Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 168 vom 05.03.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)

2230.1.1.1-K

Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Bayerischen Schulordnung (BaySchO)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen
in Folge der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 4. März 2021, Az. II.1-BS4610.2/30

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie vom 4. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 97), die durch Bekanntmachung vom 26. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Nr. 4.4 werden folgende Nrn. 4.5 und 4.6 angefügt:

„4.5
Abweichend von § 46b Abs. 5 Satz 1 BaySchO reduziert sich die Anzahl der großen Leistungsnachweise nach § 18 Abs. 1 RSO um einen großen Leistungsnachweis je Fach.
4.6
Die Anzahl der kleinen Leistungsnachweise nach § 19 Abs. 6 Satz 2 RSO reduziert sich im zweiten Schulhalbjahr um einen kleinen Leistungsnachweis je Fach.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 4. März 2021 in Kraft.

Begründung

Angesichts der besonderen Ausnahmesituation und mit dem Ziel, den Leistungsdruck für die Schülerinnen und Schüler der Realschule zu reduzieren, wird die verpflichtende Anzahl der großen und der kleinen Leistungsnachweise in Abweichung von § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 6 Satz 2 RSO um einen großen sowie einen kleinen Leistungsnachweis je Fach reduziert. Abweichend von § 46b Abs. 5 Satz 1 BaySchO erfolgt die Reduzierung der großen Leistungsnachweise nunmehr verpflichtend und auch für Fächer, die lediglich zwei Schulaufgaben im Schuljahr vorsehen. Die Reduzierung trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage Präsenzunterricht nicht oder nur in zeitlich reduziertem Umfang stattfindet. Schriftliche Leistungsnachweise können nur sehr eingeschränkt terminiert werden. Zur Prüfungsentlastung in der verbleibenden Dauer des Schuljahres ist es erforderlich, die Anzahl der mindestens zu erbringenden Leistungsnachweise weiter zu reduzieren.

Stefan Graf

Ministerialdirektor