913-B
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 2019 – RLS-19
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 15. März 2021, Az. 49-43812-1-2
Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion
nachrichtlich
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Nordbayern
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
- Anlage:
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 19/2020
1.
1Am 1. März 2021 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung –16. BImSchV) (Bundesgesetzblatt – BGBl. 2020, I, S. 2334) in Kraft. 2Die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 sowie die Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten – Ausgabe 2019 – TP KoSD hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 31. Oktober 2019 im Verkehrsblatt (VkBl. 2019, Heft 20, S. 698) bereits amtlich bekannt gemacht. 3Unter Beachtung der Übergangsregelung nach § 6 der 16. BImSchV gilt das Berechnungsverfahren nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der RLS-19 somit rechtsverbindlich für den Geltungsbereich der 16. BImSchV, sofern nicht bis zum 1. März 2021 für den jeweiligen Straßenabschnitt entweder der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt oder der Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
2.
1Die Abschnitte 1 und 3 der RLS-19 sind direkt Teil der Verkehrslärmschutzverordnung und bedürfen keiner gesonderten Einführung. 2Die weiteren Abschnitte der RLS-19 sind ab dem 1. März 2021 für den Bereich der Lärmvorsorge an Bundesstraßen und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung hiermit ebenfalls anzuwenden, sofern nicht zum 1. März 2021 für den jeweiligen Straßenabschnitt entweder der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Planungsgenehmigungsverfahren gestellt oder der Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. 3In diesem Fall sind noch die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – RLS-90 anzuwenden. 4Die RLS-19 ist ab dem 1. März 2021 ebenfalls für die Lärmsanierung an Bundesstraßen und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 5Im Vorgriff auf eine Änderung der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97 gilt damit auch für die Lärmsanierung das Berechnungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 3 der RLS-19. 6Die entsprechende Änderung der VLärmSchR 97 wird zu gegebener Zeit erfolgen. 7Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
3.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. 2Die Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau zur RLS-90 gelten ebenso wie die zugehörigen bayerischen Bekanntmachungen lediglich für die Fälle der Lärmvorsorge weiter fort, für die auf Grund der Übergangsregelung des § 6 der 16. BImSchV noch die RLS-90 anzuwenden sind. 3Dabei handelt es sich um folgende Allgemeine Rundschreiben Straßenbau:
- ARS Nr. 08/1990 vom 10. April 1990
- ARS Nr. 14/1991 vom 25. April 1991
- ARS Nr. 17/1992 vom 18. März 1992
- ARS Nr. 35/1992 vom 15. Oktober 1992
- ARS Nr. 37/1994 vom 14. Dezember 1994
- ARS Nr. 05/2002 vom 26. März 2002
- ARS Nr. 05/2006 vom 17. Februar 2006
- ARS Nr. 03/2009 vom 31. März 2009
- ARS Nr. 22/2010 vom 04. September 2010
4Das ARS Nr. 16/1992 vom 16. März 1992 ist aufgehoben.
4.
Die RLS-19 können unter der FGSV-Nr. 052 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor