Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 190 vom 11.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronavirus-Testverordnung – TestV)

Beauftragung der Apothekerinnen und Apotheker zur Durchführung von
PoC-Antigentests

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 10. März 2021, Az. G47-G8000-2021/1101

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Beauftragung

Die in eine vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege geführte Liste eingetragenen Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 1 Abs. 2 des Apothekengesetzes werden für Bürgertestungen nach § 4a TestV als weitere Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TestV beauftragt. Die Beauftragung erfolgt für Bürgertestungen nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Allgemeinverfügung veröffentlichten Leitfadens. Für Inhaber einer Apothekenerlaubnis nach Satz 1, die nach dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung in die Liste nach Satz 1 eingetragen werden, gilt die Beauftragung ab dem Zeitpunkt der Eintragung. Betreiben Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis nach Satz 1 auch außerhalb Bayerns Apotheken, so gilt die Beauftragung nur für die in Bayern durchgeführten Testungen.

2.
Ort der Testung

Die Beauftragung nach Nr. 1 umfasst

2.1
Testungen, die in den von der Apothekenbetriebserlaubnis erfassten Räumen in Bayern durchgeführt werden, sofern die Testungen als apothekenübliche Dienstleistungen im Sinne des § 1a Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung angeboten werden,
2.2
im Übrigen Testungen, die außerhalb von Apotheken in anderen geeigneten Räumen in Bayern durchgeführt werden.
3.
Sofortige Vollziehbarkeit

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. März 2021 in Kraft und tritt mit dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinn von § 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder dem Wegfall des Anspruchs gemäß § 4a TestV oder spätestens am 30. April 2021 außer Kraft.

Begründung:

Zu Nr. 1:

Nach § 6 Satz 1 Nr. 2 TestV sind zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV u. a. die von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragten Dritten berechtigt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TestV können Apotheken als weitere Leistungserbringer beauftragt werden. Das Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist gemäß § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung für eine bayernweite Regelung zuständig.

Durch Nr. 1 der Allgemeinverfügung werden die in eine beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege geführte Liste eingetragenen Apothekerinnen und Apotheker als weitere Leistungserbringer für Testungen nach § 4a TestV beauftragt. Die Eintragung in die Liste ist freiwillig. Eine Verpflichtung der Apotheker besteht nicht. Die Eintragung erfolgt durch eine Erklärung der Apothekerinnen und Apotheker in Textform per E-Mail an das Funktionspostfach apotheke@stmgp.bayern.de.

Nach § 4a in Verbindung mit § 5 TestV können asymptomatischen Personen im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Testungen mittels PoC-Antigen-Tests in Anspruch nehmen. Die getestete Person hat nach § 6 Abs. 2 TestV gegenüber dem Leistungserbringer darzulegen, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Weitere Bestimmungen und Abrechnungsmodalitäten für die Testungen enthält der Leitfaden für Apothekerinnen und Apotheker, der als Anlage zu dieser Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Generell können die Kosten der Testungen über die TestV nach den dort niedergelegten Vorgaben abgerechnet werden. Eine zusätzliche Beteiligung des Freistaats und dessen Abrechnungsweg wird gesondert vereinbart.

Zu Nr. 2:

Die Apothekerinnen und Apotheker haben die Wahl, in welcher Form sie die Testungen anbieten wollen, in ihrer Eigenschaft als Apothekerinnen und Apotheker in ihrer Apotheke oder als Betreiber einer Teststation in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb der Apotheke.

Zu Nr. 3:

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, da daran ein öffentliches Interesse besteht. Zur Bewältigung der Corona-Pandemie ist es entscheidend, möglichst umfassend zu testen, um Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ansteckungen zu vermeiden. Daher bedarf es ein breites und möglichst niederschwelliges Angebot zur Testung auch in der Fläche. Die Einbeziehung der Apothekerinnen und Apotheker bewirkt aufgrund ihrer flächendeckenden Einrichtungen im Interesse der Arzneimittelversorgung eine spürbare und sofortige Ausweitung der Testangebote. Es liegen keine entgegenstehenden Gründe vor, die ein weiteres Abwarten der Testdurchführung rechtfertigen.

Zu Nr. 4:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung.

gez.

Stephanie Jacobs

Ministerialdirigentin



Anlage