8200-I
Änderung der Bekanntmachung über die Sozialversicherungsfreiheit von
kommunalen Wahlbeamten, sonstigen kommunalen Beamten und
Vorstandsmitgliedern der Sparkassen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 8. März 2021, Az. B2-0570-4-10
- 1. Nr. 1.1.2.1 Satz 2 Buchst. d der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Sozialversicherungsfreiheit von kommunalen Wahlbeamten, sonstigen kommunalen Beamten und Vorstandsmitgliedern der Sparkassen vom 1. September 2015 (AllMBl. S. 419) wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Eine Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen kommt grundsätzlich nur bei vollbeschäftigten Beamten und Beamtinnen in Betracht. Bei nach Art. 88 bis 91 BayBG oder § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen kommt eine Erstreckung der Gewährleistung nur in Betracht, wenn die weitere Beschäftigung im Rahmen einer Freistellung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn (§ 11 UrlMV) oder im Rahmen eines Sonderurlaubs (§ 13 UrlMV) ausgeübt wird und die weitere Beschäftigung den zeitlichen Umfang der Freistellung oder des Sonderurlaubs nicht übersteigt.“
- 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor