SARS-CoV-2-Infektionsschutz:
Handlungsempfehlungen (Rahmenkonzept) für ein Besuchskonzept in Alten- und Pflegeheimen und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbringen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 17. März 2021, Az. G43g-G8300-2020/1007-72
Zum Schutz der Menschen in stationären Einrichtungen der Pflege und in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist es auch weiterhin angezeigt, mit Besuchen sensibel umzugehen. Pflege- und betreuungsbedürftige Menschen stellen wegen ihres Alters, unabhängig vom Alter auch oft wegen ihrer Behinderung, und der damit häufig einhergehenden Multimorbidität, eine besonders vulnerable Personengruppe dar, die höchsten Schutz benötigt.
Ein erstes generelles Besuchsverbot im Frühjahr 2020 hat sowohl Bewohnerinnen und Bewohner als auch ihre Angehörigen einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt, da enge Bezugspersonen und Sorgeberechtigte ohne Kontakt in Form von persönlichen Besuchen zu ihren Angehörigen sich um deren Wohlbefinden sorgten und dies bei Bewohnerinnen und Bewohnern, vor allem auch bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung, auch zu Krisensituationen geführt haben könnte. Um zu verhindern, dass dies zu einer Destabilisierung der psychischen Gesundheit und weiteren negativen Folgen für die Betroffenen führt, wurde in einem zweiten Schritt, unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen und Bedingungen, das Besuchsverbot aufgehoben und durch diese Handlungsempfehlung zur Konzipierung von Besuchsregeln zur Ermöglichung von Kontakten zum engsten, sozialen Umfeld ersetzt.
Aus den bisher gewonnen Erkenntnissen im Umgang mit SARS-CoV-2 sind Anpassungen bei den möglichen Anforderungen für die Besuche in den genannten stationären Einrichtungen angezeigt. Ziel dieser Anpassungen ist es, die negativen Auswirkungen der sozialen Isolation von Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen zu vermindern und gleichzeitig einen größtmöglichen Infektionsschutz aufrechtzuerhalten. Daher gilt seit 9. Dezember 2020 die Besuchseinschränkung, dass jede Bewohnerin und jeder Bewohner von täglich höchstens einer Person besucht werden darf, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss; jede Besucherin und jeder Besucher haben zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen. Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Kinder bis zum sechsten Geburtstag. Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der Maske aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält. Auch das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es Identifikations- und/oder Kommunikationszwecke oder sonstige zwingende Gründe erforderlich machen. (vgl. § 1 Abs. 2 der 12. BayIfSMV). Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit mit der Bezeichnung „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)“ vom 9. März 2021 trägt durch die Möglichkeit der Durchführung sogenannter PoC-Antigen-Tests zu einem größtmöglichen Infektionsschutz bei. Diese haben die Aufgabe und das Ziel, als zusätzlicher Filter zu dienen, um durch eine regelmäßige, schnelle und vergleichsweise kostengünstige Testung präsymptomatischen, oligosymptomatischen und dauerhaft asymptomatischen Personen mit höchster Viruslast zu erkennen und einer weiteren infektionsdiagnostischen Behandlung zuzuführen.
Schutz- und Hygienemaßnahmen können, je nach Ergebnis der PoC-Antigen-Testungen, angepasst werden. Der PoC-Antigen-Test ersetzt zwar zum jetzigen Zeitpunkt nicht den zur endgültigen Abklärung angewandten PCR-Test, sondern dient der ersten Risiko-Einschätzung/-abwägung, ist aber gleichwohl ein taugliches Mittel, um dem seit dem 9. Dezember 2020 bestehenden Erfordernis einer verpflichtenden Besuchertestung vor Betreten einer Einrichtung zu genügen. Soweit eine Besuchsperson einen originalverpackten selbst erworbenen PoC-Antigen-Test, der eine Sonderzulassung des BfArM besitzt, zum Zwecke des Zutritts in eine Einrichtung mit sich führt und diesen vor Ort in der Einrichtung an sich selbst vornimmt, kann bei negativem Testergebnis ein Zutritt gestattet werden, wenn die Testabnahme unter Beobachtung durch das Einrichtungspersonal vorgenommen wird, sodass sich das Einrichtungspersonal vom Testergebnis überzeugen kann (Vier-Augen-Prinzip). Ein auf diese Weise erlangtes negatives Testergebnis steht einem schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnis im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 12. BayIfSMV gleich. Weiterhin sind es die der jeweiligen Situation angepassten einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzepte, die für die Besuchsregelungen maßgeblich sind, soweit keine individuellen Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes bestehen.
Im Rahmen und auf Grundlage der 12. BayIfSMV sowie sonstiger behördlicher Anordnungen und Hinweise, hat jede Einrichtung ein einrichtungsindividuelles Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten, welches nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 der 12. BaylfSMV auch ein Testkonzept enthalten muss, und zu beachten, dass die Belange der Einrichtungen, der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Zu- und Angehörigen gleichermaßen berücksichtigt. Die Schutz- und Hygienekonzepte sind von den Einrichtungen auf Grundlage der 12. BayIfSMV sowie der folgenden Handlungsempfehlungen (Rahmenkonzept) auszuarbeiten bzw. anzupassen und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Hiervon unberührt bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Im einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzept muss, insbesondere hinsichtlich der Besuchsregelung, zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen und den gerade in stationären Einrichtungen notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes eine fachliche und ethische Güter- und Interessenabwägung (Risikobewertung) getroffen werden.
Es bleibt grundsätzlich der Einrichtung vorbehalten, in Ausübung ihres Hausrechts, das Besuchsrecht von Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Sterbebegleitung ist weiterhin in jedem Fall zu ermöglichen.
In Einrichtungen der Pflege und für volljährige Menschen mit Behinderung dürfen nach Art. 5 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes gegen Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern nur insoweit weitergehende Besuchsbeschränkungen ausgesprochen werden, als dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung des Betriebs der stationären Einrichtung abzuwenden.
Neben den Anforderungen, die unmittelbar aus § 9 der 12. BaylfSMV resultieren und damit einzuhalten sind, das heißt
- Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.
- Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Test auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Dabei darf ein PoC-Antigen-Schnelltest höchstens 48 Stunden und ein PCR-Test höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein. Das Ergebnis eines durch die Besuchsperson selbst erworbenen, durch das BfArM sonderzugelassenen Tests zur Eigenanwendung steht dem gleich, soweit die Testabnahme unter Beobachtung durch das Einrichtungspersonal vorgenommen wird.
- Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.
werden für die Umsetzung der Besuchsregelungen folgende Empfehlungen zur Erstellung einrichtungsindividueller Schutz- und Hygienekonzepte zur Verfügung gestellt:
Mögliche Anforderungen und alternative Maßnahmen für die Besuche in einer stationären Einrichtung sind:
- Risikobewertung (Ethische Güter- und Interessensabwägung zwischen Selbstbestimmungsrecht der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen und notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes) – insbesondere unter Berücksichtigung des durch SARS-CoV-2 ausgelösten lokalen Infektionsgeschehens.
- Besucherinnen und Besucher mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere dürfen die Einrichtung in keinem Fall betreten. Dies gilt auch für Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 („Coronavirus“) infizierten und/oder an COVID-19 erkrankten Person gehabt haben. Der Besuch Sterbender sollte dennoch unter Anwendung der entsprechenden Schutz- und Hygienemaßnahmen stets möglich gemacht werden.
- Die Besuche sollten grundsätzlich unter Einhaltung der Hygieneregeln (insbesondere AHA+L-Regeln – Abstand/Hygienemaßnahmen/Alltagsmasken/Lüften) stattfinden. Besuche sollten sowohl im Bewohnerzimmer als auch in dafür vorgesehenen Besuchsbereichen möglich gemacht werden.
- Dabei können folgende Kriterien zur Einrichtung eines Besuchsbereichs gelten:
- Lage möglichst nahe am Eingangsbereich,
- angemessene Größe (Anzahl der „Besuchereinheiten“ unter Wahrung der Abstandsgebote),
- Belüftungsmöglichkeit,
- evtl. geeignete transparente Schutzwände zum Schutz gegen Tröpfcheninfektion durch Besucherinnen und Besucher.
- Mögliche Kriterien für den Besuch im Bewohnerzimmer:
- Hinweis an Besucherinnen und Besucher, möglichst wenig Gegenstände im Bewohnerzimmer zu berühren (Kontaktflächen).
- Wenn möglich, Einhaltung des Abstandsgebots.
- Sollte das Abstandsgebot nicht einhaltbar sein, bedingt durch kognitive Einschränkungen oder besondere emotionale Bedürfnisse nach Nähe, sollten die Schutz- und Hygienemaßnahmen entsprechend angepasst werden. Alle Kontaktflächen sollten nach dem Besuch hygienisch aufbereitet werden.
- Belüftungsmöglichkeiten nutzen.
- Bei Doppelbelegung von Bewohnerzimmern ist der Besuch im Bewohnerzimmer grundsätzlich jeweils nur für eine Bewohnerin oder einen Bewohner zeitgleich anzustreben.
- Im Rahmen der Entscheidung über das Ob und die Zahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher sollte nur so vielen Besucherinnen und Besuchern zeitgleich der Zutritt zur Einrichtung gewährt werden, dass die Abstands- und Hygienemaßnahmen entsprechend der Größe der Einrichtung sicher eingehalten werden können. Bei der Festlegung der Besuchszeiten sollten besondere Bedarfslagen der Besucherinnen und Besucher Beachtung finden, etwa bei Berufstätigen oder Menschen mit einer weiten Anreise.
- Die Zugänge zu der Einrichtung sollten minimiert werden (möglichst nur noch ein Zugang zu der Einrichtung), bereichsbezogene Zutrittsbeschränkungen sowie konkrete Wege für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtung (Flure, Sanitärräume, Besucherbereiche, Privatzimmer der Bewohnerinnen und Bewohner etc.) sollten festgelegt werden.
- Die Besuche sollten jeweils mit der Einrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, Wünsche und Belange der Bewohnerin oder des Bewohners vereinbart werden; die Einrichtung sollte nur nach vorheriger Anmeldung betreten werden.
- Desinfektionsmittelspender und Hinweise zu deren Benutzung sind unmittelbar im Eingangsbereich der Einrichtung zu platzieren und vor Missbrauch zu schützen.
- Alle Besucherinnen und Besucher sind am Eingang der Einrichtung durch Einrichtungspersonal schriftlich mit Kontaktdaten, wie Name, Vorname, sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Besuchs zu registrieren, nach dem Gesundheitszustand, dem Vorliegen eines gültigen negativen PoC-Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests zu befragen sowie über Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen (korrektes Anlegen der FFP2-Maske, Händedesinfektion, Abstandsgebot, Husten- und Niesetikette) leicht verständlich aufzuklären (vgl. Mustermerkblatt in der Anlage) und auf deren Einhaltung zu verpflichten; alle Besucherinnen und Besucher bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen während des Aufenthaltes in der Einrichtung strikt eingehalten, und dass die Hinweise des Einrichtungspersonals bzgl. der Besuchsregelungen befolgt werden.
- Die in § 4 Abs. 1 TestV genannten (asymptomatischen) Personengruppen (Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte bzw. Einzustellende, Besucherinnen und Besucher) haben einen Anspruch auf Testung, wenn die Einrichtungen und Dienste im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts eine solche Testung verlangen. Den Einrichtungen bietet sich die Möglichkeit, bei Besucherinnen und Besuchern PoC-Antigen-Tests selbst durchzuführen.
Einrichtungen der Pflege erhalten für den Sachaufwand bis zum 31. März 2021 bis zu 9 Euro und ab 1. April 2021 bis zu 6 Euro sowie für die eigenständige Durchführung von PoC-Antigen-Tests eine Vergütung in Höhe von pauschal 9 Euro (§ 11 TestV, Kostenerstattungs-Festlegungen TestV).
Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbringen, erhalten für die eigenständige Durchführung von PoC-Antigen-Tests eine Vergütung der Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten bis maximal 9 Euro je Test (ab 1. April 2021 bis maximal 6 Euro, vgl. § 11 TestV). Die von ihnen erbrachten Leistungen werden, getrennt von den Sachkosten (§ 11 TestV) gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 TestV, nach § 12 Abs. 3 TestV mit der Kassenärztlichen Vereinigung mit einer Vergütungshöhe von 9 Euro je durchgeführtem Test abgerechnet (Personalkosten).
Wird die Person, die die Testung durchführt, unentgeltlich tätig, darf keine Vergütung abgerechnet werden.
Die Kostenerstattung ist nach den Festlegungen als auskömmlich für den entstandenen Aufwand zu betrachten. Darüberhinausgehende Vergütungen von per PoC-Antigen-Test zu testenden Personen sind nicht zu verlangen.
- § 24 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass u. a. die Feststellung oder die Heilbehandlung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nur durch einen Arzt erfolgen darf. Jedoch macht der Bundesgesetzgeber in § 24 Satz 2 IfSG eine Ausnahme vom den in Satz 1 niedergelegten Arztvorbehalt. So gilt für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe PoC-Antigen-Tests insbesondere bei Testungen auf SARS-CoV-2 verwendet werden, der Arztvorbehalt nach Satz 1 nicht. Für ärztliche Schulungen in nicht ärztlich geführten Einrichtungen und Diensten zur Anwendung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests erhält der durchführende Arzt für eine höchstens alle zwei Monate je Einrichtung oder Dienst stattfindende Schulung eine Vergütung nach § 12 Abs. 4 TestV. Dies gilt nicht für Schulungen, die durch Gesundheitsämter durchgeführt werden.
- Bei Nichteinhaltung der Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen werden die Besucherinnen und Besucher zunächst an die Besuchsregeln erinnert; werden die Regeln weiterhin nicht eingehalten, kann die Besuchsperson der Einrichtung verwiesen und ein Besuchsverbot für diese Person ausgesprochen werden.
- Der Umgang mit mitgebrachten Geschenken, das Mitnehmen von Wäsche und das Mitbringen von Nahrungsmitteln etc. ist mit den jeweiligen Pandemiebeauftragten zu regeln.
- Bewohnerinnen und Bewohner tragen während der Besuchszeit einen Mund-Nasen-Schutz, soweit es der Gesundheitszustand zulässt.
- Besucherinnen und Besucher tragen während des gesamten Aufenthaltes in der Einrichtung eine FFP2-Maske; diese kann von der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
- Bestehen für Besucherinnen und Besucher Ausnahmen von der Maskenpflicht, können gegebenenfalls weitere Maßnahmen sinnvoll sein, zum Beispiel Nutzung eines mit sachgerecht platzierten Plexiglasscheiben ausgestatteten und gut belüfteten Besucherzimmers unter der Bedingung, dass der Abstand strikt eingehalten wird.
- Ist ein Besuch nicht möglich, können zum Beispiel digitale Formen der Kommunikation gefunden werden. Auch „Fensterbesuche“ sind möglich. Ansonsten sollten Besuche unter diesen Umständen nur in individuellen Sondersituationen ermöglicht werden.
- Mülleimer zur Entsorgung von Einmalartikeln werden aufgestellt.
- Die Besuchsregelung ist entsprechend des Infektionsgeschehens hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung regelmäßig zu prüfen.
Beteiligung von Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprechern nach Art. 9 PfleWoqG in Verbindung mit §§ 18 ff. AVPfleWoqG
Gemäß den Ausführungen in der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) ist die Aufzählung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in den §§ 40 und 42 nicht erschöpfend. Es ist den Bewohnerinnen und Bewohnern und dem Träger der stationären Einrichtung im Sinne des PfleWoqG unbenommen, für ihre stationäre Einrichtung die Mitwirkung auf weitere Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung im Wege der freien Vereinbarung auszudehnen. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine fachliche und ethische Güter- und Interessenabwägung (Risikobewertung) wäre zu überlegen, die Bewohnervertretungen oder Bewohnerfürsprecher in die Erstellung der einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzepte miteinzubeziehen. Gegebenenfalls kann diese Möglichkeit auch auf Einrichtungen außerhalb des Anwendungsbereichs des PfleWoqG übertragen werden.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. März 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung vom 17. Februar 2021, Az. G43g-8300-2020/1007-53 (BayMBl. 2021 Nr. 130).
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor