Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 259 vom 07.04.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.8.3-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Krankenhauswesen
  • Umwandlungsförderung

2126.8.3-G

Änderung der Umwandlungsförderrichtlinie

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege
sowie der Finanzen und für Heimat

vom 18. März 2021, Az. 22-K9300-2019/3-U17 und 62-FV 6800.8-5/5/19

§ 1

Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie der Finanzen und für Heimat über die Umwandlungsförderrichtlinie (UmwFR) vom 28. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 467) wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 5.3 Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt.
2.
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 7.1 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
2.2
In Nr. 7.2 Satz 4 wird das Wort „Bundesversicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ und die Angabe „2022“ wird durch die Angabe „2024“ ersetzt.
2.3
Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:
2.3.1
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Nach Erteilung eines Auszahlungsbescheides gemäß § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gegenüber dem Freistaat Bayern wird dem Antragsteller die Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm des Freistaates Bayern durch die Förderbehörde bekanntgegeben (Programmaufnahme).“

2.3.2
In Satz 5 werden die Wörter „Erhalt dieser Mitteilung“ durch das Wort „Programmaufnahme“ ersetzt.
2.3.3
Satz 7 wird durch folgende Sätze 7 und 8 ersetzt:

7Nach Ablauf der Frist nach Satz 5 kann die Förderbehörde die in das Förderprogramm eingeplante Höhe der Zuwendung auf der Basis aktualisierter Werte nachträglich reduzieren, insbesondere bei gestiegenem Mietbarwert, oder die Programmaufnahme widerrufen; ein Widerruf der Programmaufnahme erfolgt insbesondere dann, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KHSFV den gegenüber dem Freistaat Bayern erteilten Auszahlungsbescheid aufhebt. 8Im Bescheid über die Programmaufnahme ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.“

2.3.4
Der bisherige Satz 8 wird Satz 9.
3.
In Nr. 8.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Förderbescheide“ die Wörter „ ; ein Abdruck ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Weiterleitung an das Bundesamt für Soziale Sicherung und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen zu übermitteln“ eingefügt.
4.
Der Wortlaut der Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

„Die für den Bewerbungsantrag nach Nr. 7.1 zu verwendenden Formblätter sind beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter der E-Mailadresse download@stmgp.bayern.de anzufordern.“

5.
Nr. 13 wird wie folgt geändert:
5.1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1
Die vorangestellte Satznummerierung wird gestrichen.
5.1.2
In Halbsatz 2 wird die Angabe „2028“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
5.2
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

Harald Hübner

Ministerialdirektor