787-L
Änderung der Richtlinie zur
Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 4. Februar 2021, Az. G3-7275-1/237
Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Gewährung der Ausgleichszuglage in benachteiligten Gebieten vom 1. März 2019 (BayMBl. Nr.143) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Unter „Grundlagen dieser Richtlinie“ wird Tiret 1 wie folgt gefasst:
„– Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 2020/2220“
- 2.
- Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- 2.1
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1In der historischen benachteiligten Agrarzone werden gemäß Artikel 31 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 in den Jahren 2019 bis 2022 reduzierte Übergangszahlungen gewährt, um Härten für die in diesen Gebieten wirtschaftenden Betriebe abzumildern.“
- 2.2
- In Satz 2 wird die Angabe „(bis 31.12.2018)“ durch die Angabe „(bis 31. Dezember 2018)“ ersetzt.
- 2.3
- In Satz 2 wird die Angabe „2019 und 2020“ durch die Angabe „2019 bis 2022“ ersetzt.
- 3.
- Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
- 3.1
- In Satz 1 Tiret 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Tirets ergänzt:
„– | im Antragsjahr 2021: | 25 €/ha, |
– | im Antragsjahr 2022: | 25 €/ha.“ |
- 3.2
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Maßgeblich ist die Flächennutzung im jeweiligen Antragsjahr.“
- 3.3
- In Satz 3 wird die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2023“ ersetzt.
- 4.
- Nr. 8 wird wie folgt geändert:
- 4.1
- In Satz 1 wird das Datum „01.03.2019“ durch das Datum „1. März 2019“ und das Datum „31.12.2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.
- 4.2
- Satz 2 wird gestrichen.
- 5.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor