Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 216 vom 24.03.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Termine für die Anmeldung an den Gymnasien für das Schuljahr 2022/2023

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 10. März 2021, Az. BS5302.0/61/2

  1. 1. Neuanmeldungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Gymnasien werden von den Gymnasien vom 9. Mai 2022 bis 13. Mai 2022 entgegengenommen. An den staatlichen Gymnasien können spätere Anmeldungen in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Den nichtstaatlichen Gymnasien ist es freigestellt, im Rahmen des Möglichen nachträgliche Anmeldungen entgegenzunehmen.
  2. 2. Die Schülerinnen und Schüler sind bei derjenigen Schule anzumelden, in die sie aufgenommen werden wollen. Bei der Einschreibung sind das Übertrittszeugnis der Grund- oder Mittelschule, der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde und – falls die Aufnahme nicht im Anschluss an den Besuch einer Grund- und Mittelschule erfolgt – die Zeugnisse von früher besuchten Schulen vorzulegen. Zudem muss der Nachweis im Sinne des Masernschutzgesetzes vorgelegt werden. Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Unterrichtsbeginn am 13. September 2022 vorgelegt oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann (insbesondere bei Personen mit vorübergehender medizinischer Kontraindikation), erfolgt zwar eine Aufnahme in die Schule. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat jedoch das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Schule befindet, mittels der Dokumentationshilfe, die gleichzeitig die Funktion eines Übermittlungsbogens an das zuständige Gesundheitsamt hat (vgl. Anlage 5 zum KMS vom 28. Februar 2020 an alle staatlichen Schulen zum Masernschutzgesetz), zu benachrichtigen.
  3. 3. Schülerinnen und Schüler, die gemäß dem Übertrittszeugnis nicht für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet sind, deren Eltern aber den Übertritt an ein Gymnasium wünschen, unterziehen sich dem Probeunterricht, und zwar an der Schule, an der sie angemeldet wurden, oder an einem Gymnasium, mit dem die aufnehmende Schule den Probeunterricht gemeinsam durchführt. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind möglich, wenn Schülerinnen oder Schüler in eine Schule eintreten wollen, die nicht in der Nähe des Wohnsitzes liegt. In diesem Fall kann die Schülerin oder der Schüler am Probeunterricht des nächstgelegenen Gymnasiums teilnehmen, wenn dieses und auch die aufnehmende Schule einverstanden sind.
  4. 4. Der Probeunterricht (soweit ein solcher erforderlich ist) findet vom 17. Mai 2022 bis 19. Mai 2022 statt und wird im schriftlichen Teil mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt. Für begründete Ausnahmefälle, insbesondere bei schulärztlich nachgewiesener Erkrankung der Schülerin oder des Schülers, richtet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 einen weiteren Probeunterricht ein. Der Probeunterricht soll für mehrere benachbarte Gymnasien gemeinsam durchgeführt werden. Die/Der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen. Die Aufnahmeprüfungen für die höheren Jahrgangsstufen finden in der Regel in den letzten Tagen der Sommerferien statt; dafür bestimmen die Schulen den Zeitplan selbst.
  5. 5. Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens richtet sich nach den §§ 2 und 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) sowie nach § 6 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO) und § 6 der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) in der jeweils gültigen Fassung.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 12