Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
und der Einreise-Quarantäneverordnung
Corona-Pandemie:
Ausnahme für Schülerinnen und Schüler von der Absonderungspflicht
nach der Einreise-Quarantäneverordnung bei Wohnsitz oder Schulort in einem
Virusvarianten-Gebiet
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 25. März 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-30
Auf Grund des § 2 Abs. 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) und des § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende
Allgemeinverfügung
- 1. In Nr. 5 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 8. März 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-13 (BayMBI. Nr. 174), wird die Angabe „28. März 2021“ durch die Angabe „18. April 2021“ ersetzt.
- 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 27. März 2021 in Kraft.
Begründung
Das vom neuartigen Coronavirus ausgehende Infektionsgeschehen ist in Bayern und deutschlandweit weiter auf hohem Niveau. Die Tschechische Republik und große Teile des österreichischen Bundeslandes Tirol sind wegen des verbreiteten Auftretens besorgniserregender Virusvarianten weiterhin als Virusvarianten-Gebiete im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) eingestuft. Die Geltungsdauer der Ausnahme von der Absonderungspflicht für Schülerinnen und Schüler, deren Wohnsitz oder deren Schulort in einem an Bayern angrenzenden Virusvarianten-Gebiet liegt und die grenzüberschreitend in Bayern Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder im Virusvarianten-Gebiet allgemeinbildende Schulen besuchen, war daher entsprechend der Geltungsdauer der Einreise-Quarantäneverordnung zu verlängern.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor