Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 206 vom 17.03.2021

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen

2126-G

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 17. März 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-25

Teil 1: Allgemeiner Teil

1.Begriffsbestimmungen

1.1
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
1.2
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.

2.Anwendungsbereich des Katalogs

2.1
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G; nachfolgend: BayIfSMV) anzuwenden.
2.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

3.Zuständigkeit

3.1
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
3.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
3.3
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.

4.Bußgeldverfahren

4.1
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
4.2
Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
4.3
Soweit nach §§ 56 ff. OWiG ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 55,00 Euro zu erheben.

5.Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße

5.1
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
5.2
Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln, soweit der bundesgesetzliche Rahmen (§ 73 Abs. 2 IfSG) dies erlaubt. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
5.3
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
  • die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
  • der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  • die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
  • der Betroffene noch minderjährig ist.
5.4
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
5.5
Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
5.6
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.

Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz
1 § 2, § 29 Nr. 1 BayIfSMV Angabe falscher Kontaktdaten entgegen § 2 Satz 1 Nr. 2, d. h. soweit eine Pflicht zur Angabe nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insb. § 12 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 Satz 4, § 14 Abs. 2 Nr. 5, 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d BayIfSMV). Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
2 § 4, § 29 Nr. 2 BayIfSMV Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 4 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
3 § 5, § 7, § 29 Nr. 3 BayIfSMV
-
Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Satz 1 BayIfSMV,
-
Durchführung einer Versammlung entgegen § 7 Abs. 2 BayIfSMV oder
-
Veranstalter kann entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen.
Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung 5.000,00 Euro
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 BayIfSMV. Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung 500,00 Euro
4 § 5, § 29 Nr. 4 BayIfSMV

Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen entgegen § 5 Satz 2 BayIfSMV.

Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 500,00 Euro
5 § 7, § 29 Nr. 5 BayIfSMV Verstöße gegen die Maskenpflicht durch Teilnehmer einer Versammlung, § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 7 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV. Teilnehmer einer Versammlung 250,00 Euro
6 § 8, § 9, § 12, § 13, § 14, § 22, § 23, § 29 Nr. 6 BayIfSMV Verstoß gegen die Maskenpflicht oder FFP2-Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV):
-
Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (hierzu gehören auch Taxen) oder ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen nicht nachkommen; entsprechendes gilt für die Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht bei der Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr (§ 8 BayIfSMV),
-
Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen; in den Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 BayIfSMV gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske,
-
Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer FFP2-Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben, Praxen, Märkten nicht nachkommen,
-
Kunden/Gäste von Gastronomiebetrieben, die ihrer FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommen (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV),
-
Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV),
-
Kunden/Besucher, die ihrer FFP2-Maskenpflicht in Bibliotheken und Archiven nicht nachkommen,
-
Besucher von Kulturstätten, die ihrer FFP2-Maskenpflicht nicht nachkommen.
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
7 § 9, § 29 Nr. 7 BayIfSMV Betreiber von den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
8 § 10, § 29 Nr. 8 BayIfSMV
-
Zulassung von Zuschauern entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 BayIfSMV,
-
Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen oder anderen Sportstätten entgegen § 10 Abs. 3 BayIfSMV.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes oder die Zulassung von Zuschauern trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
9 § 10, § 29 Nr. 8 BayIfSMV
-
Personen, die Sport entgegen § 10 Abs. 1 BayIfSMV und/oder Abs. 2 BayIfSMV betreiben,
-
Personen, die entgegen § 10 Abs. 3 BayIfSMV Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen oder andere Sportstätten nutzen.
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
10 § 8, § 11, § 29 Nr. 9 BayIfSMV
-
Veranstaltung oder Durchführung von touristischen Busreisen entgegen § 8 Abs. 3 BayIfSMV,
-
Betrieb einer Einrichtung entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 1 oder Abs. 4 bis 6 BayIfSMV,
-
Durchführung von touristischen Führungen entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 3 BayIfSMV.
Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
11 § 12 Abs. 1, § 29 Nr. 10 BayIfSMV
-
Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr oder Abholdienste entgegen § 12 Abs. 1 BayIfSMV,
-
Betreiber von nach § 12 Abs. 1 BayIfSMV zulässigerweise geöffneten Betrieben und Großhandelsbetrieben, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als gestattet,
(3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt,
oder
(4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
Betreiber von Ladengeschäften i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 7 BayIfSMV, die
(1)
nicht sicherstellen, dass der Zutritt für Kunden nur nach vorheriger Terminreservierung gestattet wird,
(2)
nicht die Kontaktdaten der Kunden erheben.
Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) 1.000,00 Euro
12 § 12 Abs. 1 Satz 2, § 29 Nr. 10 BayIfSMV Betreiber von Einkaufszentren,
(1)
nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann,
(2)
nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden nicht höher ist als gestattet,
(3)
nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(4)
kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber,
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
13 § 12 Abs. 2, § 29 Nr. 10 BayIfSMV Betreiber von Einkaufszentren,
(1)
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV untersagte Dienstleistungen durchführen,
(2)
nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(3)
nicht sicherstellen, dass die Kundenbeschränkung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3, Abs. 2
(4)
nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt,
(5)
kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können oder
(6)
nicht sicherstellen, dass die Zutrittssteuerung durch vorherige Terminreservierung erfolgt.
Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) 5.000,00 Euro
14 § 12 Abs. 3, § 29 Nr. 10 BayIfSMV Betreiber von Praxen, die
(1)
nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder
(2)
nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.
Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
15 § 12 Abs. 4, § 29 Nr. 10 BayIfSMV Veranstalter eines Marktes, die
(1)
einen nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV zulässigen Markt veranstalten,
(2)
nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(3)
kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können oder
(4)
nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.
Veranstalter des Marktes (i.d.R. der Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
16 § 13, § 29 Nr. 11 BayIfSMV Betreiber von Gastronomiebetrieben, die
(1)
entgegen § 13 BayIfSMV den Gastronomiebetrieb öffnen oder betreiben,
(2)
nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(3)
kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können (bei Betriebskantinen).
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
17 § 13, § 29 Nr. 11 BayIfSMV Verzehr von Speisen oder Getränken bei Gastronomiebetrieben vor Ort entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BayIfSMV. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
18 § 14, § 29 Nr. 12 BayIfSMV Betreiber von Gastronomiebetrieben, die
-
Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, die Übernachtungsangebote für andere als glaubhaft notwendige (insbesondere berufliche und geschäftliche) Zwecke zur Verfügung stellen. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt (§ 14 Abs. 1 BayIfSMV).
-
Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die
(1)
nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird,
(2)
nicht sicherstellen, dass nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die zu demselben Hausstand gehören,
(3)
nicht sicherstellen, dass das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(4)
kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen könnenr
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 1 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 2, § 14 Abs. 2 Nr. 5 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.) 1.000,00 Euro
19 § 15, § 29 Nr. 13 BayIfSMV Durchführung von Tagungen, Kongressen, Messen oder vergleichbaren Veranstaltungen entgegen § 15 BayIfSMV. Veranstalter oder Leiter einer Tagung, eines Kongresses, einer Messe oder einer vergleichbaren Veranstaltung 5.000,00 Euro
20 § 16, § 29 Nr. 14 BayIfSMV Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 16 BayIfSMV
(1)
angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten,
(2)
ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder
(3)
den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
25.000,00 Euro
21 § 17, § 29 Nr. 15 BayIfSMV Verantwortliche, die bei Prüfungen i. S. d. § 17 BayIfSMV
(1)
nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder
(2)
nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.
Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
22 § 18, § 29 Nr. 16 BayIfSMV Betreiben einer privaten Schule entgegen § 18 Abs. 1 BayIfSMV oder nicht sicherstellen, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 BayIfSMV an der privaten Schule nachgekommen wird. Verantwortlicher der Schule (i.d.R. Schulleiter) 5.000,00 Euro
Erziehungsberechtigte, die wiederholt und beharrlich nicht dafür sorgen, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird, § 18 Abs. 2 Satz 4 BayIfSMV. Erziehungsberechtigter der betroffenen Schüler 1.000,00 Euro
23 § 19, § 29 Nr. 17 BayIfSMV Öffnung oder Betrieb einer Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, heilpädagogische Tagesstätte, Ferientagesbetreuung oder organisierte Spielgruppe entgegen § 19 BayIfSMV. Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber;

bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
24 § 20, § 29 Nr. 18 BayIfSMV Betrieb von Angeboten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, von Angeboten der Erwachsenenbildung und vergleichbaren Bildungsangeboten, Erteilung von Musikunterricht oder Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 20 BayIfSMV. Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;

bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
25 § 23, § 29 Nr. 19 BayIfSMV

Betrieb von Kulturstätten entgegen § 23 BayIfSMV.

Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;

bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
26 § 24, § 29 Nr. 20 BayIfSMV Personen
-
die der Maskenpflicht nach § 24 Abs. 1 BayIfSMV nicht nachkommen,
-
oder entgegen § 24 Abs. 2 BayIfSMV Alkohol konsumieren.
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
27 § 26, § 29 Nr. 21 BayIfSMV Personen, die sich entgegen § 26 BayIfSMV außerhalb einer Wohnung aufhalten. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 500,00 Euro

Teil 3: Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 18. März 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 768).

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor