Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter nach den
Tarifverträgen vom 16. März 1974
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 22. Dezember 2020, Az. 25-P 2600.4-2/8
Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nr. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV] vom 21. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3385], die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 [BGBl. I S. 2933] geändert worden ist) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 ergeben sich ab 1. Januar 2021 in § 3 der Tarifverträge folgende Sätze:
- 1.
- In Abs. 1 Unterabs. 1:
Wertklasse | Personalunterkünfte | Euro je qm Nutzfläche monatlich |
---|---|---|
1 | ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen |
7,96 |
2 | mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen |
8,82 |
3 | mit eigenem Bad oder Dusche | 10,09 |
4 | mit eigener Toilette und Bad oder Dusche |
11,21 |
5 | mit eigener Kochnische,
Toilette und Bad oder Dusche |
11,95 |
- 2.
- In Abs. 4 Unterabs. 3:
Die Angabe „4,73 Euro“ wird durch die Angabe „4,77 Euro“ ersetzt.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor