Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 186 vom 10.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Änderung der Richtlinie zur
Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 4. Februar 2021, Az. G3-7275-1/237

Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Gewährung der Ausgleichszuglage in benachteiligten Gebieten vom 1. März 2019 (BayMBl. Nr.143) wird wie folgt geändert:

1.
Unter „Grundlagen dieser Richtlinie“ wird Tiret 1 wie folgt gefasst:

„– Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 2020/2220“

2.
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
2.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1In der historischen benachteiligten Agrarzone werden gemäß Artikel 31 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 in den Jahren 2019 bis 2022 reduzierte Übergangszahlungen gewährt, um Härten für die in diesen Gebieten wirtschaftenden Betriebe abzumildern.“

2.2
In Satz 2 wird die Angabe „(bis 31.12.2018)“ durch die Angabe „(bis 31. Dezember 2018)“ ersetzt.
2.3
In Satz 2 wird die Angabe „2019 und 2020“ durch die Angabe „2019 bis 2022“ ersetzt.
3.
Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
3.1
In Satz 1 Tiret 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Tirets ergänzt:
„– im Antragsjahr 2021: 25 €/ha,
im Antragsjahr 2022: 25 €/ha.“
3.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Maßgeblich ist die Flächennutzung im jeweiligen Antragsjahr.“

3.3
In Satz 3 wird die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2023“ ersetzt.
4.
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
4.1
In Satz 1 wird das Datum „01.03.2019“ durch das Datum „1. März 2019“ und das Datum „31.12.2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.
4.2
Satz 2 wird gestrichen.
5.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor