Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 228 vom 26.03.2021

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 25. März 2021, Az. G5ASz-G8000-2021/505-32

Auf Grund von § 25 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. In Nr. 9 der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie Regelungen für Pflegeeinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. 2021 Nr. 148) wird die Angabe „31. März 2021“ durch die Angabe „12. Mai 2021“ ersetzt.
  2. 2. In Nr. 9 der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege Bekanntmachung vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. 2021 Nr. 147) wird die Angabe „31. März 2021“ durch die Angabe „12. Mai 2021“ ersetzt.
  3. 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 27. März 2021 in Kraft.

Begründung

Das vom Coronavirus SARS-CoV-2 ausgehende Infektionsgeschehen ist bayern- und deutschlandweit weiter auf hohem Niveau. Aktuell ist wieder ein zunehmend dynamisches Infektionsgeschehen mit stark ansteigenden Infektionszahlen zu verzeichnen. Zudem geben auch die Verbreitung der zum Teil erheblich ansteckenderen Varianten von SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) weiterhin Anlass zur Sorge. Die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort.

Angesichts der anhaltenden Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das stattfindende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.

Aufgrund der hohen Impfquote in den Einrichtungen sind zwar die Infektionszahlen innerhalb der Einrichtungen, entgegen dem landesweiten Trend, deutlich zurückgegangen. Dennoch ist die Aufrechterhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen unumgänglich.

Effektive und sichere Impfstoffe leisten einen entscheidenden Beitrag bei der Bekämpfung der Pandemie. Die Ständige Impfkommission (STIKO) kann auf Basis der aktuell vorliegenden Evidenz jedoch noch keine endgültige Aussage treffen, ob Personen nach einer Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion weiterverbreiten können und ob eine langfristige Immunität nach der Impfung vorliegt. Zudem haben Bewohnerinnen und Bewohner, die neu in die Einrichtung kommen, oft noch keinen vollen Impfschutz.

Weiterhin ist nicht abschließend geklärt, welche Auswirkungen die sich stark ausbreitenden, ansteckenderen und im Verlauf schwerwiegenderen Virusvarianten von SARS-CoV-2 auf den Impfschutz haben.

Die in Nr. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen werden deshalb zunächst bis zum 12. Mai 2021 verlängert.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor