2126-1-4-G
Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf Schutzimpfungen gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronavirus-Impf-Meldeverordnung – ImpfMeldV)
vom 17. März 2021
Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 Alternative 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Ausdehnung der Meldepflicht
(1) Die Impfzentren und die bei ihnen angegliederten mobilen Impfteams sowie von ihnen beauftragte Stellen haben in Erweiterung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t, Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) täglich folgende Angaben an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in pseudonymisierter Form zu übermitteln:
- 1.
- Personen-Pseudonym,
- 2.
- Daten nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 und Nr. 10 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV),
- 3.
- Vorliegen einer früheren labordiagnostisch bestätigten SARS-CoV-2 Infektion,
- 4.
- Unverträglichkeiten der Impfung.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Abs. 1 sind Impfzentren, mobile Impfteams und von ihnen beauftragte Stellen sowie beauftragte Arztpraxen und Betriebsärzte, die über eine eigene Schnittstelle eine direkte Datenübermittlung an das Robert Koch-Institut nach § 7 Abs. 1 CoronaImpfV vornehmen und nicht an die Software BayIMCO angebunden sind.
§ 2
Datenverarbeitung
(1) Die nach § 1 Abs. 1 gemeldeten Daten dürfen vom LGL in pseudonymisierter Form nur zum Zwecke der Prophylaxe und Verhütung der übertragbaren Krankheit SARS-CoV-2 sowie zur epidemiologischen Überwachung verarbeitet werden.
(2) 1Für Zwecke der akuten Bewältigung der COVID-19-Pandemie dürfen die erhobenen Daten pseudonymisiert innerhalb der Gesundheitsbehörden weiterverarbeitet werden. 2Die Daten dürfen für Zwecke der Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen zur akuten Bewältigung der COVID-19-Pandemie anonymisiert vom LGL an Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft übermittelt werden. 3In begründeten Einzelfällen ist die Übermittlung pseudonymisierter Daten vom LGL an Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zulässig, soweit diese im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) besonderen Datenschutzvorgaben unterliegen und sie dies gegenüber dem LGL nachweisen können.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 19. März 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
München, den 17. März 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister