen, hinsichtlich der Universitätsklinika im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- In Nr. 10 der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 28. Januar 2021, Az. D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-208 (BayMBl. 2021 Nr. 78), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2021, Az. D4-2257-3-43 und Az. G24-K9000-2020/134-221 (BayMBl. 2021 Nr. 131), wird die Angabe „28. Februar“ durch die Angabe „30. April“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 27. Februar 2021 in Kraft.
Begründung
Mit der Änderung wird die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern bis Ende April 2021 verlängert.
Trotz Rückgangs der Infektionszahlen und rückläufiger Patientenzahlen in Krankenhäusern ist noch kein Zustand erreicht, in dem die Steuerungsmechanismen der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern aufgehoben werden könnten. Im Gegenteil erfordern örtlich zum Teil noch sehr hohe Auslastungswerte weiterhin der Steuerung und der Koordination durch die Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung und die Strukturen des Katastrophenschutzes.
Dieser Lage hat auch das Bundesministerium für Gesundheit Rechnung getragen und mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ die Laufzeiten der Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser und Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation (§§ 21 Abs. 1a KHG, 111d SGB V) bis 11. April 2021 verlängert.
Dem folgend und in Abwägung aller genannten Umstände wird die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern zunächst bis Ende April 2021 verlängert. Etwaige Anpassungen an aktuelle Gegebenheiten vor Ablauf dieser Frist bleiben unberührt.
gez. Karl Michael Scheufele Ministerialdirektor |
gez. Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |