2126-1-6-G
Begründung der Verordnung zur Änderung
der Einreise-Quarantäneverordnung
vom 5. März 2021
Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 169) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt gemacht.
Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.
Es ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Situation weltweit, in Europa und in Deutschland weiterhin als sehr dynamisch und ernst zu nehmend ein. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor als „sehr hoch“ eingestuft. Das Infektionsgeschehen ist diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht mehr ermittelt werden. Impfstoffe sind noch nicht in ausreichender Menge verfügbar und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig; ein nicht unerheblicher Teil erfordert eine intensivmedizinische Behandlung. Des Weiteren geht eine Gefahr von den neuen besorgniserregenden Virusvarianten (Variants of concern, VOC) aus. Insbesondere die zunächst in Großbritannien beschriebene Variante B1.1.7 weist eine deutlich höhere Übertragbarkeit auf, erste wissenschaftliche Daten deuten zudem auf eine erhöhte Fallsterblichkeit hin. Für die südafrikanische VOC B.1.351 und die brasilianische VOC P.1 wird eine verringerte Wirkung neutralisierender Antikörper diskutiert, wodurch die Immunität gegenüber diesen Varianten bei Personen schwächer ausgeprägt sein könnte, die an der ursprünglichen SARS-CoV-2-Variante erkrankt waren oder den Impfstoff erhalten haben.
Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (European Centre for Disease Prevention and Control – ECDC) hat das Risiko, das mit der weiteren Verbreitung der VOC einhergeht am 15. Februar 2021 für die Allgemeinbevölkerung als „hoch“ bis „sehr hoch“ und für vulnerable Personen als sehr hocheingeschätzt. Es warnt vor einer mit einer verstärkten Ausbreitung einhergehenden Erhöhung der Hospitalisierungs- und Sterberaten in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei älteren Menschen und Personen mit Vorerkrankungen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Übertragung und Ausbreitung von SARS-CoV-2 so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern, um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermeiden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion und Verteilung von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden.
Die Infektionszahlen weltweit und auch innerhalb der Europäischen Union befinden sich weiterhin auf einem sehr hohen und in den letzten Tagen steigenden Niveau. Die 7-Tage-Inzidenzen der Anrainerstaaten Bayerns liegen dabei zum Teil deutlich höher als im Freistaat. Nach Zahlen des RKI liegen Bayern und die Bundesrepublik Deutschland am 5. März 2021 bei einer 7-Tage-Inzidenz von 69,1 bzw. 65,4 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_0/, Stand 5. März 2021). Die WHO weist für Deutschland als Ganzes mit 69,0 (Stand: 4. März 2021) eine etwas höhere Inzidenz als das RKI aus. Die Schweiz liegt nach Zahlen der WHO bei einer 7-Tage-Inzidenz von 65,6. Demgegenüber liegen die 7-Tage-Inzidenzen in Österreich mit 168,9 und in der Tschechischen Republik mit 808,7 deutlich über dem Niveau des WHO-Werts für Deutschland (https://who.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61, Stand 4. März 2021).
Keine Entwarnung ist auch für Bayern zu verzeichnen: Trotz erster Erfolge bewegt sich das Infektionsgeschehen weiterhin auf hohem Niveau, insbesondere verschärft durch den Nachweis verschiedener besorgniserregender Virusvarianten wie insbesondere der im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland verstärkt aufgetretenen VOC auch in Bayern. Bei dieser mutierten Form des Virus wird von einer deutlich erhöhten Übertragbarkeit ausgegangen; zugleich bestehen Anhaltspunkte für einen höheren Anteil von schwerwiegenden Krankheitsverläufen Die neuen VOC bergen die Gefahr eines erneuten erheblichen oder sogar exponentiellen Anstiegs der Zahl der Neuinfektionen in Bayern, bei denen zunächst von Mitte Januar 2021 bis einschließlich 14. Februar 2021 ein kontinuierlicher Rückgang verzeichnet werden konnte. Seit 15. Februar 2021 ist jedoch erneut ein leichter Anstieg der Infektionszahlen zu beobachten. Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 5. März 2021 20 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern weiterhin eine 7-Tage-Inzidenz von über 100, weitere 41 Landkreise und kreisfreie Städte liegen über dem Wert von 50, aber unter einer 7-Tage-Inzidenz von 100. Fünf Landkreise und kreisfreien Städte weisen eine 7-Tage-Inzidenz von über 200 auf, zwei davon einen Wert von über 300 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1, Stand 5. März 2021). Dabei handelt es sich um die Stadt Hof und den Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge, die an der Grenze zur Tschechischen Republik liegen. Die Stadt Hof sowie die Landkreise Wunsiedel im Fichtelgebirge und Kulmbach sind auch deutschlandweit die aktuell am stärksten betroffenen Regionen. In Tschechien ist die Inzidenz am 4. März.2021 mit einem Wert von 808,7 und steigender Tendenz beinahe zwölfmal höher als in Bayern (https://who.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61, Stand 4. März 2021). Auffällig ist auch, dass sich die überwiegende Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte mit einem deutlich überdurchschnittlichen 7-Tage-Inzidenzwert von über 100 im Grenzgebiet zu Tschechien befinden. Auch ein Großteil der an der Grenze zu Österreich liegenden bayerischen Landkreise liegt über der aktuellen bayerischen 7-Tage-Inzidenz von 69,1 (RKI). Eine Weiterverbreitung in die übrigen Teile Bayerns ist daher unbedingt zu vermeiden.
Die Zahl der COVID-19-Patienten, die in bayerischen Krankenhäusern behandelt werden müssen, nahm seit Anfang Januar 2021 kontinuierlich ab, verharrt gegenwärtig aber offenbar auf einem gewissen Plateau. Dennoch zeigt sich insbesondere auf den Intensivstationen weiterhin eine insgesamt hohe Auslastung. Dies rührt in erster Linie daher, dass aufgeschobene Operationen, die aber nunmehr dringend notwendig sind, durchgeführt werden müssen. Während am 28. Oktober 2020 noch 660 freie Intensivbetten mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung in Bayern verfügbar waren, sind es aktuell lediglich 336 freie Betten (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 5. März 2021). Einzelne Krankenhäuser und Leitstellen melden weiterhin, dass in ihrem Einzugsgebiet nur noch wenige Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Wenig freie Kapazitäten (unter zehn Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit) stehen derzeit laut Meldungen der Krankenhäuser u. a. in den Leitstellen Fürstenfeldbruck, Erding, Rosenheim, Traunstein, Ingolstadt, Landshut, Ansbach, Mittelfranken Süd, Untermain, Schweinfurt, Nordoberpfalz, Bayreuth und Bamberg zur Verfügung. Anders als in der ersten Welle im Frühjahr 2020 ist auch die Zahl der COVID-19-Patienten auf den Allgemeinpflegestationen in den Krankenhäusern weiterhin auf hohem Niveau, wenn auch abnehmend im Vergleich zur Situation im Dezember 2020 bzw. Januar 2021. Am 28. Oktober 2020 waren es 869 Patienten, die wegen einer SARS-CoV-2 Infektion im Krankenhaus auf einer Normalstation behandelt werden mussten, aktuell (Stand: 5. März 2021) sind es 1.353 Patienten. Die Krankenhäuser berichten weiterhin von einer verstärkten personellen Belastung. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass angesichts der zunehmenden Verbreitung von VOC-Mutationen die Gefahr eines raschen regionalen Wiederanstiegs der Zahl stationär behandlungsbedürftiger Covid-19-Patienten besteht.
Oberstes Ziel ist nach wie vor, die weitere Verbreitung des Virus so beherrschbar zu halten, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems auch in Zukunft insgesamt vermieden wird und die medizinische Versorgung bundesweit sichergestellt bleibt. Situationen anderer Staaten wie in den USA, Italien, Spanien oder ganz aktuell in Portugal und in Teilen Tschechiens mit rasch zunehmenden Infiziertenzahlen und einer sehr hohen Zahl schwerer Krankheitsverläufe mit Bedarf an intensivmedizinischer Behandlung sind unbedingt zu vermeiden.
Daher muss zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen. Es hat sich bereits gezeigt, dass sich neue Infektionsherde oftmals nach Einreise aus Risikogebieten bilden. Auch muss der Eintrag von Virusvarianten mit potenziell höherer Infektiosität möglichst verhindert werden. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Infektionsgeschehen in den verschiedenen Staaten ist eine Differenzierung bei der Absonderungspflicht geboten. Diese kann auf Personen beschränkt werden, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Insofern ist weiterhin von einer Ansteckungsgefahr bei diesen Personen auszugehen.
Daher ist zum einen eine Verlängerung der Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung – die gemäß § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG grundsätzlich möglich ist – bis einschließlich 28. März 2021 zwingend geboten. Hinsichtlich der Begründung der in der EQV fortgeführten Maßnahmen wird auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 29. November 2020 (BayMBl. Nr. 682), die Begründung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020, deren § 29a eine inhaltliche Änderung der EQV zum Gegenstand hatte, auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 30. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 820), auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung vom 15. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 37), die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 76) und auf die Begründung der Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 115) verwiesen.
Zum anderen ist eine Anpassung von § 2 Abs. 4 erforderlich:
Die Entwicklung in den letzten Monaten, insbesondere im Rahmen der Ausweisung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet hat verdeutlicht, dass für die zuständigen Behörden die Möglichkeit geschaffen werden muss, neben beantragten Einzelfallausnahmen auch Ausnahmegenehmigungen von der Quarantänepflicht für einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation zu erlassen. Soweit es um über den Einzelfall hinausgehende Ausnahmen geht, die durch Kreisverwaltungsbehörden erlassen werden, ist für diese Erteilung von Ausnahmegenehmigungen die Zustimmung der zuständigen Regierung erforderlich, um ein einheitliches Vorgehen in den einzelnen Regierungsbezirken zu gewährleisten. In Folge dieser Änderung kann mit hinreichender regionaler Flexibilität auf das jeweils örtliche Infektionsgeschehen in den einzelnen Grenzgebieten und deren Anrainerstaaten reagiert werden. So kann unter Abwägung der zwingenden Erfordernisse des Infektionsschutzes einerseits und der Notwendigkeit flexibler regionaler Lösungen andererseits auch der betriebliche Ablauf in den Grenzregionen weiter gewährleistet werden, ohne dass es durch eine Vielzahl von gleichgelagerten Einzelfallanträgen zu einer weiteren Belastung der ohnehin bereits stark beanspruchten Kreisverwaltungsbehörden kommt.
Aufgrund der weitreichenden und zunehmenden Bedeutung der Virusvarianten-Gebiete und des damit einhergehenden erhöhten Regelungsbedarfs, erfolgte eine Aufhebung des § 2 Abs. 6, unter gleichzeitiger Zusammenfassung der Regelungen zu den Virusvarianten-Gebieten unter § 3a. Neben der vormals unter § 2 Abs. 6 verorteten Regelung, die nun in § 3a Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 enthalten ist, wird in § 3a Satz 2 Nr. 1 festgelegt, dass die Absonderungsdauer für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, abweichend von der bisher festgelegten einheitlichen Absonderungsdauer von 10 Tagen, nunmehr 14 Tage beträgt. Eine Verkürzung der Quarantänepflicht nach 5 Tagen mittels negativem Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 ist bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten nicht mehr möglich, was in § 3a Satz 2 Nr. 3 festgelegt wird. Diese Verschärfungen im Hinblick auf Virusvarianten-Gebiete entsprechen der Einschätzung des Robert Koch-Instituts, dem der Gesetzgeber nach § 4 IfSG im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz eine besondere infektionsschutzfachliche Rolle zumisst. Es ist erforderlich, den Schutz der Bevölkerung vor dem Eintrag der vermutlich gefährlicheren und ansteckenderen Virusvarianten zu schützen, was durch die Verlängerung der Quarantänedauer erreicht wird. Bei dieser Entscheidung wurde auch berücksichtigt, dass die Infektion mit einer Virusvariante erheblich länger dauern kann, weshalb eine Verbreitung dieser Varianten nur durch eine länger dauernde, nicht abkürzbare Quarantäne verhindert werden kann.
Im Übrigen ist § 4 redaktionell an die neu eingefügte Vorschrift des § 3a angepasst worden.
Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – zeitlich befristet.