Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 176 vom 09.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung
Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen,
Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen
(AV Isolation) vom 25. Februar 2021, Az. GZ6a-G8000-2021/505-8

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 9. März 2021, Az. GZ6a-G8000-2021/505-15

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 25. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 151), Az. GZ6a-G8000-2021/505-8, wird wie folgt geändert.
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2
Personen, bei denen
a)
ein Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest), der nicht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommen wurde, ein positives Ergebnis aufweist, oder
b)
Erkrankungszeichen vorliegen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten,

und für die jeweils entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische (PCR-)Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund des positiven Ergebnisses des Antigentests oder nach ärztlicher Beratung aufgrund der Erkrankungszeichen einer molekularbiologischen (PCR-)Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen).“

1.1.2
In Nr. 1.3 werden die Wörter „zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest)“ gestrichen.
1.2
In Nr. 2.1.2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Das Gesundheitsamt, der Arzt, der die Beratung vor der Testung vornimmt, oder im Falle der Nr. 1.2 Buchstabe a die Person, die die (PCR-)Testung vornimmt, informieren die Verdachtsperson schriftlich oder elektronisch über die Verpflichtung zur Quarantäne“.

1.3
In Nr. 6.1.1 Satz 3 wird das Wort „Verdachtsperson“ durch die Wörter „Kontaktperson der Kategorie 1“ ersetzt.
1.4
In Nr. 6.2 Satz 1 wird das Wort „molekularbiologischen“ gestrichen und das Wort „Testung“ jeweils durch „(PCR-)Testung“ ersetzt.
2.
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 10. März 2021 in Kraft.

Begründung

Das vom neuartigen Coronavirus ausgehende Infektionsgeschehen ist in Bayern und deutschlandweit weiter auf hohem Niveau. Zudem gibt auch die Verbreitung der ansteckenderen besorgniserregenden Virusvarianten zunehmend Anlass zur Sorge.

Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor insgesamt als sehr hoch eingeschätzt.

Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es weiterhin Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen eine Ausbreitung der Infektionen mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Hierzu zählen eine häusliche Quarantäne von Kontaktpersonen mit engem Kontakt zu COVID-19-Fällen und von Verdachtspersonen sowie eine häusliche Isolation von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Nur so können auch die vorgenannten Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die häusliche Quarantäne beziehungsweise häusliche Isolation ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

Seit der Kalenderwoche 10 sind Antigen-Schnelltests auf dem Markt verfügbar, die auch für eine Anwendung durch medizinische Laien zugelassen sind. Sie ermöglichen jedermann eine Selbsttestung. Durch Antigentests zur Eigenanwendung kann eine breite und schnelle Testung vieler Menschen erfolgen. Antigentests stellen jedoch stets nur eine Momentaufnahme dar. Ein negatives Testergebnis ist keine vollständige Sicherheit für das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2. Ein positives Ergebnis begründet hingegen den Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2. Es bedarf sodann aber in jedem Fall einer Bestätigung durch eine molekularbiologische (PCR-)Testung.

Durch die hier in Nr. 1.1.1 angeordnete Neufassung der Nr. 1.2 der AV Isolation wird daher der Begriff der „Verdachtsperson“ um diejenigen Personen erweitert, bei denen ein nicht von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommener Antigentest ein positives Ergebnis aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung angeordnet hat oder die sich aufgrund des positiven Testergebnisses des Antigentests einer PCR-Testung unterziehen. Nach Nr. 2.1.2 der AV Isolation müssen sich Verdachtspersonen unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der molekularbiologischen (PCR-)Testung in Quarantäne begeben. Die hier in Nrn. 1.1.2, 1.2 und 1.4 angeordneten Änderungen sind Folgeanpassungen an die geänderte Definition des Begriffs der „Verdachtsperson“. Durch Nr. 1.3 wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor