2231-A
Richtlinie zur Gewährung eines Ersatzes von Elternbeiträgen in der
Kindertagesbetreuung aufgrund der Corona-Pandemie 2021 (Beitragsersatz 2021)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 26. März 2021, Az. V3/6511-1/623
1Der Freistaat Bayern gewährt aus Anlass der Corona-Pandemie und insbesondere der damit verbundenen staatlich angeordneten Schließungen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen einen Ersatz von Elternbeiträgen (Beitragsersatz). 2Der Beitragsersatz wird in Form von Billigkeitsleistungen gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
- 1.
- Zweck des Beitragsersatzes
1Im Januar bis März 2021 können aufgrund der zeitweisen staatlich angeordneten Schließungen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen deren Angebote außerhalb der Notbetreuung über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen werden. 2Gleichzeitig leisten Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder freiwillig anderweitig organisieren, einen wichtigen Beitrag zum Infektionsschutz. 3Die Rechtslage ist geprägt von individuell-vertraglichen Regelungen und Satzungsrecht. 4Ausgelöst durch die zeitweisen staatlichen Schließungen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen und den staatlichen Appell an die Eltern, Kinderbetreuung möglichst nicht in Anspruch zu nehmen und dadurch die Zahl der Kontakte möglichst gering zu halten, bedarf es dringend einer Maßnahme, um auf der einen Seite nicht die Eltern mit einer Zahlung zu belasten, für die sie keine Betreuungsleistung erhalten oder in Anspruch nehmen, sowie auf der anderen Seite den Trägern beziehungsweise den Kindertagespflegestellen eine Kompensation zu bieten, die diese Leistung aufgrund staatlicher Anordnung nicht anbieten dürfen. 5Deshalb unterstützt der Freistaat mit dieser Richtlinie die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegestellen, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden, indem er sich an einem Beitragsersatz mit einer Pauschale beteiligt. 6Mit der Pauschale übernimmt der Freistaat einen durchschnittlichen Beitragsersatz in Höhe von 70 %, weitere 30 % könnten im Rahmen einer freiwilligen kommunalen Mitfinanzierung erfolgen. 7Der Beitragsersatz stellt eine wesentliche Maßnahme dar, um die Träger der Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflegestellen weiterhin darin zu unterstützen, bei Schließung der Einrichtungen eine Notbetreuung aufrechterhalten zu können, und stellt sicher, dass die gesamtgesellschaftlich unverzichtbare institutionelle Kindertagesbetreuung von Kindern auch bei Öffnung der Einrichtungen fortgeführt werden kann. 8Durch die Anknüpfung an die BayKiBiG-Förderung wird gewährleistet, dass der Beitragsersatz nur für Angebote mit einem fest definierten und sichergestellten Qualitätsniveau geleistet wird.
- 2.
- Begünstigte
Begünstigte sind die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die (Groß-)Kindertagespflege.
- 3.
- Voraussetzungen
1Die Gewährung des Beitragsersatzes setzt voraus, dass der Träger der Kindertageseinrichtung beziehungsweise für die Kindertagespflege der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge im jeweiligen Monat (Januar, Februar und März 2021) für alle Kinder, die in diesem Monat an nicht mehr als fünf Tagen Betreuungsleistungen in Anspruch genommen haben, nicht erhoben oder grundsätzlich bis zum 30. September 2021 vollständig zurückerstattet hat oder zurückerstatten wird. 2Mit Einverständnis der Eltern kann auch eine Verrechnung der Elternbeiträge stattfinden. 3Der Elternbeitrag umfasst alle Kosten, die die Eltern für die Betreuung des Kindes an die Träger der Kindertageseinrichtung beziehungsweise für die Kindertagespflege an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder auch die Kindertagespflegeperson leisten müssen, unabhängig davon, ob sie als Elternbeitrag oder anders bezeichnet werden. 4Davon ausgenommen sind anteilige Aufwendungen für das Mittagessen, soweit dies tatsächlich in Anspruch genommen wurde. 5Der Beitragsersatz wird nur Trägern gewährt, die im Bewilligungszeitraum eine Förderung nach Maßgabe des BayKiBiG (5. Teil) erhalten.
- 4.
- Höhe des staatlichen Beitragsersatzes
1Die Höhe des staatlichen Beitragsersatzes richtet sich im jeweiligen Monat danach, ob ein Kind, das in einer Kindertageseinrichtung betreut wird, ein Krippen-, Kindergarten- oder Schulkind im Sinne dieser Richtlinie ist oder ob ein Kind in Kindertagespflege betreut wird. 2Der staatliche Beitragsersatz beträgt für
- a)
- Krippenkinder 240 €,
- b)
- für Kindergartenkinder zusätzlich zum Zuschuss zum Elternbeitrag nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG in Höhe von 100 € weitere 35 €,
- c)
- für Hortkinder 70 € und
- d)
- für Kinder in Kindertagespflege 140 €.
3Im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich bei Kindern in der Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Schuleintritt um Kindergartenkinder, bei jüngeren Kindern um Krippenkinder, ab dem Schuleintritt um Schulkinder. 4Eine Verpflichtung zur kommunalen Mitfinanzierung besteht nicht. 5Der staatliche Anteil zum Beitragsersatz wird unabhängig von einer kommunalen Mitfinanzierung gewährt, maßgebend ist die umfassende Befreiung von der Zahlung eines Elternbeitrages nach Maßgabe der Nr. 3 Satz 1 bis 4.
- 5.
- Verfahren
- 5.1
- Bewilligung
Für die Bewilligung sind die Bewilligungsbehörden nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG zuständig.
- 5.2
- Bewilligungszeitraum
1Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr 2021. 2Der Beitragsersatz wird längstens für die Kalendermonate Januar, Februar und März 2021 geleistet.
- 5.3
- Antragstellung
- 5.3.1
- Kindertageseinrichtungen
1Die Anträge werden durch den Begünstigten an die Aufenthaltsgemeinde gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG gerichtet. 2Die Aufenthaltsgemeinden stellen den Antrag bis spätestens 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei den Bewilligungsbehörden nach Nr. 5.1. 3Die Anträge der Begünstigten und der Gemeinden werden unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms (KiBiG.web) gestellt. 4Mit der Antragstellung erklären der Begünstigte und die Aufenthaltsgemeinde, dass für die betreffenden Kinder kein Elternbeitrag erhoben oder dieser bis 30. September 2021 erstattet wird (Nr. 3). 5Eine kommunale Aufstockung des staatlichen Beitragsersatzes ist außerhalb der Bewilligung nach Nr. 5.1 zwischen den Begünstigten und den Aufenthaltsgemeinden abzuwickeln. 6Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
- 5.3.2
- Kindertagespflege
1Für die (Groß-)Kindertagespflege nach Art. 20 und 20a BayKiBiG stellt der Begünstigte den Antrag unter Verwendung des vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Verwaltungsverfahrens bis spätestens 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei den Bewilligungsbehörden nach Nr. 5.1. 2Mit der Antragstellung erklärt der Begünstigte, dass für die betreffenden Kinder kein Elternbeitrag erhoben oder dieser bis 30. September 2021 erstattet wird (Nr. 3). 3Für die Berechnung der Frist gelten die §§ 187 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
- 5.4
- Auszahlung
1Die Auszahlung an die Gemeinden und Begünstigten nach Nr. 5.3.2 erfolgt durch die Bewilligungsbehörden. 2Im Falle der Nr. 5.3.1 erfolgt die weitere Auszahlung über die Gemeinden an die Begünstigten. 3Die Auszahlungen erfolgen im Rahmen der Abschlagszahlungen nach dem BayKiBiG zu den in § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) genannten Zeitpunkten. 4Nachzahlungen erfolgen im Rahmen der jeweils nächsten Abschlagszahlung. 5Differenzen zwischen der Auszahlung und der Gesamtsumme der Bewilligung sind auszugleichen. 6War die Auszahlung gegenüber der Gesamtsumme der Bewilligung zu hoch, hat der Empfänger den überzahlten Betrag zu erstatten. 7Ergibt sich hingegen ein höherer Bewilligungsbetrag als ausgezahlt wurde, wird der Mehrbetrag ausgezahlt.
- 5.5
- Prüfung
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Leistung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 3Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antrag vor. 4Der Begünstigte ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
- 6.
- Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.
- 7.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 30. März 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor