Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 172 vom 05.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-16-G

Begründung
der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 5. März 2021

Die Begründung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dienen der Umsetzung des Maßnahmenpakets, dessen Eckpunkte in der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 beschlossen wurden. Nach ersten Öffnungsschritten im Rahmen der von der Staatsregierung verfolgten Strategie der Umsicht und Vorsicht durch die Verordnung zur Änderung der 11. BayIfSMV vom 24. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 149) hat die vorliegende Verordnung, die ab dem 8. März 2021 an die Stelle der 11. BayIfSMV tritt, neben der grundsätzlichen Aufrechterhaltung der grundlegenden bisherigen Infektionsschutzmaßnahmen weitere Öffnungsschritte zum Gegenstand. Hinsichtlich der Begründung der in der 12. BayIfSMV fortgeführten Maßnahmen wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, BayMBl. 2021 Nr. 35, BayMBl. 2021 Nr. 55, BayMBl. 2021 Nr. 76, BayMBl. 2021 Nr. 113 und BayMBl. 2021 Nr. 150) verwiesen.

Das Ziel der 11. BayIfSMV, eine 7-Tage-Inzidenz von höchstens 50 (Schwellenwert) zu erreichen, bei welchem erfahrungsgemäß eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch gewährleistet werden kann und eine nachhaltige Kontrolle des Infektionsgeschehens möglich ist, ist weiterhin noch nicht erreicht. In Bayern konnte eine 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner erreicht und gehalten werden. Gleichzeitig hat sich der Rückgang der Sterbefälle weiter fortgesetzt, sodass erste, vorsichtige Öffnungsschritte ermöglicht werden können. Am 5. März 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz in Bayern mit 69,1 leicht über dem Bundesdurchschnitt von 65,4. Zuletzt lag die 7-Tage-Inzidenz am 19. Oktober 2021 unter dem Wert von 50 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html).

Alle Maßnahmen, die seit dem 2. November 2020 ergriffen wurden, haben damit bislang maximal einen Rückgang auf das Niveau kurz vor Beginn des sog. „Lockdown Light“ bewirkt. Dass die Infektionszahlen auf diesem Niveau zu hoch sind, um die Maßnahmen umfassend zu lockern, hat die Entwicklung im vergangenen Herbst gezeigt. Allerdings steht in Gestalt der zunehmenden Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests ein weiterer Baustein zur Verfügung, der es ermöglichen kann, das Pandemiegeschehen positiver zu beeinflussen. In der 12. BayIfSMV sind vor diesem Hintergrund vorsichtige, stufenweise Öffnungsschritte vorgesehen, die in Abhängigkeit von der jeweiligen regionalen 7-Tage-Inzidenz stehen.

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 5. März 2021 20 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern weiterhin eine 7-Tage-Inzidenz von über 100, weitere 41 Landkreise und kreisfreie Städte liegen zwischen einer 7-Tage-Inzidenz von 50 und 100. Fünf der Landkreise und kreisfreien Städte weisen eine 7-Tage-Inzidenz von über 200 auf, zwei davon einen Wert von über 300 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1, Stand: 5. März 2021). Dabei handelt es sich um die Stadt Hof und den Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge, die an der Grenze zur Tschechischen Republik liegen. Die Stadt Hof sowie die Landkreise Wunsiedel im Fichtelgebirge und Kulmbach sind auch deutschlandweit die aktuell am stärksten betroffenen Regionen. In Tschechien ist die Inzidenz am 4. März 2021 mit einem Wert von 808,7 und steigender Tendenz (am 11. Februar lag die 7-Tage-Inzidenz für Tschechien noch bei 484,5) beinahe zwölfmal höher als in Bayern (https://who.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61, Stand 4. März 2021). Auffällig ist auch, dass sich die überwiegende Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte mit einer deutlich überdurchschnittlichen 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Grenzgebiet zu Tschechien befinden. Auch ein Großteil der an der Grenze zu Österreich liegenden bayerischen Landkreise liegt über der aktuellen bayerischen 7-Tage-Inzidenz von 69,1 (RKI). Eine Weiterverbreitung in die übrigen Teile Bayerns ist unbedingt zu vermeiden.

Die Zahl der COVID-19-Patienten, die in bayerischen Krankenhäusern behandelt werden müssen, nahm seit Anfang Januar 2021 kontinuierlich ab, verharrt gegenwärtig aber offenbar auf einem gewissen Plateau. Dennoch zeigt sich insbesondere auf den Intensivstationen weiterhin eine insgesamt hohe Auslastung. Dies rührt in erster Linie daher, dass aufgeschobene Operationen, die aber nunmehr dringend notwendig sind, durchgeführt werden müssen. Während am 28. Oktober 2020 noch 660 freie Intensivbetten mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung in Bayern verfügbar waren, sind es aktuell lediglich 336 freie Betten (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 5. März 2021). Einzelne Krankenhäuser und Leitstellen melden weiterhin, dass in ihrem Einzugsgebiet nur noch wenige Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Wenig freie Kapazitäten (unter zehn Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit) stehen derzeit laut Meldungen der Krankenhäuser u. a. in den Leitstellen Fürstenfeldbruck, Erding, Rosenheim, Traunstein, Ingolstadt, Landshut, Ansbach, Mittelfranken Süd, Untermain, Schweinfurt, Nordoberpfalz, Bayreuth und Bamberg zur Verfügung. Anders als in der ersten Welle im Frühjahr 2020 ist auch die Zahl der COVID-19-Patienten auf den Allgemeinpflegestationen in den Krankenhäusern weiterhin auf hohem Niveau, wenn auch abnehmend im Vergleich zur Situation im Dezember 2020 bzw. Januar 2021. Am 28. Oktober 2020 waren es 869 Patienten, die wegen einer SARS-CoV-2-Infektion im Krankenhaus auf einer Normalstation behandelt werden mussten, aktuell (Stand: 5. März 2021) sind es 1.353 Patienten. Die Krankenhäuser berichten weiterhin von einer verstärkten personellen Belastung. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass angesichts der zunehmenden Verbreitung von besorgniserregenden Virusvarianten („Variants of Concern“, VOC) die Gefahr eines raschen regionalen Wiederanstiegs der Zahl stationär behandlungsbedürftiger COVID-19-Patienten besteht.

Bei der Zahl der Todesfälle ist weiterhin ein Rückgang zu vermelden. In der Kalenderwoche 8 (22. bis 28. Februar 2021) wurden mit insgesamt 272 Todesfällen in Bayern 159 weniger Todesfälle als in der Vorwoche (15. bis 21. Februar 2021) und 285 weniger Todesfälle als zwei Wochen zuvor (8. bis 14. Februar 2021) und 473 weniger Todesfälle als drei Wochen zuvor (1. bis 7. Februar 2021) vermeldet. Dennoch ist die Zahl der Todesfälle zu hoch und befindet sich in etwa auf dem Niveau der Kalenderwoche 47 (16. bis 22. November 2020), als 296 Todesfälle registriert wurden. Daher sind erste, vorsichtige Öffnungsschritte zwar möglich und geboten. Dennoch ist eine weitere Reduzierung der Zahl der Todesfälle notwendig.

Das RKI schätzt die Situation weltweit, in Europa und in Deutschland weiterhin als sehr dynamisch und ernst zu nehmend ein. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor als „sehr hoch“ eingestuft. Das Infektionsgeschehen ist diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden. Impfstoffe sind noch nicht in ausreichender Menge verfügbar und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig; ein nicht unerheblicher Teil erfordert eine intensivmedizinische Behandlung. Des Weiteren geht eine Gefahr von den VOC aus. Insbesondere die zunächst in Großbritannien beschriebene Variante B1.1.7 weist eine deutlich höhere Übertragbarkeit auf, erste wissenschaftliche Daten deuten zudem auf eine erhöhte Fallsterblichkeit hin. Für die südafrikanische VOC B.1.351 und die brasilianische VOC P.1 wird eine verringerte Wirkung neutralisierender Antikörper diskutiert, wodurch die Immunität gegenüber diesen Varianten schwächer ausgeprägt sein könnte bei Personen, die an der ursprünglichen SARS-CoV-2-Variante erkrankt waren oder den Impfstoff erhalten haben. Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (European Centre for Disease Prevention and Control – ECDC) hat das Risiko, das mit der weiteren Verbreitung der VOC einhergeht, am 15. Februar 2021 für die Allgemeinbevölkerung als „hoch“ bis „sehr hoch“ und für vulnerable Personen als „sehr hoch“ eingeschätzt. Es warnt vor einer mit einer verstärkten Ausbreitung einhergehenden Erhöhung der Hospitalisierungs- und Sterberaten in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei älteren Menschen und Personen mit Vorerkrankungen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Übertragung und Ausbreitung von SARS-CoV-2 so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern, um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermeiden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion und Verteilung von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Dieses gilt nach wie vor, insbesondere, weil sich der seit Mitte Januar 2021 beobachtete Rückgang der gemeldeten Neuinfektionen aktuell nicht fortsetzt, sondern in ein Plateau mit zuletzt leicht steigenden Fallzahlen übergegangen ist. Der 7-Tage-Reproduktionswert (R-Wert) liegt um 1. Aufgrund der in Bayern insgesamt deutlich zurückgegangenen 7-Tage-Inzidenzwerte pro 100.000 Einwohner im Vergleich zum Höchstwert in Meldewoche 51/2020 von 224,64, den Fortschritten bei der Impfung insbesondere der am meisten gefährdeten Alters- und Bevölkerungsgruppen und den in der Bevölkerung inzwischen bestens bekannten und in der Regel sehr zuverlässig umgesetzten Hygienemaßnahmen besteht die Möglichkeit einer behutsamen Lockerung. Voraussetzung ist eine genaue und engmaschige Beobachtung der Infektionslage, die es ermöglicht, rasch Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um einem möglichen erneuten Anstieg der Fallzahlen entgegenzuwirken. Die schrittweisen Lockerungen müssen durch vermehrtes Testen, vermehrtes Impfen sowie eine fortgesetzte genaue Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln einschließlich FFP2-Maskenpflicht begleitet werden.

Vor dem Hintergrund dieses Lagebildes ist daher zum einen die Fortgeltung – was gemäß § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG grundsätzlich möglich ist – der bisher in der 11. BayIfSMV normierten Beschränkungsmaßnahmen bis einschließlich 28. März 2021 erforderlich. § 28a Abs. 3 Satz 11 sieht ausdrücklich vor, dass sogar nach Unterschreitung eines in § 28a Abs. 3 Satz 5 und 6 IfSG genannten Schwellenwertes die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden können, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Zum anderen können, nachdem bereits im Rahmen der 11. BayIfSMV einzelne, vorsichtige Öffnungsschritte erfolgt sind, unter Beachtung des Grundsatzes der Umsicht und Vorsicht sowie in Abwägung der Belange des Infektionsschutzes mit den notwendigen Bedürfnissen der Bevölkerung weitere Öffnungsschritte erfolgen. Um eine erneute Zuspitzung des Infektionsgeschehens möglichst weitgehend und sehr schnell zu unterbinden, sind diese Öffnungsschritte inzidenzabhängig ausgestaltet und orientieren sich an den in § 28a Abs. 3 Satz 5 bis 11 festgelegten Inzidenzwerten. Hierdurch kann angepasst an das lokale Infektionsgeschehen eine Öffnung ermöglicht werden, bei gleichzeitiger Sicherheit durch Gegenmaßnahmen auch im Falle wieder ansteigender Fallzahlen.

Im Einzelnen werden in der 12. BayIfSMV folgende Änderungen zur bisherigen Rechtslage vorgesehen:

Die bislang in der 11. BayIfSMV vorgesehene landesweite allgemeine Ausgangsbeschränkung ist aufgehoben. Unabhängig davon besteht die Regelung zu nächtlichen Ausgangssperren in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weiterhin und ist nunmehr inhaltlich unverändert unter redaktionellen Anpassungen an das neue Verfahren zur Inzidenzeinstufung gemäß § 3 in § 26 geregelt.

§ 2 enthält als Nachfolgeregelung zu § 1 Abs. 3 der 11. BayIfSMV die allgemeine Vorschrift zur Kontaktdatenerfassung. Neu ist, dass nach § 2 Satz 2 die Erhebung der Kontaktdaten auch in elektronischer Form erfolgen kann, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten nach § 2 Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. Dies dient der Umsetzung von Nr. 11 des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 und soll insbesondere die Grundlage für eine mögliche künftige elektronische Kontaktdatennachverfolgung – beispielsweise durch spezielle Apps – bilden.

Der neugeschaffene § 3 enthält nunmehr eine allgemeine Vorschrift zum Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen. Durch das Vor-die-Klammer-Ziehen dieser Verfahrensvorschrift wird das Verfahren für die hier regelmäßig geforderten Kreisverwaltungsbehörden vereinfacht. Diese müssen nur noch den Eintritt der in § 3 als maßgeblich bestimmten Voraussetzungen amtlich bekanntmachen. Das Verfahren in § 3 ist maßgeblich für die Regelungen in den Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, 7 und 8, § 20 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 2 und § 26. Die erstmalige Bekanntmachung der ab dem 8. März 2021 maßgeblichen Inzidenzeinstufung erfolgt gemäß § 3 Nr. 1 durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Maßgeblich für die Ersteinstufung ist der Tageswert am Sonntag, 7. März 2021. Erst der nachfolgende Wechsel von einem Inzidenzbereich in einen anderen erfolgt gemäß § 3 Nr. 2 jeweils dann, wenn die jeweilige Schwelle drei Tage in Folge überschritten bzw. unterschritten ist. Abweichend von § 3 enthalten § 18 Abs. 1 Satz 4 bis 6 und § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 spezielle Regelungen für Schulen und Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.

§ 4 hat eine Neuregelung bei den Kontaktbeschränkungen zum Gegenstand. Die Vorschrift trifft nunmehr inzidenzabhängige differenzierte Regelungen zur Zahl der Personen, mit denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken zulässig ist.

Allgemein gilt dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, dass die zu den beteiligten Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren für die Gesamtzahl außer Betracht bleiben. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jeweils als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

§ 4 Abs. 2 führt für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die bisherige Rechtslage fort und ist inhaltlich nicht geändert worden. Für die Bestimmung der maßgeblichen Inzidenzen gilt das Verfahren gemäß § 3.

Die Vorschriften der §§ 5 bis 8 entsprechen wortlautgleich ihren Vorgängervorschriften in der 11. BayIfSMV.

Gemäß der neugefassten Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 muss das in den dort genannten Einrichtungen obligatorische Schutz- und Hygienekonzept nach § 9 Abs. 1 Satz 2 auch ein Testkonzept enthalten, das insbesondere die regelmäßige Testung der Beschäftigten der Einrichtung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – auch unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben – vorsieht; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren. Regelmäßige Testungen sind essentieller Bestandteil einer umfassenden Pandemiebekämpfungsstrategie: Sie ermöglichen eine schnelle und präzise Erfassung der Zahl und Verteilung von infizierten Personen und bilden die Grundlage für eine Unterbrechung von Infektionsketten.

Die neue Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 sieht vor, dass in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in dem bzw. der die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 überschreitet oder es größere Ausbruchsgeschehen gibt, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde eine Testung der Beschäftigten dieser Einrichtungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, anordnen soll. Hierbei ist der Anteil der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben, zu berücksichtigen. Bereits aufgrund des Wortlauts der Vorschrift ergibt sich, dass hier ein intendiertes Ermessen besteht.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 ist neugefasst und trifft nunmehr ebenfalls inzidenzabhängig differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit der gemeinsamen Sportausübung, die angesichts der davon ausgehenden Infektionsgefahr weiterhin eng begrenzt wird. Wegen der besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen wird die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in der Altersgruppe unter 14 Jahren inzidenzabhängig weitergehend ermöglicht.

Unberührt bleibt § 10 Abs. 2, der hinsichtlich des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader die bisherige Rechtslage unverändert fortführt.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 ist der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten nur unter freiem Himmel und nur für die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke zulässig. Unter freiem Himmel besteht ein geringeres Infektionsrisiko beim Sport als in geschlossenen Räumen, wo die Aerosolbelastung um ein Vielfaches höher ist. Daher erscheint im Rahmen vorsichtiger Öffnungsschritte bei Vorliegen entsprechender Inzidenzwerte eine Zulassung des Individualsports unter freiem Himmel vertretbar.

Auch § 12 Abs. 1 ist nunmehr inzidenzabhängig ausgestaltet und sieht folgende differenzierte Regelung vor:

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, wird die bisher in § 12 Abs. 1 der 11. BayIfSMV bestehende Rechtslage fortgeführt. Grundsätzlich ist daher die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe untersagt. Die Ausnahmen sind in § 12 Abs. 1 Satz 2 enthalten, wobei zusätzlich nunmehr auch Versicherungsbüros und Buchhandlungen als für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte enthalten sind und unter den dort festgelegten Rahmenbedingungen öffnen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist einerseits maßgeblich, dass die Befriedigung des entsprechenden Bedarfs ein gewisses Gewicht hat, um zu einer Öffnung führen zu können. Andererseits dienen der täglichen Versorgung Ladengeschäfte nicht erst dann, wenn sie der Deckung eines im Wortsinn täglich auftretenden Bedarfs jedes Einzelnen dienen, sondern vielmehr bereits dann, wenn sie einen individuellen Bedarf abdecken, der jederzeit und damit täglich eintreten kann (BayVGH, Beschluss vom 4. März 2021, Az.: 20 NE 21.391, Rn. 11). Dies ist bei Versicherungsbüros und Buchhandlungen der Fall.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, gilt zusätzlich das sog. „Click & Meet“-System. Danach ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Es gelten die in § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 4 festgelegten Rahmenbedingungen mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche. Darüber hinaus muss der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 erheben.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen einen 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 4 zulässig.

Die Vorschrift des § 13 zur Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke ist um einen neuen Abs. 2 Satz 2 ergänzt worden, wonach für das Personal, soweit es in Kontakt mit Kunden kommt, und für Kunden § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 (grundsätzliche Maskenpflicht für Personal, wenn nicht durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, sowie FFP2-Maskenpflicht für Kunden und ihre Begleitpersonen) entsprechend gilt. Diese Grundsätze galten zwar schon nach bisheriger Rechtslage, weil Gastronomiebetriebe, soweit § 13 der 11. BayIfSMV keine speziellere Regelung traf, als Dienstleitungsbetriebe mit Kundenverkehr anzusehen sind und die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der 11. BayIfSMV bereits deswegen Anwendung fand. Die Neuregelung erscheint aber notwendig, um die Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 auch im Hinblick auf die damit verbundene Bußgeldbewehrung eindeutig klarzustellen.

Die §§ 14 bis 17 entsprechen inhaltlich unverändert den Vorgängervorschriften der 11. BayIfSMV. Es sind lediglich redaktionelle Anpassungen erfolgt, insbesondere der Verweis auf die nunmehr in § 2 enthaltene Vorschrift zur Kontaktdatenerfassung in § 14 Abs. 2 Nr. 5.

Die Regelung zum Unterricht und zu Schulveranstaltungen gemäß § 18 ist inzidenzabhängig ausgestaltet und differenziert darüber hinaus zwischen der Rechtslage bis zum Ablauf des 14. März 2021 (§ 18 Abs. 5) und ab dem 15. März 2021 (§ 18 Abs. 1 Satz 3). Bis zum Ablauf des 14. März 2021 gilt hinsichtlich der Schulen in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt § 18 Abs. 1 der 11. BayIfSMV in der am 5. März 2021 geltenden – d.h. in der zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 24. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 149) geänderten – Fassung fort.

Ab 15. März 2021 wird inzidenzabhängig ein Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder ersatzweise ein Wechselunterricht weitergehend zugelassen.

Das Inzidenzeinstufungsverfahren erfolgt hier nicht nach § 3, sondern nach der insoweit spezielleren Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 4 und 5. Danach bestimmt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch amtliche Bekanntmachung jeweils am Freitag jeder Woche nach dem jeweils aktuellen Stand der Veröffentlichung des RKI die für sie maßgebliche Inzidenzeinstufung. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt dann für den betreffenden Landkreis oder die kreisfreie Stadt jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags. Damit wird dem Anliegen der Schulfamilie nach einer besseren Planbarkeit des Unterrichtsbetriebs entsprochen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 6 werden Regelungen zur Notbetreuung weiterhin vom jeweils zuständigen Staatsministerium erlassen.

§ 18 Abs. 2 und 3 entsprechen den bisherigen Vorschriften in § 18 Abs. 2 und 3 der 11. BayIfSMV.

§ 19 ist nunmehr ebenfalls inzidenzabhängig ausgestaltet worden. Danach können Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder ab dem 15. März 2021 bei einer Inzidenz unter 100 im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und unter 50 im Regelbetrieb wieder öffnen. Das Inzidenzeinstufungsverfahren erfolgt hier ebenfalls nicht nach § 3, sondern nach der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 4 und 5.

Die Regelung zu den Angeboten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß § 20 Abs. 1 ist gegenüber der bisherigen Regelung in der 11. BayIfSMV zunächst insoweit angepasst worden, als das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt wurde. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 sind entsprechende Angebote nunmehr bei Einhaltung der in § 20 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig. § 20 Abs. 1 Satz 4 sieht in Gestalt einer „Notbremse“ jedoch vor, dass sie in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, vorbehaltlich der in § 20 Abs. 3 gesondert geregelten Erste-Hilfe-Kurse und der Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des THW untersagt sind.

In Anlehnung an die Regelung für Schulen in § 18 differenziert § 20 Abs. 2 für Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz nach der Rechtslage bis zum Ablauf des 14. März 2021 und derjenigen ab dem 15. März 2021. Während bis zum Ablauf des 14. März 2021 die Angebote vorbehaltlich der in § 20 Abs. 3 gesondert geregelten Kurse in Präsenzform untersagt sind, gelten ab dem 15. März 2021 für diese Angebote § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 4 entsprechend. Das Verfahren zur Inzidenzeinstufung bemisst sich hierfür nach § 3.

Für Instrumental- und Gesangsunterricht gilt gemäß § 20 Abs. 4 ebenfalls eine inzidenzabhängige Regelung. Grundsätzlich ergeben sich die Voraussetzungen für den Instrumental- und Gesangsunterricht im Einzelunterricht in Präsenzform aus § 20 Abs. 4 Satz 1. Demgegenüber enthält § 20 Abs. 4 Satz 2 eine „Notbremse“ bei Überschreitung der kritischen Inzidenz von 100. Wird dieser Wert überschritten, so ist Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform untersagt. Für das Bekanntmachungsverfahren hinsichtlich der maßgeblichen Inzidenz gilt auch hier § 3.

§ 21 ist gegenüber der Vorgängervorschrift des § 21 der 11. BayIfSMV inhaltlich unverändert geblieben.

Die Änderungen in § 22 zu Bibliotheken und Archiven dienen der Angleichung der Öffnungsmodalitäten an diejenigen der Buchhandlungen gemäß § 12 Abs. 1. Es gelten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 4 (Maßnahmen zur Sicherstellung eines Mindestabstands von 1,5 m, Maßnahmen zur zahlenmäßigen Begrenzung der Nutzer, grundsätzliche Maskenpflicht für Personal, wenn nicht durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, sowie FFP2-Maskenpflicht für Benutzer und ihre Begleitpersonen, Schutz- und Hygienekonzept).

Auch die Regelungen zu den Kulturstätten sind nunmehr inzidenzabhängig ausgestaltet. Allgemein geschlossen sind jedoch nach wie vor gemäß § 23 Abs. 1 Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen. Eine Öffnung auch dieser Einrichtungen kommt nach dem Stufenplan, auf den sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder verständigt haben, erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, unter den in § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis d genannten Voraussetzungen (Besucherzahl in Abhängigkeit von Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht für Besucher, Schutz und Hygienekonzept, Kontaktdatenerhebung nach Maßgabe von § 2) wieder öffnen.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, kann eine Öffnung der genannten Stätten auch ohne vorherige Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung erfolgen.

§ 25 führt unter redaktioneller Anpassung, inhaltlich aber unverändert die Vorschrift des § 25 Abs. 2 der 11. BayIfSMV fort.

§ 26 enthält – ebenfalls inhaltlich unverändert – die Vorschrift zur nächtlichen Ausgangssperre, die bisher in § 3 der 11. BayIfSMV enthalten war. Die maßgebliche Inzidenzeinstufung bemisst sich für diese Vorschrift nach § 3 dieser Verordnung.

Die neue Vorschrift des § 27 hat das Verfahren für weitere Öffnungsschritte bei einem stabil begrenzten Infektionsgeschehen zum Gegenstand, auf die sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder verständigt haben. Auch sie ist inzidenzabhängig ausgestaltet, wobei § 27 Abs. 1 den Fall einer mindestens 14 Tage in Folge andauernden Nichtüberschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100, und § 27 Abs. 2 denjenigen der mindestens 14-tägigen Nichtüberschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 betrifft.

Gemäß § 27 Abs. 1 kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung frühestens mit Wirkung ab dem 22. März 2021 und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten des StMGP die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung, die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher und den kontaktfreien Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel zulassen. Voraussetzung ist allerdings jeweils ein Testerfordernis. Nach diesem müssen im Fall der Gastronomie Personen, die mehreren Hausständen angehören, aber an einem Tisch sitzen, die Besucherinnen und Besucher von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos bzw. alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sportangeboten jeweils über einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen.

Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens 14 Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird und die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig erscheint, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 27 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem StMGP frühestens ab dem 22. März 2021 weitergehende erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Öffnung der Außengastronomie, die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie den kontaktfreien Sport im Innenbereich und den Kontaktsport im Außenbereich nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem StMGP bekanntgemacht werden, zulassen.

§ 28 führt die bisher in § 27 der 11. BayIfSMV enthaltene Vorschrift, inhaltlich unverändert fort.

§ 29 enthält Anpassungen hinsichtlich der Bußgeldtatbestände, soweit die entsprechenden Regelungen in der vorliegenden Verordnung geändert worden sind.

Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – zeitlich befristet.