Richtlinie zur Erstattung der Kosten der zur
Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern
bestimmten Abstromeinrichtungen
(SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie: Abstromeinrichtungen)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 16. März 2021, Az. G21a-K9000-2021/5-4
1.
1Nach der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 2. November 2020 (Az. G24-K9000-2020/134-91, BayMBl. Nr. 618), vom 23. November 2020 (G24-K9000-2020/134-139, BayMBl. Nr. 663), vom 9. Dezember 2020 (D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-178, BayMBl. Nr. 733), vom 23. Dezember 2020 (D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-178, BayMBl. 2020 Nr. 811) sowie vom 28. Januar 2021 (Az. D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-208, BayMBl. Nr. 78) in deren jeweils geltender Fassung (im Folgenden: Allgemeinverfügung) haben die Kreisverwaltungsbehörden zur Entlastung der Krankenhäuser durch geeignete Maßnahmen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Personen, die keiner akutstationären Versorgung mehr bedürfen, bei denen aber die Gefahr einer Erregerübertragung noch nicht auszuschließen ist, aus zugelassenen Krankenhäusern in ihrem Gebiet entlassen werden können. 2Sie können in Abstimmung mit dem Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung die Aufnahme solcher Personen in geeignete Einrichtungen (zum Beispiel Einrichtungen der Rehabilitation, Quarantänehotels) oder die Bereithaltung entsprechender Einrichtungen zur Aufnahme anordnen, sofern keine einvernehmlichen Regelungen getroffen werden können. 3Diese Richtlinie regelt die Erstattung der hierfür entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Vorgaben im Beschluss der Staatsregierung vom 22. Dezember 2020.
2.
1Die Kostenerstattung für die in Nr. 1 genannten Maßnahmen erfolgt ausschließlich nach dieser Richtlinie und aus dem vorrangigen Sonderfonds Corona-Pandemie. 2Zahlungen nach anderen Kostenerstattungsrichtlinien sind insoweit ausgeschlossen. 3Daneben oder darüberhinausgehend ist eine Erstattung von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds nicht möglich.
3.
- 3.1
- Eine Erstattung wird nur gewährt für Kosten, die entstanden sind aufgrund von Entschädigungsleistungen
- für die Schaffung einer Abstromeinrichtung im Sinne von Nr. 3.4.3.3 der Allgemeinverfügung (zum Beispiel Einrichtungen, die nicht von Anordnungen nach Nr. 3.4.3.1 der Allgemeinverfügung betroffen sein können, Einrichtungen der Rehabilitation, Quarantänehotels, Pflegeheime), die Personen, die keiner akutstationären Versorgung mehr bedürfen, bei denen aber die Gefahr einer Erregerübertragung noch nicht auszuschließen ist, aus zugelassenen Krankenhäusern aufnimmt oder hierfür entsprechende Kapazitäten bereithält,
- für die Dauer der Feststellung des Katastrophenfalls auf Grundlage einer einvernehmlichen Regelung mit dem Einrichtungsträger oder einer entsprechenden Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde in Abstimmung mit dem Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung,
- wenn die Übernahme der Personen durch für deren Versorgung an sich zuständige Pflegeheime oder andere Einrichtungen oder die Rückführung der betroffenen Personen in ihr häusliches Umfeld nicht oder nicht in ausreichendem Maß erreicht werden kann und
- für die insoweit kein anderer Kostenträger, insbesondere aus dem Bereich der Krankenversicherung (zum Beispiel § 22 KHG in Verbindung mit § 108 SGB V), vorrangig erstattungspflichtig ist.
- 3.2
- Die Kostenerstattung ist beschränkt auf den Zeitraum vom 10. Dezember 2020 bis zur Feststellung des Endes der Katastrophe nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG, längstens jedoch bis zum 31. März 2021.
4.
Erstattungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Kosten der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden).
5.
- 5.1
- Umfang der Erstattung
- 5.1.1
- Die Zahl der gebuchten Plätze für Personen, deren Aufnahme angeordnet wird oder für deren Aufnahme die Bereithaltung angeordnet wird, soll sich am jeweiligen Bedarf orientieren und insgesamt einen Umfang von 10 % der am jeweiligen ersten des betreffenden Monats in zugelassenen Krankenhäusern im Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde behandelten COVID-19-Patienten nicht überschreiten.
- 5.1.2
- Mehrere Kreisverwaltungsbehörden, insbesondere die eines Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF), können sich auf die Nutzung einer oder mehrerer gemeinsamer Einrichtungen unter der Federführung einer dafür zu bestimmenden Kreisverwaltungsbehörde verständigen; in diesem Fall können die nach Nr. 5.1.1 maßgeblichen Zahlenkontingente zusammengerechnet werden.
- 5.2
- Höhe der Erstattung
- 5.2.1
- Erstattet werden nur Kosten, die den Kreisverwaltungsbehörden dadurch entstanden sind, dass sie Entschädigungsleistungen nach folgenden Vorgaben gewährt haben:
- 5.2.1.1
- 1Pro Bett und Pflegetag wird insgesamt ein Betrag von bis zu 250 Euro erstattet. 2Bei einer Belegung der Betten mit Personen mit einem hohen Pflegegrad kann in begründeten Ausnahmefällen der Gesamtbetrag um bis zu 20 % überschritten werden. 3Voraussetzung für diese Erhöhung ist ein im Vergleich zu anderen Patienten herausragender Aufwand, insbesondere durch einen zusätzlichen Personalbedarf. 4Mit diesem Betrag sind alle anfallenden Kosten (zum Beispiel für Personal, Verpflegung, Schutzausrüstung etc.) abgegolten. 5Soweit wesentliche Kostenanteile durch Dritte ohne Kostenansatz übernommen werden (zum Beispiel Personal durch Bundeswehr etc.), sind diese bei der Bemessung des Erstattungsbetrags mindernd zu berücksichtigen.
- 5.2.1.2
- 1Der Tagessatz kann für eine im Vorfeld abgestimmte Zahl von bereitgehaltenen Betten unabhängig von der tatsächlichen Belegung gewährt werden. 2Ein darüberhinausgehender Anspruch auf gesonderte Vergütung bei einer tatsächlichen Belegung besteht nur unter den Voraussetzungen der Nr. 5.2.1.1 Satz 2 bis 5.
- 5.2.2
- Erstattungen werden nur für nachgewiesene Kosten der Kreisverwaltungsbehörden gewährt.
6.
- 6.1
- 1Die Zahlung der Kreisverwaltungsbehörden, für die ihnen nach dieser Richtlinie eine Erstattung gewährt wird, stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuches dar. 2Die für die Gewährung der Zahlung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
- 6.2
- 1Die Zahlung der Kreisverwaltungsbehörden, für die ihnen nach dieser Richtlinie eine Erstattung gewährt wird, ist eine reine Kostenerstattung, jedenfalls aber eine Beihilfe nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, Seite 3 – sog. DAWI-Freistellungsbeschluss). 2Die von den Zahlungen der Kreisverwaltungsbehörden Begünstigten wurden jeweils betraut mit Allgemeinverfügung vom 9. Dezember 2020, Az. D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-178 (BayMBl. Nr. 733), 23. Dezember 2020, Az. D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-178 (BayMBl. Nr. 811) sowie vom 28. Januar 2021 (Az. D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-208, BayMBl. Nr. 78). 3Die für den Vollzug zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Kreisverwaltungsbehörden zur Freistellung ihrer Zahlungen von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission den DAWI-Freistellungsbeschluss anwenden.
7.
- 7.1
- Die Anträge sind von den Erstattungsempfängern bei der örtlich zuständigen Regierung zu stellen.
- 7.2
- 1Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der die veranschlagten Kosten der Kreisverwaltungsbehörden im Einzelnen darstellt und insbesondere auch das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen nach den Nrn. 2 bis 6 belegt. 2Die in den Anträgen enthaltenen Kosten sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. 3Prüffähige Belege über nachgewiesene Kosten sind beispielsweise bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege etc.
- 7.3
- 1Anträge auf Erstattung sind bis zum 30. Juni 2021 einzureichen. 2Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.
8.
- 8.1
- Die Regierung entscheidet über die Anträge per Erstattungsbescheid.
- 8.2
- Der Bescheid ist mit der Nebenbestimmung zu verbinden, dass im Falle des nachträglichen Erlasses von Kosten des Antragstellers oder der Erstattung durch Dritte die Regierung unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung um diesen Betrag zu kürzen ist.
- 8.3
- 1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 Bayerische Haushaltsordnung durchzuführen. 2Der Regierung sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Die Prüfrechte nach Satz 1 und 2 sind explizit in den Erstattungsbescheid als Nebenbestimmung aufzunehmen.
9.
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 10. Dezember 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor