2231-A
Richtlinie zur Förderung von Mütter- und Väterzentren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 22. Dezember 2020, Az. IV3/6533.01-1/42
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) Zuwendungen zur Förderung von Mütter- und Väterzentren. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
1Die Förderung von Mütter- und Väterzentren soll das Ehrenamt als solches vor Ort stärken und neben den Leistungen und institutionellen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe einen Beitrag zur Erhaltung und Schaffung positiver Lebensbedingungen für Familien und einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt leisten sowie zum Aufbau von Nachbarschafts- und Selbsthilfe anregen. 2Mütter- und Väterzentren sollen den Aufbau nachbarschaftlicher Strukturen fördern und durch ihre Anpassung an die Bedürfnisse und tatsächliche Lebenswelt von Eltern und Kindern, insbesondere auch an deren Zeitrhythmus, die gleichberechtigte Teilnahme der Familien am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
2.
1Der Freistaat Bayern fördert den Betrieb und die nachhaltige Sicherung von Mütter- und Väterzentren. 2Dabei muss das Prinzip der Selbstorganisation und der Familienselbsthilfe erhalten bleiben. 3Die für die Organisationsstruktur erforderliche Festanstellung einer sozialpädagogischen Fachkraft/Fachkraft soziale Arbeit oder Verwaltungskraft schafft entsprechende Rahmenbedingungen und Kontinuität für dieses Engagement und ist daher für die Förderung unschädlich. 4Mütter- und Väterzentren sollen an die familiären Lebenszusammenhänge anknüpfen und insbesondere
- feste Anlaufstellen und offene Zugangsmöglichkeiten zum gegenseitigen Kenntnis- und Erfahrungsaustausch in Erziehungs- und Lebensfragen,
- gegenseitige Hilfen im Laienprinzip sowie
- ergänzende soziale Dienstleistungen (zum Beispiel Angebote der Kinderbetreuung, Angebote der Eltern- und Familienbildung, Freizeit- und Gruppenangebote)
bieten.
3.
1Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige und gemeinnützige Personenvereinigungen, die Träger eines Mütter- und Väterzentrums sind. 2Erwachsenen- und Familienbildungsstätten können nicht bezuschusst werden.
4.
- 4.1
- 1Mütter- und Väterzentren werden auf Antrag gefördert, sofern sie
- selbstständig und eigenverantwortlich von Müttern und/oder Vätern betrieben werden,
- für alle interessierten Mütter und Väter offen sind,
- mindestens an drei Tagen, mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet sind und davon mindestens 10 Stunden einen offenen Treff betreuen, der ohne Voranmeldung und ohne finanzielle Verpflichtungen besucht werden kann,
- geeignete öffentlich zugängliche Aufenthaltsmöglichkeiten für Erwachsene und Kinder bieten und
- mit anderen Mütter- und Väterzentren und anderen Einrichtungen der Eltern- und Familienbildung und/oder der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
2Die Einsetzung einer Geschäftsführung oder vergleichbaren Personen ist unschädlich, solange die Entscheidung über grundsätzliche Fragen des Mütter- und Väterzentrums bei den Ehrenamtlichen verbleibt.
- 4.2
- 1Das Mütter- und Väterzentrum muss vom zuständigen Jugendamt im Rahmen der Jugendhilfeplanung als notwendig und geeignet bestätigt werden. 2Eine finanzielle Beteiligung der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften ist zwingend erforderlich.
5.
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
1Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben, die für den Betrieb eines Mütter- und Väterzentrums erforderlich sind, insbesondere die dem Angebot des Mütter- und Väterzentrums entsprechenden, in Selbsthilfe erbrachten Mitarbeiterstunden zur
- Betreuung von offenen Treffs und
- Kinderbetreuung, soweit nicht bereits im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) erfasst (Art. 20 und 21 BayKiBiG in Verbindung mit § 17 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes – AVBayKiBiG).
2Hinsichtlich der Mitarbeiterstunden sind pro mithelfende Person bis zu 600 Stunden im Jahr förderfähig. 3Darüber hinaus gehende Stunden sind nicht zuwendungsfähig. 4Die maßgeblichen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind zu beachten.
5.3
1Die Zuwendung orientiert sich an den ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden. 2Der Festbetrag beträgt
- ab 830 bis 1 080 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 3 850 €,
- von 1 081 bis 1 330 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 4 850 €,
- von 1 331 bis 1 580 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 5 870 €,
- von 1 581 bis 1 830 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 6 870 €,
- von 1 831 bis 2 080 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 7 880 €,
- von 2 081 bis 2 330 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 8 880 €,
- von 2 331 bis 2 580 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 9 890 €,
- von 2 581 bis 2 830 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 10 890 €,
- von 2 831 bis 3 080 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 11 900 €,
- von 3 081 bis 3 330 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 12 900 €,
- von 3 331 bis 3 580 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 13 920 € und
- ab 3 581 ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden im Jahr bis zu 14 720 €.
3Diese Zuwendungsbeträge verringern sich,
- entsprechend, wenn sich die geförderte Maßnahme nicht auf den gesamten Bewilligungszeitraum erstreckt und/oder
- wenn der Träger im Bewilligungszeitraum einen Überschuss aus dem Projekt Mütter- und Väterzentrum erzielt um die Höhe des Überschusses, höchstens bis zur Zuwendungshöhe.
4Zuwendungen Dritter, insbesondere der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften, mit anderem Förderzweck bleiben unberücksichtigt.5Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen. 6Miet- und Veranstaltungseinnahmen, Spenden, Mitgliedsbeiträge und Bußgelder werden als Eigenmittel anerkannt. 7Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel abgedeckt werden und dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.
6.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
7.
1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist zuständig für das Bewilligungs-, Verwendungsnachweis- und Rückforderungsverfahren. 2Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde als erteilt, wenn im vorhergehenden Bewilligungszeitraum Zuwendungen bewilligt wurden und keine wesentlichen Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen eingetreten sind. 4Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch mittels der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke bis 31. Oktober des Jahres, das dem Förderjahr vorausgeht, beim zuständigen Jugendamt einzureichen. 5Dieses leitet den Antrag bis 31. Dezember des Vorjahres zusammen mit einer Stellungnahme nach Nr. 4.2 an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter. 6Zum Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P zugelassen. 7Der Verwendungsnachweis ist mittels der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke zu erstellen und bis 1. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 8Zusätzlich ist eine Liste der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den jeweils geleisteten Stunden vorzulegen.
8.
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erfüllt.
9.
Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat eine Prüfberechtigung nach Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 BayHO.
10.
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor