Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 210 vom 23.03.2021

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

220-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst (allgemein)

220-WK

Richtlinien für die Gewährung von Stipendien
für auf Grund der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) in der Anfangsphase
ihres Schaffens beeinträchtigte Künstlerinnen und Künstler
(Stipendienprogramm des Freistaats Bayern „Junge Kunst und neue Wege“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 19. März 2021, Az. K.1-K1207.0/1/52

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen für Stipendien für auf Grund der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) angefangene und noch nicht zum Abschluss gebrachte bzw. neue Vorhaben von Künstlerinnen und Künstlern in der Anfangsphase ihres Schaffens. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Zuwendung

1Mit dem Stipendienprogramm erweitert der Freistaat Bayern sein Hilfsmaßnahmenpaket, um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzufedern und eine lebendige und vielfältige Kunstszene zu erhalten. 2Der Freistaat Bayern sieht es als vordringliche Aufgabe an, der gefährdeten und verunsicherten Generation der künstlerischen Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger Zukunftschancen zu eröffnen, künstlerisches Schaffen zu ermöglichen und kreative Arbeitsprozesse wie die Entwicklung künstlerischer Konzepte zu fördern – auch um das erneute Aufblühen einer jungen im Sinne von entwicklungsfähigen, experimentierfreudigen und neue Wege einschlagenden Kunst- und Kulturszene in Bayern zu ermöglichen. 3Ziel dieses Stipendienprogramms ist es daher, Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihres Schaffens – in Anbetracht der erschwerten Bedingungen der Pandemie – beim Aufbau ihrer professionellen Existenz und in ihrer künstlerischen Entwicklung zu unterstützen.

4Die Stipendien werden vergeben auf der Basis einer in einer Eigenbewerbung erkennbaren Qualität und Kontinuität künstlerischer Arbeit in den letzten höchstens fünf Jahren und eines Entwicklungsplans mit der Beschreibung eines Vorhabens, für dessen Realisierung die Stipendien in einem Zeitraum von zwölf Monaten verwendet werden sollen.

2.Gegenstand der Zuwendung

1Die Stipendien dienen dazu, begonnene, jedoch auf Grund der Corona-Virus-Pandemie nicht zum Abschluss gebrachte Projekte zum Abschluss zu bringen und neue Vorhaben zu konzipieren oder umzusetzen sowie neue Formen der Präsentation zu entwickeln. 2Inhaltliche oder programmatische Vorgaben werden, dem Primat der Kunstfreiheit folgend, nicht gemacht. 3Beispiele für förderfähige Vorhaben sind künstlerische, kunstvermittelnde oder kunstpädagogische Vorhaben wie

  • Kompositionen, bildnerische Werke,
  • Publikationen, literarische Übersetzungen,
  • Filme, Comics,
  • Formen interpretierender Kunstpraxis,
  • Konzeption und Umsetzung von Präsentationen oder Vermittlungsformen, insbesondere digitaler oder hybrider Kunst- und Kunstvermittlungsformate sowie interaktiver Modelle im digitalen Bereich oder
  • Recherchevorhaben, auch im Sinne künstlerischer Forschung.

3.Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihrer professionellen künstlerischen Existenz (vgl. Nr. 4 dieser Richtlinien) mit bestehendem Hauptwohnsitz oder einem Arbeitsschwerpunkt in Bayern (Stichtag: 1. Januar 2021). 2Der Hauptwohnsitz bzw. Arbeitsschwerpunkt muss während des gesamten Bewilligungszeitraums in Bayern bestehen bleiben. 3Sofern der Hauptwohnsitz bzw. Arbeitsschwerpunkt innerhalb des Bewiligungszeitraums außerhalb Bayerns verlegt wird, ist die gewährte Zuwendung für jeden vollen Monat des Wegzugs zu 1/12 zu erstatten.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Förderung setzt die Umsetzung eines Vorhabens i. S. d. Zuwendungsgegenstandes nach Nr. 2 dieser Richtlinien voraus. 2Daneben setzt die Förderung voraus, dass die Künstlerin bzw. der Künstler

4.1
das letzte Studienjahr an einer bayerischen Kunsthochschule nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Bayern absolviert oder
4.2
innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinien ein künstlerisches Studium oder eine künstlerische Ausbildung an einer bayerischen Kunsthochschule nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG oder an einer nicht-bayerischen Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung oder einen Aufbaustudiengang literarische Übersetzung abgeschlossen hat oder
4.3
innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine sonstige künstlerische Ausbildung abgeschlossen hat oder
4.4
innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinien auf anderem Wege eine künstlerische Tätigkeit erstmals aufgenommen oder nach einer Pause von erheblicher Länge wiederaufgenommen hat und dies mit einem der unter Nr. 6.2.2 Sätze 2 und 3 dieser Richtlinien beschriebenen Nachweise für künstlerische Tätigkeit belegen kann.

3Folgende Definitionen sind darüber hinaus zu beachten:

4.5
Erziehungs- und Pflegezeiten werden auf die Fünfjahresfrist nach den Nrn. 4.2 bis 4.4 dieser Richtlinien nicht angerechnet; die Frist verlängert sich um den entsprechenden Zeitraum.
4.6
Künstlerin oder Künstler ist, wer eine künstlerische Tätigkeit i. S. v. § 2 KSVG ausübt.
4.7
Künstlerin oder Künstler ist auch, wer seine künstlerische Tätigkeit mit einer kunstpädagogischen oder kunstvermittelnden Tätigkeit verbindet, sofern der künstlerische Anteil nicht völlig untergeordnet ist.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung an maximal 5 000 Antragsteller gewährt. 2Der Bewilligungszeitraum pro ausgereichter Zuwendung umfasst das Kalenderjahr 2021 (zwölf Monate).

5.2
Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als pauschale Einmalzahlung in Höhe von 5 000 Euro pro Stipendium gewährt.

5.3
Mehrfachförderung

Eine Zuwendung kann nicht ausgereicht werden, soweit für das Vorhaben bereits Zuwendungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden (Verbot der Doppelförderung).

6.Verfahren

6.1
Antragsaufruf

1Die Vergabe der Stipendien erfolgt in Form von zeitlich begrenzten Aufrufen für eine Antragstellung („Calls“). 2Beginn und Schluss für die einzelnen Calls werden jeweils vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bekanntgegeben. 3Pro Antragsteller ist pro Call ein Antragsversuch möglich. 4Wer bereits ein Stipendium über das Stipendienprogramm bzw. eine Bewilligung für ein Stipendium erhalten hat, kann kein weiteres Stipendium erhalten.

6.2
Antrag
6.2.1
Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt elektronisch.

6.2.2
Antragsunterlagen

1Der Antrag ist mit folgenden Nachweisen zu versehen:

  • Nachweis für das Studium im letzten Studienjahr an einer bayerischen Kunsthochschule nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung nach Nr. 4.1 dieser Richtlinien oder
  • Nachweis über ein innerhalb der Frist nach Nr. 4.2 dieser Richtlinien abgeschlossenes Studium an einer bayerischen Kunsthochschule nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG oder an einer nicht-bayerischen Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung oder über einen Aufbaustudiengang literarisches Übersetzen oder
  • Nachweis über eine innerhalb der Frist nach Nr. 4.3 dieser Richtlinien abgeschlossene künstlerische Ausbildung einer anderen Art.

2Künstlerinnen und Künstler aus Disziplinen, für die es in Bayern keine Ausbildungsstätte gibt, sowie Quer- oder Wiedereinsteiger müssen einen der folgenden Nachweise erbringen:

  • aktueller Nachweis über eine Versicherung über das Künstlersozialversicherungsgesetz sowie Nachweis des Versicherungsbeginns vor höchstens fünf Jahren oder
  • aktueller Nachweis der Mitgliedschaft in einem künstlerischen Berufsverband oder in einer Verwertungsgesellschaft wie VG Wort sowie Nachweis des Beginns der Mitgliedschaft vor höchstens fünf Jahren oder eine Erklärung über die Pause von erheblicher Länge oder
  • aktuelle Referenz einer fachkundigen Person oder Stelle (Berufsverband, Agentur, Label, Verlag), die Auskunft über die vor höchstens fünf Jahren begonnene oder wieder aufgenommene künstlerische Tätigkeit des Antragstellers geben können oder
  • Nachweis der Gründung eines künstlerischen Unternehmens (Steuerberater, Finanzamt) vor höchstens fünf Jahren.

3Für Schriftstellerinnen und Schriftsteller sowie literarische Übersetzerinnen und Übersetzer gilt der Nachweis einer Erstpublikation bzw. einer erstveröffentlichten literarischen Übersetzung vor höchstens fünf Jahren als Nachweis der künstlerischen Tätigkeit.

4Alle Antragsteller haben im Antragsformular Folgendes anzugeben:

  • eine Beschreibung, für welches Vorhaben das Stipendium verwendet werden soll;
  • eine aussagefähige künstlerische Biographie für die letzten höchstens fünf Jahre, die eine Darstellung von Werdegang und Ausbildung sowie ggf. ein Werkverzeichnis (Veröffentlichungen, Auftritte, Ausstellungen, Präsentationen) und eine Liste der Auszeichnungen und bisher erhaltenen Förderungen enthält;
  • eine bilanzierende Darstellung des bislang künstlerisch Erreichten sowie der angestrebten künstlerischen Ziele und der dafür beabsichtigten Mittel für die Entwicklung einer professionellen künstlerischen Existenz sowie
  • eine Erläuterung, inwiefern der Aufbau der künstlerischen Existenz durch die Pandemie wesentlich behindert wird.

5Einzelne exemplarische Vorhaben werden im Rahmen einer Online-Kampagne der Öffentlichkeit vorgestellt. 6Alle Antragsteller räumen hierfür im Antragsformular das nicht ausschließliche Nutzungsrecht zu diesem Zweck kostenfrei ein; im Übrigen verbleiben die Nutzungsrechte bei den Urheberinnen und Urhebern. 7Unvollständig ausgefüllte Online-Anträge können nicht gestellt werden. 8Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Bewilligungsstelle, Unterlagen im Rahmen des Antragsverfahren vom Antragsteller nachzufordern.

6.2.3
Antragsbearbeitung

Die Antragsbearbeitung erfolgt pro Call und innerhalb dessen nach der Reihenfolge des Antragseingangs.

6.2.4
Vorzeitiger Maßnahmebeginn

1Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn im Bereich der Stipendien gilt allgemein als erteilt. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung.

6.3
Bewilligung
6.3.1
Bewilligungsstellen sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen.
6.3.2
1Die Vergabe der Stipendien erfolgt nach Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen und der Qualität der künstlerischen Vorhaben. 2Die Bewilligungsstellen werden durch Bayern Innovativ (bayernkreativ) insbesondere bei der fachlichen wie technischen Betreuung des Antragsverfahrens sowie der Prüfung der Anträge unterstützt. 3Bei Bedarf werden für die Beurteilung der künstlerischen Qualität der Einreichungen Sachverständige hinzugezogen.
6.3.3
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Stipendienprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Stipendienprogramms nicht bewilligt werden kann.
6.4
Auszahlung

1Das Stipendium wird als einmaliger Festbetrag unmittelbar nach Erlass des Bewilligungsbescheides durch die Bewilligungsstelle auf das Konto des Antragstellers überwiesen. 2Der Zuwendungsempfänger ist zur zeitnahen Mittelverwendung verpflichtet und hat der Bewilligungsstelle auf Verlangen die zur Identifizierung seiner Person, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

6.5
Nebenbestimmungen
6.5.1
In den auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in den vorliegenden Richtlinien nicht davon abgewichen wird, für verbindlich erklärt werden.
6.5.2
Die auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle, dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof (Art. 91 BayHO) ein Prüfungsrecht eingeräumt wird.
6.5.3
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
6.5.4
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), veröffentlicht in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 604) geändert worden ist) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
6.6
Verwendungsnachweis

1Die Antragsteller verpflichten sich, ihre durch das Stipendium ermöglichte künstlerische Arbeit in Form eines elektronischen Tätigkeitsberichts (ca. 5 000 Zeichen Textumfang; es können Referenzen in Form von Links/Verknüpfungen zu Websites angegeben werden) zu dokumentieren und diesen der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle unaufgefordert bis spätestens zum 28. Februar 2022 zuzuleiten. 2Der Tätigkeitsbericht fungiert als Verwendungsnachweis. 3Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen beantragt werden.

7.Hinweise

1Stipendien können der Einkommensbesteuerung unterliegen und sollten unverzüglich bei den jeweiligen Bewilligungsstellen von Sozialleistungen angezeigt werden. 2Die Finanzbehörden werden von Amts wegen elektronisch über die einem Antragsteller gewährte Zuwendung informiert; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 3Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist das Stipendium nicht zu berücksichtigen. 4Mangels konkreter Leistungen der Antragsteller an den Freistaat Bayern unterliegen die ausbezahlten Stipendien regelmäßig nicht der Umsatzbesteuerung.

8.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO), einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsstelle ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle erfüllt.

9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor