2231-A
Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege
vom 9. April 2021, Az. V3/6512-1/443 und G54-G8390-2020/2796
- 1.
- Der Nr. 1.1 der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT) vom 17. November 2020 (BayMBl. Nr. 662), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. März 2021 (BayMBl. Nr. 194) geändert worden ist, wird folgende Nr. 1.1.5 angefügt:
- „1.1.5
- Testpflicht für Schulkinder
1Schulkinder sollen möglichst, analog zur Regelung an den Schulen und unter Vorbehalt einer Regelung in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, nur dann betreut werden, wenn sie zu Beginn der Betreuung über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und auf Anforderung der Einrichtung vorweisen oder in der Kindertageseinrichtung/HPT unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. 2Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Einrichtung vorgenommene Selbsttest dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz im betreffenden Landkreis/der kreisfreien Stadt bis zu 100 höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des Schul- beziehungsweise Betreuungstages vorgenommen worden sein, bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 darf der Test höchstens 24 Stunden vor Beginn des Schul- beziehungsweise Betreuungstages vorgenommen worden sein. 3Sofern ein Kind am betreffenden Tag oder 24 Stunden beziehungsweise 48 Stunden vor Betreuungsbeginn am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung in der Schule teilgenommen hat, wird vermutet, dass das Kind bereits in der Schule einen Test vorgewiesen hat oder in der Schule unter Aufsicht getestet wurde. 4Ein nochmaliger Test in der Kindertageseinrichtung/HPT ist in den Fällen des Satz 3 nicht erforderlich. 5Soweit Tests in der Einrichtung vorgenommen werden, verarbeitet die Einrichtung das Testergebnis ausschließlich für den Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung; eine Übermittlung an Dritte findet vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht statt. 6Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt. 7Die Durchführung eines Selbsttests nach Satz 1 bedarf der Einwilligung der Personensorgeberechtigten.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 10. April 2021 in Kraft.
gez. Dr. Markus Gruber Ministerialdirektor |
gez. i. V. Stephanie Jacobs Ministerialdirigentin |