605-F
Richtlinie zur Gewährung von Zuweisungen
für Kur- und Fremdenverkehrsorte in 2021
(Zuweisungsrichtlinie-Kurorte 2021 – ZuKurR 2021)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 1. April 2021, Az. 63-FV 6520-1/75
1Den bayerischen Kur- und Fremdenverkehrsorten wird im Jahr 2021 nach Maßgabe dieser Richtlinie einmalig eine Finanzzuweisung zur finanziellen Unterstützung gewährt. 2Hierfür wurden im Staatshaushalt bei Kap. 13 03 Tit. 613 31 Mittel von bis zu 10 000 000 € bereitgestellt.
- 1.
- Zweck der Zuweisung
Die Kur- und Fremdenverkehrsorte sollen 2021 einmalig eine finanzielle Unterstützung aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs erhalten.
- 2.
- Gegenstand der Zuweisung
1Die Zuweisungen werden als allgemeine Deckungsmittel gewährt und sind nicht zweckgebunden. 2Die Zuweisungen werden pauschal auf der Grundlage von Einnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen, Kurbeiträgen und dem Gemeindeanteil an der Kurtaxe der Staatsbäder ermittelt. 3Leistungszeitraum ist das Jahr 2021.
- 3.
- Zuweisungsempfänger
1Zuweisungsempfänger können nur Gemeinden sein, die im gesamten Jahr 2020 die Voraussetzungen zur Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen (Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG) oder Kurbeiträgen (Art. 7 KAG) erfüllt und die Kurbeitrags- oder Fremdenverkehrsbeitragssatzung auch tatsächlich vollzogen haben. 2Um Zuweisungen für den Gemeindeanteil an der Kurtaxe der Staatsbäder zu erhalten, müssen die Voraussetzungen des Art. 24 des Kostengesetzes im gesamten Jahr 2020 vorgelegen haben und die Gemeinde muss an der Staatsbad-GmbH beteiligt gewesen sein.
- 4.
- Höhe der Zuweisung
Für jede Gemeinde wird ein auf volle Euro gerundeter zuweisungsfähiger Betrag (Nr. 4.2) ermittelt, der sich aus einem „zuweisungsfähigen Betrag Fremdenverkehr“ (Nr. 4.2.1) und einem „zuweisungsfähigen Betrag Kurort“ (Nr. 4.2.2) zusammensetzt.
- 4.1
- Aufteilung der Zuweisungsmasse
1Zur finanziellen Unterstützung der Kur- und Fremdenverkehrsorte stehen 10 000 000 € zur Verfügung (Gesamtzuweisungsmasse). 2Die Gesamtzuweisungsmasse wird vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach dem Verhältnis der Summe der „zuweisungsfähigen Beträge Fremdenverkehr“ (Nr. 4.2.1) und der Summe der „zuweisungsfähigen Beträge Kurort“ (Nr. 4.2.2) auf eine „Zuweisungsmasse Fremdenverkehr“ und eine „Zuweisungsmasse Kurort“ aufgeteilt. 3Sollte die Summe der „zuweisungsfähigen Beträge Kurort“ 8 000 000 € oder mehr betragen, wird die „Zuweisungsmasse Fremdenverkehr“ zugunsten der „Zuweisungsmasse Kurort“ auf höchstens 2 000 000 € begrenzt. 4Die jeweilige Zuweisungsmasse ist in allen Fällen auf die Summe der sie betreffenden zuweisungsfähigen Beträge begrenzt.
- 4.1.1
- Ist die Summe der zuweisungsfähigen Beträge kleiner oder gleich der jeweiligen Zuweisungsmasse, so erhält jede Gemeinde den zuweisungsfähigen Betrag als Finanzzuweisung.
- 4.1.2
- 1Ist die Summe der zuweisungsfähigen Beträge größer als die jeweilige Zuweisungsmasse, so erhält jede Gemeinde als Finanzzuweisung den Anteil an der jeweiligen Zuweisungsmasse, der dem Anteil ihres zuweisungsfähigen Betrages an der Summe aller zuweisungsfähigen Beträge entspricht. 2Die Finanzzuweisung jeder Gemeinde ist auf volle Euro zu runden. 3Um ein Überschreiten der Gesamtzuweisungsmasse zu verhindern, wird die höchste Finanzzuweisung am Ende des Rechengangs um den Saldo aus den Rundungsdifferenzen, der die Gesamtzuweisungsmasse überschreiten würde, gekürzt.
- 4.2
- Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages
- 4.2.1
- Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages Fremdenverkehr
Der „zuweisungsfähige Betrag Fremdenverkehr“ ermittelt sich aus den Mindereinnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen im Jahr 2020.
- 4.2.1.1
- Ermittlung der Vergleichsgröße
1Als Vergleichsgröße zur Ermittlung der Mindereinnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen im Jahr 2020 dient der Durchschnitt des tatsächlichen Istaufkommens der Fremdenverkehrsbeitragseinnahmen der Jahre 2017 bis 2019. 2Diese sind von den Gemeinden nach dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren an das Landesamt für Statistik (Landesamt) zu melden. 3Bestanden in einem Jahr nicht durchgehend die Voraussetzungen zum Erlass einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung (Art. 6 KAG), so bleiben dieses Jahr und die Einnahmen dieses Jahres bei der Ermittlung des Durchschnitts der Jahre 2017 bis 2019 unberücksichtigt.
- 4.2.1.2
- Ermittlung der maßgeblichen Einnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen im Jahr 2020
1Die maßgeblichen Einnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen sind die gebuchten Solleinnahmen im Jahr 2020. 2Nr. 4.2.1.1 Satz 2 gilt entsprechend.
- 4.2.1.3
- Zuweisungsfähiger Betrag für die Mindereinnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen
Ein „zuweisungsfähiger Betrag Fremdenverkehr“ ergibt sich, wenn von der Vergleichsgröße nach Nr. 4.2.1.1 die maßgeblichen Solleinnahmen 2020 nach Nr. 4.2.1.2 abgezogen werden und sich hierdurch ein positiver Betrag ergibt.
- 4.2.2
- Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages Kurort
Der „zuweisungsfähige Betrag Kurort“ ermittelt sich aus den Mindereinnahmen aus Kurbeiträgen im Jahr 2020 oder aus Mindereinnahmen der Kurtaxen einer Staatsbad-GmbH, soweit eine Gemeinde daran beteiligt ist.
- 4.2.2.1
- Ermittlung der Vergleichsgröße
1Als Vergleichsgröße zur Ermittlung der Mindereinnahmen aus Kurbeiträgen im Jahr 2020 dient der Durchschnitt des tatsächlichen Netto-Istaufkommens (ohne Umsatzsteuer) der Kurbeitragseinnahmen der Jahre 2017 bis 2019. 2Nr. 4.2.1.1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bestanden in einem Jahr nicht durchgehend die Voraussetzungen zum Erlass einer Kurbeitragssatzung (Art. 7 KAG), so bleiben dieses Jahr und die Einnahmen dieses Jahres bei der Ermittlung des Durchschnitts der Jahre 2017 bis 2019 unberücksichtigt. 4Als Vergleichsgröße zur Ermittlung der Mindereinnahmen aus den Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder dient der Durchschnitt des tatsächlichen Netto-Istaufkommens (ohne Umsatzsteuer) der Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder der Jahre 2017 bis 2019 vervielfältigt mit dem Prozentsatz, der der Beteiligungsquote der Gemeinde an der Staatsbad-GmbH entspricht. 5Die maßgeblichen Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder der Jahre 2017 bis 2019 werden von Amts wegen aus den Jahresabschlüssen der jeweiligen Staatsbad-GmbH entnommen.
- 4.2.2.2
- Ermittlung der maßgeblichen Einnahmen aus Kurbeiträgen und Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder im Jahr 2020
1Die maßgeblichen Einnahmen aus Kurbeiträgen sind die gebuchten Netto-Solleinnahmen im Jahr 2020. 2Nr. 4.2.1.1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die maßgeblichen Netto-Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder im Jahr 2020 werden von Amts wegen aus den Jahresabschlüssen der jeweiligen Staatsbad-GmbH entnommen.
- 4.2.2.3
- Zuweisungsfähiger Betrag für die Mindereinnahmen aus Kurbeiträgen und Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder
Ein „zuweisungsfähiger Betrag Kurort“ ergibt sich, wenn von der Vergleichsgröße nach Nr. 4.2.2.1 die maßgeblichen Solleinnahmen 2020 nach Nr. 4.2.2.2 abgezogen werden und sich hierdurch ein positiver Betrag ergibt.
- 4.2.3
- Ermittlung des zuweisungsfähigen Gesamtbetrages
Der zuweisungsfähige Gesamtbetrag ist die Summe des „zuweisungsfähigen Betrages Fremdenverkehr“ (Nr. 4.2.1.3) und des „zuweisungsfähigen Betrages Kurort“ (Nr. 4.2.2.3).
- 4.3
- Fehlende Daten
1Wird keine Meldung nach Nr. 6 abgegeben, so erhält die Gemeinde keine Zuweisung. 2Neben der Meldung nach Nr. 6 bedarf es keines weiteren Antrags. 3Für Mindereinnahmen aus den Gemeindeanteilen an den Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder wird von Amts wegen ein zuweisungsfähiger Betrag ermittelt.
- 5.
- Zuständigkeit
1Zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen ist das Landesamt. 2Die Auszahlung erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium).
- 6.
- Meldungen der Gemeinden und Verfahren
1Die Gemeinden haben dem Landesamt bis zum 7. Mai 2021 folgende Angaben zu machen:
2Zur Ermittlung der Vergleichsgrößen nach Nr. 4.2.1.1 und Nr. 4.2.2.1 sind von den Gemeinden folgende Daten zu melden:
- a)
- das tatsächliche Istaufkommen der Fremdenverkehrsbeitragseinnahmen der Jahre 2017 bis 2019 und
- b)
- das tatsächliche Netto-Istaufkommen (ohne Umsatzsteuer) der Kurbeitragseinnahmen der Jahre 2017 bis 2019
jeweils nach Jahren getrennt.
3Hierbei ist von den Gemeinden für jedes zugrundeliegende Jahr 2017 bis 2019 einzeln zu bestätigen, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung (Art. 6 KAG) oder einer Kurbeitragssatzung (Art. 7 KAG) das ganze Jahr über bestanden.
4Für die Ermittlung der maßgeblichen Einnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen (Nr. 4.2.1.2) und Kurbeiträgen (Nr. 4.2.2.2) haben die Gemeinden folgende Daten zu melden:
- a)
- die gebuchten Solleinnahmen der Fremdenverkehrsbeiträge im Jahr 2020 und
- b)
- die gebuchten Netto-Solleinnahmen der Kurbeiträge im Jahr 2020.
5Die Gemeinden haben zusätzlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen zur Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen (Art. 6 KAG) oder Kurbeiträgen (Art. 7 KAG) im gesamten Jahr 2020 erfüllt waren und die Fremdenverkehrs- und Kurbeitragssatzung im gesamten Jahr 2020 auch tatsächlich vollzogen wurde.
6Für die in Satz 2 Buchst. a und b sowie Satz 4 Buchst. a und b zu meldenden Daten sind nur volle Euro-Beträge anzugeben. 7Für die Meldung der Gemeinden ist das Online-Meldeverfahren IDEV (Internet-DatenErhebung im Verbund) zu verwenden. 8Das Landesamt richtet den Zugang für die Gemeinden ein, teilt den Gemeinden die Zugangsdaten mit und fordert die Gemeinden auf, die Eingaben fristgerecht vorzunehmen. 9Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist von der Gemeinde zu bestätigen. 10Im Falle des Vollzugs des Kur- oder Fremdenverkehrsbeitragsrechts durch einen Dritten (Zweckverband, Verwaltungsgemeinschaft) ist auch dieser zur Meldung der Daten nach den Sätzen 1 bis 6 für die einzelnen Gemeinden berechtigt. 11Dabei sind die zu meldenden Daten für jede betroffene Gemeinde einzeln zu berechnen und dem Landesamt gesondert mitzuteilen. 12Die Sätze 7 bis 9 gelten entsprechend. 13Das Landesamt berechnet die Zuweisungen für die einzelnen Gemeinden, erstellt eine Auszahlungsdatei und übermittelt diese an das Staatsministerium und die Staatshauptkasse. 14Die Zuweisungen werden durch das Staatsministerium angeordnet und den Gemeinden bis zum 31. Mai 2021 ausbezahlt. 15Die Gemeinden erhalten über die ihnen gewährte Zuweisung und die Berechnung der Zuweisung einen Bescheid vom Landesamt.
- 7.
- Korrekturen und Rückforderung von Zuweisungen
1Die nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Meldung ist ausgeschlossen, wenn der Meldefehler zu einer niedrigeren Zuweisung für die Gemeinde geführt hat. 2Bei fehlerhaften Meldungen, Verstößen gegen rechtliche Vorgaben oder Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einer höheren Zuweisung für die Gemeinde geführt haben, können Zuweisungen zurückgefordert werden.
- 8.
- Auskunftspflichten, Prüfung
1Dem Staatsministerium sowie dem Landesamt sind von den Zuweisungsempfängern oder den für die Gemeinden handelnden Dritten auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 2Die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. 3Die Prüfungsrechte des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands und des Bayerischen Obersten Rechnungshofs bleiben unberührt.
- 9.
- Datenschutz
1Es wird darauf hingewiesen, dass die von der Gemeinde oder dem für die Gemeinde handelnden Dritten gemeldeten Daten (Nr. 6) durch das Landesamt verarbeitet werden. 2Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Landesamt und die diesbezüglichen Rechte der betroffenen Personen sind unter https://www.statistik.bayern.de/datenschutz/ verfügbar.
- 10.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 15. April 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor