Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 231 vom 29.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über die Richtlinie zur Förderung von
Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten
Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der
Jugend- und Behindertenhilfe sowie für Ausstattungsgegenstände zur
Verbesserung der Hygiene anlässlich der Corona-Pandemie 2020-2021

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 29. März 2021, Az. V3/6511-1/599

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe sowie für Ausstattungsgegenstände zur Verbesserung der Hygiene anlässlich der Corona-Pandemie 2020-2021 vom 29. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 615, Nr. 629) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 3 Satz 3 wird die Angabe „VVK Nr. 13“ durch die Angabe „VV Nrn. 13 und 14“ ersetzt.
1.2
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Der Nr. 4.1 werden folgende Sätze vorangestellt:

1Förderfähig sind Beschaffungen nach den folgenden Ziffern 4.1 bis 4.3. 2Bei Anträgen, die nach dem 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden, sind Beschaffungen nur von Gegenständen nach den Ziffern 4.2 und 4.3 förderfähig.“

1.2.2
Der bisherige Wortlaut „Folgende Beschaffungen sind förderfähig:“ wird aufgehoben.
1.3
Nr. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Gefördert wird die Beschaffung von den in Ziffer 4.1 genannten Gegenständen im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 31. März 2021 und die Beschaffung von den in Ziffer 4.2 und 4.3 genannten Gegenständen im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 31. Juli 2021.“

1.4
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Förderanträge für die Beschaffung von den in Ziffer 4.1 genannten Gegenständen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.“

1.4.2
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Förderanträge für die Beschaffung von den in Ziffer 4.2 und 4.3 genannten Gegenständen sind spätestens bis zum Ablauf des 30. April 2021 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.“

1.4.3
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1.5
In Nr. 10 Satz 1 wird die Angabe „/Nr. 5.1 Satz 2 VVK“ gestrichen.
1.6
Nr. 11 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Verwendungsbestätigung und Verwendungsnachweis sind der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen, für Förderanträge, die bis 31. Dezember 2020 eingereicht wurden, spätestens jedoch bis 30. Juni 2021 und für Förderanträge, die bis 30. April 2021 eingereicht wurden, spätestens bis 31. Dezember 2021.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 30. März 2021 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor