Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der
Einreise-Quarantäneverordnung
Corona-Pandemie: Ausnahme für Schülerinnen und Schüler von der
Absonderungspflicht nach der Einreise-Quarantäneverordnung bei
Wohnsitz oder Schulort in einem Virusvarianten-Gebiet
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 8. März 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-13
Aufgrund von § 2 Abs. 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung gelten für folgende Personen:
- 1.1
- Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in an Bayern angrenzenden Virusvarianten-Gebieten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV haben, in Bayern eine Schule im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) besuchen und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren.
- 1.2
- Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Bayern haben, eine allgemeinbildende Schule in einem an Bayern angrenzenden Virusvarianten-Gebiet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV besuchen und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren.
- 1.3
- Volljährige Familienangehörige von Personen nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2, die diese Personen auf deren Schulweg begleiten.
- 2.
- Ausnahmen von der Absonderungspflicht
- 2.1
- Soweit die in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Personen zwingend notwendig zum Zweck des Schulbesuchs in Bayern oder nach einem Schulbesuch im Virusvarianten-Gebiet in den Freistaat Bayern einreisen, wird eine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) gemäß § 2 Abs. 4 EQV erteilt, wenn die genannten Personen bei der Einreise über einen aktuellen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 3 der CoronaEinreiseV verfügen und bei der Einreise keine typischen Symptome einer Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Für Personen nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2, die täglich nach jedem Schulbesuch an ihren Wohnort zurückkehren, gilt die Ausnahme nach Satz 1 nur, wenn sich diese Personen jeweils auf direktem Weg von ihrem Wohnsitz an den Schulort und von dem Schulort zurück an ihren Wohnsitz begeben. Der Schulbesuch ist durch die Schule schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen und bei der Einreise mitzuführen.
- 2.2
- Bei Einreisen von Personen im Sinne von Nr. 1.3 wird eine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) gemäß § 2 Abs. 4 EQV erteilt, wenn die Person im Sinne von Nr. 1.3
- einreist, um Personen im Sinne der Nr. 1.1 oder Nr. 1.2, die die Voraussetzungen nach Nr. 2.1 erfüllen, zwingend notwendig auf dem Schulweg zu begleiten; eine Begleitung auf dem Schulweg ist insbesondere dann zwingend erforderlich, wenn die begleitete Person das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder zum Erreichen der Schule der Transport mit einem Kraftfahrzeug durch eine Person im Sinne von Nr. 1.3 erforderlich ist,
- bei der Einreise über einen aktuellen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 3 der CoronaEinreiseV verfügt,
- bei der Einreise keine typischen Symptome einer Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweist und
- sich bei jeder Begleitung jeweils direkt von dem Wohnsitz der begleiteten Person an den Schulort und von dem Schulort zurück an den Wohnsitz begibt.
- 3.
- Treten bei Personen im Sinne von Nr. 1 innerhalb von zehn Tagen nach einer Einreise typische Symptome einer Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf, so haben diese unverzüglich entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 2 EQV zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
- 4.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- 5.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 9. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.
Begründung
Nach § 1 Abs. 1 EQV sind Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und die sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne von § 2 Nr. 17 IfSG eingestuften Gebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere, geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. § 2 EQV enthält Ausnahmen von der Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 EQV. Für Personen, die sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, in dem bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind und für das deshalb durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde (Virusvarianten-Gebiet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV), gelten nach § 3a EQV nur wenige Ausnahmen von der Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 EQV.
Nach § 2 Abs. 4 EQV kann die zuständige Behörde weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch in Bayern zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Der Deutsche Bundestag hat aufgrund der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko. Da nach wie vor weder eine wirksame Therapie noch ein Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort. Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit für alle Bevölkerungsgruppen als sehr hoch eingeschätzt.
Das pandemische Geschehen dauert weltweit an. In vielen Ländern, darunter auch in Deutschland, war in den letzten Wochen und Monaten erneut ein Anstieg der Infektionen zu beobachten. Zugleich wurde im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in Brasilien sowie in der Republik Südafrika Mutationen von Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt, von denen nach derzeitigem Kenntnisstand wahrscheinlich ist, dass sie eine höhere Infektiosität aufweisen (besorgniserregende Virusvarianten).
Der Freistaat Bayern liegt geografisch am südöstlichen Rand der Bundesrepublik Deutschland. Lagebedingt bestehen in Bayern längere Außengrenzen zur Republik Österreich und zur Tschechischen Republik. Beide Staaten sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zwischen den Regionen beiderseits der Staatsgrenzen bestehen im europäischen Binnenmarkt zahlreiche und wichtige Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen. Zudem besuchen Schülerinnen und Schüler grenzüberschreitend Schulen, was im Falle von Österreich auch durch den gemeinsamen Sprachraum begünstigt wird. Sowohl die Tschechische Republik als auch große Teile des österreichischen Bundeslandes Tirol wurden wegen des verbreiteten Auftretens besorgniserregender Virusvarianten als Virusvarianten-Gebiete im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV eingestuft.
Schülerinnen und Schüler, deren Wohnsitz oder deren Schulort in einem an Bayern angrenzenden Virusvarianten-Gebiet liegt und die grenzüberschreitend in Bayern Schulen im Sinne des BayEUG oder im Virusvarianten-Gebiet allgemeinbildende Schulen besuchen, sind durch die Ausweisung des Wohnortes oder des Schulortes als Virusvarianten-Gebiet besonders betroffen. Für diese Schüler würde die Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 EQV einen Schulbesuch verhindern, da insbesondere bei einem täglichen grenzüberschreitenden Pendeln eine vierzehntägige Absonderung nach jeder Einreise nicht möglich ist. Da es sich bei Schülerinnen und Schülern in der Regel um Minderjährige handelt, kann diesen auch nicht zugemutet werden, ihren Aufenthaltsort für die Dauer der Ausweisung des Wohnortes oder des Schulortes als Virusvarianten-Gebiet zu verlegen oder vorübergehend eine andere Schule zu besuchen. Dies gilt umso mehr, als bereits in dem zurückliegenden Jahr zur Bewältigung der Pandemie über einen längeren Zeitraum Distanz- und Wechselunterricht angeordnet werden musste und damit Präsenzunterricht in den Schulen nur eingeschränkt möglich war.
Schülerinnen und Schüler benötigen zur Sicherung des Lernerfolgs, aber auch zur Unterstützung in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit den Austausch im direkten Kontakt mit Lehrerinnen und Lehrern sowie Mitschülerinnen und Mitschülern. Die Teilhabe von Schülerinnen und Schülern an schulischer Bildung in Präsenzform hat daher einen besonders hohen Stellenwert. Soweit Präsenzunterricht pandemiebedingt möglich ist, stellt deshalb die Teilnahme an dem Präsenzunterricht gemäß § 2 Abs. 4 EQV einen triftigen Grund für eine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 EQV dar.
Gleichzeitig ist erforderlich, bei Schülern mit Wohn- oder Schulort in Virusvarianten-Gebieten den Belangen des Infektionsschutzes dadurch Rechnung zu tragen, dass die nach der EQV erforderliche Ausnahme auf symptomfreie Personen begrenzt und an das Vorliegen aktueller Testnachweise gebunden wird. Außerdem ist bei Personen, die täglich grenzüberschreitend zwischen Schul- und Wohnort wechseln und sich hierbei in Virusvarianten-Gebieten aufhalten, sicherzustellen, dass eine Ausnahme von der Absonderungspflicht nur besteht, wenn diese Personen sich jeweils auf dem direkten Weg von dem Wohnort an den Schulort und von dem Schulort an den Wohnort begeben.
Zu Nr. 1:
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten für Schülerinnen und Schüler, die entweder in einem an Bayern angrenzenden Virusvarianten-Gebiet wohnen und in Bayern zur Schule gehen oder in Bayern wohnen und in einem an Bayern angrenzenden Virusvarianten-Gebiet zur Schule gehen. Gerade bei Personen, die grenzüberschreitend die Schule besuchen und deren Wohn- oder Schulort in einem an Bayern angrenzenden Virusvarianten-Gebiet liegt, ist davon auszugehen, dass diese zum Besuch der Schule die Grenze in hoher Frequenz überscheiten müssen und daher von Absonderungspflichten nach der EQV besonders betroffen wären. Die durch Nr. 1.3 angeordnete Beschränkung möglicher Begleitpersonen auf Familienangehörige stellt sicher, dass eine Schulwegbegleitung – soweit erforderlich – durch Personen aus dem Umfeld der Schülerin oder des Schülers erfolgt und dadurch die Zahl von deren Kontaktpersonen durch die Schulwegbegleitung nicht erhöht wird.
Zu Nr. 2:
Zu Nr. 2.1:
Nr. 2.1 ordnet an, dass für die in Nr. 1.1 und Nr. 1.2 genannten Schülerinnen und Schüler eine nach § 2 Abs. 4 EQV mögliche Ausnahme von der Absonderungspflicht aus § 1 Abs. 1 EQV als erteilt gilt, wenn die in Nr. 2.1 dargelegten Voraussetzungen vorliegen. Um den betroffenen Schülerinnen und Schülern den Besuch von Präsenzunterricht zu ermöglichen, ohne die Belange des Infektionsschutzes außer Acht zu lassen, besteht die Ausnahme nur für den zwingend notwendigen Schulbesuch von Schulen nach dem BayEuG oder allgemeinbildenden Schulen im Ausland. Die Ausnahme besteht damit für die Teilnahme am Präsenzunterricht. Teilnehmer an einer Notbetreuung und Besucher anderer als allgemeinbildender Schulen werden durch diese Allgemeinverfügung nicht von einer Absonderungspflicht nach der EQV ausgenommen.
Durch diese Allgemeinverfügung besteht eine Ausnahme von der Absonderungspflicht nach der EQV nur unter den weiteren, in dieser Allgemeinverfügung genannten Voraussetzungen. Die Ausnahme setzt daher insbesondere voraus, dass die Schülerinnen und Schüler über einen aktuellen Testnachweis im Sinne von § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV verfügen. Als Voraussetzung für die Ausnahme von der Quarantänepflicht ist ein negativer Testnachweis daher insbesondere auch für Schülerinnen und Schüler erforderlich, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die deshalb nicht bereits nach der CoronaEinreiseV einen negativen Testnachweis zur Einreise benötigen. Das Erfordernis eines Testnachweises, die Rückausnahme für symptomatische Personen und die weitere Voraussetzung, bei (schul-) täglichem Grenzübertritt auf direktem Weg zwischen Wohn- und Schulort zu pendeln, sollen verbleibende Infektionsrisiken verringern. Die Schulen sollen den betroffenen Schülern schriftlich bestätigen, dass der Schüler im aktuellen Schuljahr die entsprechende Schule besucht. Die Bescheinigung ist auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Sie ist außerdem bei dem Grenzübertritt mitzuführen und kann dann bei Grenzkontrollen vorgelegt werden.
Zu Nr. 2.2:
Durch Nr. 2.2 werden zusätzlich Familienangehörige, die einreisen, um Schülerinnen und Schüler auf deren Schulweg zu begleiten, von der Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 EQV ausgenommen, wenn die Begleitung auf dem Schulweg zwingend erforderlich ist und die weiteren dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Soweit für diese Personen ohnehin Ausnahmen von der Absonderungspflicht bestehen, bleiben diese unberührt. Es ist daher namentlich den von § 3a Nr. 3 EQV erfassten Pendlern möglich, zuerst die Kinder zur Schule zu bringen und danach an die Arbeitsstelle zu fahren.
Zu Nr. 3:
Treten bei Personen, die von einer Absonderungspflicht nach der EQV befreit sind, nachträglich typische Symptome einer Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf, so sind diese Personen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 EQV verpflichtet, eine Testung bei einem Arzt oder in einem Testzentrum durchzuführen. Die von dieser Allgemeinverfügung erfassten Personen haben diese Testung nach Nr. 3 der Allgemeinverfügung unverzüglich vorzunehmen.
Zu Nr. 4:
In Nr. 4 wird die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die sofortige Vollziehung der Erteilung der Ausnahme wie auch die sofortige Vollziehung der weiteren Bestimmungen liegen im öffentlichen Interesse. Der mit der Erteilung der Ausnahme verbundene Zweck, dort, wo Präsenzunterricht möglich ist, diesen auch Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz oder Schulort in einem an Bayern angrenzenden Virusvarianten-Gebiet zu ermöglichen, ohne dabei die Belange des Infektionsschutzes außer Acht zu lassen, ist zeitgebunden. Er würde vereitelt, wenn zunächst der Ausgang verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren abgewartet werden müsste. An dem Schulbesuch besteht insoweit neben dem privaten auch ein öffentliches Interesse. Die Schulen in Bayern benötigen zeitnah Klarheit über die von ihnen im Präsenzunterricht zu beschulenden Schülerinnen und Schüler. Im öffentlichen Interesse liegt aber auch ein möglichst großer Lernerfolg derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in Bayern wohnen und in einem angrenzenden Virusvarianten-Gebiet die Schule besuchen.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht insbesondere an den Bedingungen und Auflagen, an die die Erteilung der Ausnahme geknüpft ist. Es ist zu berücksichtigen, dass durch Einreisen von Schülerinnen und Schülern aus Virusvarianten-Gebieten, die eine Schule in Bayern besuchen, ebenso wie durch Rückreisen von Schülerinnen und Schülern, die eine Schule in einem Virusvarianten-Gebiet besuchen, die Gefahr begründet wird, die Verbreitung von besorgniserregenden Virusvarianten im Inland zu beschleunigen. Damit würden gerade aufgrund der mittlerweile feststehenden höheren Gefahren durch besorgniserregende Virusvarianten erhebliche Infektionsrisiken geschaffen. Durch die Begrenzung des Reiseweges auf den direkten Weg zwischen Wohn- und Schulort, die aktuellen Testnachweise, den Ausschluss symptomatischer Personen und das unverzügliche Testen nach Auftreten typischer Symptome von SARS-CoV-2 wird den mit der Ausnahme von der Absonderungspflicht einhergehenden Infektionsrisiken begegnet. Die Erteilung der Ausnahme ist daher streng an diese Vorgaben zu knüpfen und der sofortige Vollzug ist erforderlich, um neue Infektionsketten zu verhindern.
Zu Nr. 5:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 9. März 2021 bis einschließlich 28. März 2021.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor