2126-1-6-G
Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung
vom 5. März 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „auf Antrag“ werden gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung auch über den Einzelfall hinausgehende Ausnahmen erteilen.“
- b)
- Abs. 6 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Sonderregelungen für Virusvarianten-Gebiete
Für Personen, die sich innerhalb von zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet1 im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV aufgehalten haben, gilt ferner:
- 1. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Dauer der Absonderung 14 Tage nach Einreise.
- 2. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und c, Nr. 5 bis 7 und Abs. 3 findet keine Anwendung.
- 3. § 2 Abs. 2 Nr. 4 findet nur auf Personen Anwendung, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird; die Bescheinigung ist bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.
- 4. § 3 findet keine Anwendung.“
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder § 3a Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.
- b)
- In Nr. 4 wird die Angabe „ , Abs. 6 Satz 2“ durch die Wörter „oder § 3a Nr. 3“ ersetzt.
- 4.
- In § 5 wird die Angabe „7. März 2021“ durch die Angabe „28. März 2021“ ersetzt.
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. 2Abweichend davon tritt § 1 Nr. 4 am 7. März 2021 in Kraft.
München, den 5. März 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister