2154-I
Richtlinie zur Erstattung der Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung anlässlich
der Corona-Pandemie aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie während der mit
Wirkung vom 9. Dezember 2020 festgestellten Katastrophe
(SARS-CoV-2-Einsatzkostenerstattungsrichtlinie ab Dezember 2020)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 25. März 2021, Az. D4-2258-4-9
- 1.
- Zweck der Leistung
1.1
1Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) vom 8. Dezember 2020 wurde mit Wirkung vom 9. Dezember 2020 erneut aufgrund der Corona-Pandemie das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt (BayMBl. Nr. 710). 2In der Folge haben die Katastrophenschutzbehörden, die zur Katastrophenhilfe Verpflichteten sowie sonstige Behörden im Geschäftsbereich des StMI zusätzlich zu den bereits bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie vielfältige Maßnahmen mit erheblichen Aufwendungsfolgen ergriffen. 3Zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurden bereits vor Feststellung des Vorliegens der Katastrophe auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes begonnen. 4Die Erstattung dieser Aufwendungen erfolgt auch nach Feststellung des Vorliegens der Katastrophe und einer etwaigen Einbindung in die Katastrophenschutzstrukturen ausschließlich nach dem BayKSG vorrangigen Erstattungsrichtlinien und aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie. 5Daneben oder darüber hinausgehend ist eine Erstattung dieser Einsatzkosten nach dem BayKSG nicht möglich.
1.2
1Dem Ministerratsbeschluss vom 11. Februar 2021 folgend sollen Einsatzmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden und der sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für den Zeitraum der mit Wirkung vom 9. Dezember 2020 festgestellten Katastrophe in Anlehnung an die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds vom 30. Juni 1997 (AllMBl. S. 463) ohne Eigenbeteiligung vollständig aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie erstattet werden. 2Der Sonderfonds Corona-Pandemie stellt insoweit eine vorrangige Leistung gemäß Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 BayKSG dar; Leistungen aus dem Katastrophenschutzfonds sind demnach subsidiär.
1.3
1Diese Richtlinie regelt die Erstattung der den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen entstandenen Einsatzkosten den Regelungen der Art. 11 bis 14 BayKSG entsprechend unter Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses der Staatsregierung vom 11. Februar 2021. 2Die Erstattung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Sonderfonds Corona-Pandemie hierfür zur Verfügung stehenden Mittel.
- 2.
- Verhältnis zu den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds
1Gemäß Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 BayKSG können den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen, die der Abwehr einer Katastrophe dienen, Zuschüsse gewährt werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch die Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist. 2Im Fall der Corona-Pandemie erfolgt die Erstattung der Einsatzkosten ausschließlich aus dem vorrangigen Sonderfonds Corona-Pandemie. 3Daneben oder darüber hinausgehend ist eine Erstattung von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds nicht möglich.
- 3.
- Gegenstand der Erstattung
1Erstattungen nach dieser Richtlinie werden für nachgewiesene und ausscheidbare (das heißt herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten gewährt, die durch Einsatzmaßnahmen und Aufträge der Katastrophenschutzbehörden entstanden sind (Einsatzkosten) und ohne die Katastrophe nicht entstanden wären. 2Einige Aufwendungspositionen werden zur Erleichterung der Abrechnung pauschal abgerechnet. 3Dazu enthält die Richtlinie entsprechende Angaben.
3.1
Erstattet werden Aufwendungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie, die während des Zeitraums der mit Wirkung vom 9. Dezember 2020 festgestellten Katastrophe in Bayern entstanden sind beziehungsweise veranlasst wurden.
3.2
- Einrichtung der Führungsgruppe Katastrophenschutz samt Fachberater und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft während des Vorliegens der Katastrophe
- Einsatz des Pflegeleiters FüGK
- Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden zur Verstärkung und Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes, soweit keine Abrechnung im Rahmen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) möglich ist
- Einsatz von Kräften aus dem Pflegepool
- Heranziehung von Personen zu Dienst- und Werkleistungen
- Heranziehung von Gerätschaften
- Sonstige Einsatzmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden.
3.3
1Dem Grunde nach erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
- fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG und Art. 9, 10 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG);
- Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Aufwendungen entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro;
- Kraftstoffkosten für Dienstfahrzeuge;
- Entschädigungen gemäß Art. 14 BayKSG;
- Personalkosten der hauptamtlichen Beschäftigten der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden;
- Verpflegungsaufwand für (eigene) Einsatzkräfte und Helfer;
- Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für im Rahmen des Katastropheneinsatzes beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung);
- Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Stellen oder Beauftragungen entstanden sind, die nicht nach Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 BayKSG zur Katastrophenhilfe mit eigener Kostentragung verpflichtet sind;
- Aufwendungen für die Anschaffung von Anlagegütern, die während der Corona-Pandemie zu deren Bewältigung beschafft wurden. 2Werden dem Antragsteller nachträglich Aufwendungen erlassen oder von Dritten erstattet, ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung wird um diesen Betrag gekürzt. 3Anlagegüter sind für eine etwaige weitere pandemische Welle bis zum Ende der Corona-Pandemie vorzuhalten. 4Danach sind Anlagegüter so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. 5Der Erstattungsempfänger wird im Erstattungsbescheid verpflichtet, sämtliche Verwertungserlöse unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen und entsprechend prüffähige Belege vorzulegen. 6Die Regierung kann stichprobenartig die tatsächliche Verwertung prüfen.
7Die für die einzelne Einsatzmaßnahme jeweils erstattungsfähigen Kostenarten werden im Einzelnen in Nr. 6 geregelt.
3.4
- Personal- und Sachaufwendungen allgemeiner Art, die auch ohne die Katastrophe entstanden wären;
- Aufwendungen für Hygienemaßnahmen zum Betrieb von Behörden, öffentlichen und privaten Einrichtungen, Transportmitteln sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens einschließlich der Aufwendungen für Sicherheitsdienste; ausgenommen sind die zur Bewältigung von SARS-CoV-2 errichteten Sondereinrichtungen des Katastrophenschutzes;
- von Krankenhäusern und Seniorenheimen und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege veranlasste Maßnahmen, zum Beispiel Anschaffung von Schutzausrüstung, Beschaffung von Geräten, Einstellung von Personal;
- Aufwendungen für die dezentrale Lagerung von persönlicher Schutzausrüstung;
- Aufwendungen für die Unterbringung von amtshilfeleistenden Angehörigen von Dienststellen der Bundeswehr;
- Aufwendungen für das betriebliche Krisenmanagement der freiwilligen Hilfsorganisationen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs in ihren Pflegeheimen sowie des ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes dienten (siehe auch Nr. 6.2);
- Aufwendungen für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der Aufwendungen für Quarantänemaßnahmen;
- Aufwendungen für Massentests in Behörden, öffentlichen und privaten Einrichtungen;
- Aufwendungen für Maßnahmen, die nicht von einer Katastrophenschutzbehörde veranlasst oder von dieser genehmigt wurden;
- Aufwendungen, die vonseiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet werden;
- dem Grunde nach erstattungsfähige Aufwendungen nach der SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie, der SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie (KErstR), der SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie: Krankenhauskoordinierung, der Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie (ImpfKErstR) sowie nach sonstigen Erstattungsrichtlinien.
- 4.
- Erstattungsempfänger
Erstattungsempfänger sind:
- die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
- die kreisangehörigen Gemeinden,
- die Verwaltungsgemeinschaften,
- die Bezirke,
- die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- die freiwilligen Hilfsorganisationen und
- die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.
- 5.
- Ausgleich durch andere Mittel
1Eine Erstattung entfällt, wenn die Aufwendungen durch andere Mittel ausgeglichen werden (zum Beispiel Verrechnung) beziehungsweise dem Grunde nach ausgeglichen werden können (zum Beispiel durch die Sozialversicherungsträger, Pflegekasse für Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen). 2Die Feststellung der Katastrophe ändert nichts an zivil- oder öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflichten. 3Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Maßnahmen sind ausgeschlossen.
- 6.
- Allgemeine Erstattungsvoraussetzungen und besondere Vorgaben zur Erstattungsfähigkeit von Einsatzmaßnahmen
6.1
1Erstattungen werden nur für Aufwendungen gewährt, die
- in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen,
- notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
- im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie angemessen und wirtschaftlich vertretbar waren.
2Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Stellen entstanden sind, die nicht nach Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 BayKSG zur Katastrophenhilfe mit eigener Kostentragung verpflichtet sind, können nur erstattet werden, wenn sie durch die den Katastropheneinsatz leitende Katastrophenschutzbehörde oder in deren Auftrag veranlasst wurden; ausgenommen bleiben Fälle,
- in denen eine Veranlassung durch die Katastrophenschutzbehörde wegen Gefahr im Verzug nicht möglich war und
- gleichwertige eigene Hilfskräfte und Hilfsmittel oder geeignete Hilfskräfte und Hilfsmittel anderer zur Katastrophenhilfe Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung standen.
6.2
1Hierunter fallen insbesondere Einsatzkosten der örtlichen Einsatzleitung sowie abgesetzter Stäbe der freiwilligen Hilfsorganisationen, die für die Abwicklung von Einsatzaufgaben eingerichtet wurden (siehe auch Nr. 3.4). 2Erstattungsfähig sind insbesondere folgende Aufwendungen:
- Personalkosten der hauptamtlichen Beschäftigten der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden;
- fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG und Art. 9, 10 BayFwG;
- Personalkosten der Pflegeleiter FüGK für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden, sofern die Pflegeleiter FüGK aus dem Kreis der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) oder einem zur Katastrophenhilfe verpflichteten Träger aus dem Bereich der an der pflegerischen Versorgung Beteiligten gewonnen werden;
- Personalkosten der Pflegeleiter FüGK, sofern diese nicht aus dem Kreis der FQA oder einem zur Katastrophenhilfe verpflichteten Träger aus dem Bereich der an der pflegerischen Versorgung Beteiligten gewonnen werden;
- Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 BayRKG für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Aufwendungen entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro;
- Verpflegungsaufwand;
- Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden zur Verstärkung und Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes, soweit keine Abrechnung im Rahmen des BayRDG möglich ist.
6.3
1Hierunter fallen insbesondere:
- fortgewährte Leistungen und Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (für Einsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophenbewältigung) gemäß Art. 17 Abs. 1 BayKSG;
- Reisekosten und Fahrtkosten gemäß Art. 5 und 6 BayRKG für Wegstrecken zum Einsatzort, sofern dieser vom regulären Beschäftigungsort abweicht; bei Einsatzfahrzeugen werden die tatsächlichen Aufwendungen entschädigt, bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer pauschal 0,35 Euro.
2Nicht erstattungsfähig sind:
- freiwillige Quarantänezeiten vor der Arbeitsaufnahme beim Arbeitgeber.
6.4
Soweit Gerätschaften und Personen nach Art. 9 BayKSG in Anspruch genommen wurden und nicht zur Verwirklichung der Maßnahmen unter den Nrn. 6.2 bis 6.3 dienten, sind die Kostenrechnungen mit einer Begründung über die Regierungen dem StMI vorzulegen.
6.5
1Anträge, die andere als nach den Nrn. 6.1 bis 6.4 erstattungsfähige Einsatzmaßnahmen enthalten, deren Erstattung aber nicht bereits nach Nr. 3.4 ausgeschlossen ist, sind den Regierungen mit einer Begründung und Kostenrechnung vorzulegen. 2Die Regierungen legen diese Anträge nach Prüfung und Bewertung zusammen mit den entsprechenden Unterlagen dem StMI zur Entscheidung vor.
6.6
1Hierunter fallen Aufwendungen für durch übergeordnete Katastrophenschutzbehörden angeordnete Einsatzmaßnahmen. 2Das StMI und die Regierungen können per IMS bzw. Regierungsschreiben weitere Einsatzmaßnahmen, die nach dieser Richtlinie erstattungsfähig sind, festlegen. 3In diesem Zusammenhang können auch Art und Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen auf der Grundlage der Nr. 3 definiert werden. 4Die Regierungen stimmen entsprechende Regelungen vor Auslauf mit dem StMI ab.
- 7.
- Verfahren und Antragstellung
7.1
1Anträge auf Erstattung sind nach dem Formblatt der Anlage zu stellen. 2Sämtliche Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. 3Verlust- und Schadensanzeigen haben innerhalb eines Monats gegenüber der Einsatzleitung zu erfolgen und sind dem Antrag beizufügen.
7.2
- 7.2.1
- 1Die Anträge der kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind der Regierung in einfacher Ausfertigung unmittelbar zu übersenden. 2Kreisangehörige Gemeinden und die sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor; diese leitet nach Prüfung und Bewertung des Antrags (Nr. 7.2.4) eine Ausfertigung an die Regierung weiter. 3Überregional tätige zur Katastrophenhilfe Verpflichtete (deren Zuständigkeitsbereich mehr als vier Kreisverwaltungsbehörden umfasst) reichen ihren Antrag direkt bei der für den Ort ihres Sitzes zuständigen Regierung ein. 4Die Übermittlung der Anträge kann grundsätzlich auch in elektronischer Form erfolgen. 5Gemäß Art. 11 BayKSG trägt jede zur Katastrophenhilfe verpflichtete Organisation und jede Katastrophenschutzbehörde ihre Aufwendungen selbst. 6Von der Verrechnung der Aufwendungen zwischen den Erstattungsempfängern ist daher vor der Antragstellung abzusehen.
- 7.2.2
- Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der die veranschlagten Einsatzkosten im Einzelnen darstellt und insbesondere auch das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen nach Nr. 6.1 belegt.
- 7.2.3
- 1Die in den Anträgen enthaltenen Aufwendungen sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. 2Prüffähige Belege über nachgewiesene Aufwendungen sind beispielsweise durch die Kreisverwaltungsbehörde bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung), bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege etc.
- 7.2.4
- Die Kreisverwaltungsbehörde überprüft und bewertet die gemäß Nr. 7.2.1 Satz 2 vorgelegten Anträge, den beigefügten Bericht (Nr. 7.2.2) sowie die beigefügten Belege (Nr. 7.2.3) auf Schlüssigkeit und bestätigt die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf dem Antrag.
- 7.2.5
- Auf die Vorlage von gesonderten Verwendungsnachweisen wird verzichtet; der Nachweis der Verwendung gilt mit dem Erstattungsantrag als erbracht.
- 7.2.6
- 1Anträge auf Erstattungen zum Ausgleich von Einsatzkosten sind aufgrund des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit bis zum 30. November 2021 zu stellen. 2Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.
- 8.
- Entscheidung über den Antrag
8.1
Die Regierung entscheidet über die Anträge.
8.2
Ein Abdruck des Erstattungsbescheides an kreisangehörige Gemeinden und an alle übrigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten ist der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zu übermitteln.
8.3
1Werden dem Antragsteller nachträglich Aufwendungen erlassen oder von Dritten erstattet, ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung wird um diesen Betrag gekürzt. 2Anlagegüter sind für eine etwaige weitere pandemische Welle bis zum Ende der Corona-Pandemie vorzuhalten, mindestens bis zum 31. Dezember 2021. 3Danach sind Anlagegüter so zu verwerten, dass sich der höchstmögliche Erlös ergibt. 4Der Erstattungsempfänger wird im Erstattungsbescheid verpflichtet, sämtliche Verwertungserlöse unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen und entsprechend prüffähige Belege vorzulegen. 5Die Regierung kann stichprobenartig die tatsächliche Verwertung prüfen. 6Auf Verlangen ist Vertretern von Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen bis zum Ende der Pandemie die Besichtigung der Anlagegüter zu ermöglichen.
8.4
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayHO durchzuführen. 2Dem StMI sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ein entsprechendes Prüfungsrecht ist explizit in den Bewilligungsbescheiden als Nebenbestimmung aufzunehmen.
- 9.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor