Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 273 vom 14.04.2021

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2034.3.1-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Tarifliche Regelungen für Auszubildende und Praktikanten
  • Tarifverträge für Auszubildende

2034.3.1-F

Änderung der Ausbildungsverträgebekanntmachung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 30. März 2021, Az. 25-P 2518-1/93

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Ausbildungsverträgebekanntmachung (MABek) vom 16. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 47), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. September 2020 (BayMBl. Nr. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Der Nr. 2 wird folgender Wortlaut angefügt:
„Anlage 11:
Studienvertrag für das Studium nach dem Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) auf der Grundlage von Abschnitt II der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge“.
  1. 2. Die Anlage 11 aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung wird angefügt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor

Anhang zu § 1 Nr. 2

Anlage 11

Studienvertrag
für das Studium nach dem Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
(Hebammengesetz – HebG) auf der Grundlage von Abschnitt II der Richtlinie der
TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge

Zwischen

……………………………………………..………………………….…………………………………………………….

vertreten durch ……………………………………………………………………………………..……………………..

(Verantwortliche Praxiseinrichtung)

und

Name: ………………………………………………………………………………………………………………...……

Anschrift: ………………………………………………………………………………………………..….………...……

geboren am ……………………………………………………………………...……………………..….………...……

(Studierende Person)

wird unter Zustimmung der gesetzlichen Vertretung,

Name: …………………………….……………………………………………………………………….………...….….

Anschrift: ……………………….…………………………………………….……………………………………...…….

– vorbehaltlich ………………………………………………………………………………………………………….. –

der durch die studierende Person vorzulegenden schriftlichen Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung nach § 21 Abs. 2 des Hebammengesetzes abgeschlossen hat

folgender

Studienvertrag
nach dem TVA-L Pflege und dem Abschnitt II für praxisintegrierte duale
Studiengänge der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für duale
Studiengänge und Masterstudiengänge

geschlossen:

§ 1

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel des Hebammenstudiums

  1. (1) Die studierende Person absolviert eine akademische Hebammenausbildung (Studium) nach dem Gesetz über das Studium und den Beruf der Hebammen (Hebammengesetz – HebG), welches als praxisintegriertes duales Studium durchgeführt wird. Dieses besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil. Der hochschulische Studienteil (Lehrveranstaltungen) wird an ……………………………… durchgeführt. Der berufspraktische Studienteil wird an ……………………………… durchgeführt und richtet sich nach dem Praxisplan1 sowie der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV). Das Studium schließt mit dem akademischen Grad „Bachelor of ………………………..….“ im Studiengang ………………………….. ab.
  2. (2) Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses ergibt sich aus dem Studienplan mit integriertem Praxisplan nach § 16 HebG. Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen Teilnahmepflichten der studierenden Person. Darin werden die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche und die tägliche Studienzeit während berufspraktischer und hochschulischer Studienteile einschließlich der zu absolvierenden Prüfungen und Lehrveranstaltungen während des Studiums verbindlich festgelegt.

§ 2

Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis

  1. (1) Das Vertragsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, solange der Ausbildende hieran gebunden ist, soweit Abschnitt II der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge (im Folgenden: „Richtlinie“) in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften nicht ergänzt, ändert oder ausschließt.
  2. (2) Das Studium erfolgt auf Grundlage eines zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der Hochschule geschlossenen Kooperationsvereinbarung zur Durchführung des Studiums. Die HebStPrV, der zwischen verantwortlicher Praxiseinrichtung und Hochschule geschlossenen Kooperationsvereinbarung sowie die einschlägigen hochschulrechtlichen Regelungen bilden die Grundlage für den anliegenden Studienplan nach § 1 Abs. 2 und werden Vertragsbestandteil.
  3. (3) Für das Vertragsverhältnis gilt ferner das HebG in der jeweils geltenden Fassung.
  4. (4) Die studierende Person hat während des Studiums die Rechte wie die Beschäftigten der Ausbildenden/des Ausbildenden im Sinne des Art. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes.
  5. (5) Ferner gelten die Hausordnung sowie die einschlägigen Dienstvereinbarungen in der jeweiligen Fassung.

§ 3

Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses, Probezeit

  1. (1) Das Vertragsverhältnis beginnt

☐ am ……………………………………….2, das Studium beginnt am ……………………….………….2

☐ mit dem Studium am ……………………………………………………………………….………………2

  1. (2) Die ersten sechs Monate des Vertragsverhältnisses sind Probezeit. Wird das Studium während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
  2. (3) Dauer und Struktur des Studiums ergeben sich aus § 11 HebG sowie aus dem Studienplan.
  3. (4) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters am ………………..… . Besteht die studierende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Das Vertragsverhältnis endet vorzeitig, sofern dieses nach Abschnitt II Nr. 8 Abs. 2 der Richtlinie durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Kündigung gemäß § 8 dieses Vertrages vorzeitig endet.

§ 4

Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung,
sonstige Pflichten

  1. (1) Die studierende Person ist verpflichtet, an Studienmaßnahmen außerhalb des Ortes der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie von der verantwortlichen Praxiseinrichtung freigestellt ist, zum Beispiel an ……………………………………………………………………………………………………..
  2. (2) Die studierende Person ist insbesondere verpflichtet, an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte des berufspraktischen Studienteils zu führen.

§ 5

Dauer der regelmäßigen Studienzeit

  1. (1) Die tägliche Studienzeit während hochschulischer Studienteile richtet sich nach dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung.
  2. (2) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studienzeit während der berufspraktischen Studienteile bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung richten sich nach den für die Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Studienteilen bei einem Dritten. Die tägliche Studienzeit beträgt zurzeit …………… Stunden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.

§ 6

Zahlung und Höhe des Studienentgelts und der Studiengebühren

  1. (1) Die studierende Person erhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses nach § 3 Abs. 1 ein monatliches Studienentgelt gemäß Abschnitt II Ziffer 6 Abs. 1 der Richtlinie in Höhe von zurzeit …………… Euro.3
  2. (2) Die verantwortliche Praxiseinrichtung übernimmt die notwendigen

☐ Studiengebühren in Höhe von ………… Euro2

☐ Semesterbeiträge für ………………………………..2 in Höhe von ………… Euro.2

  1. (3) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten der verantwortlichen Praxiseinrichtung gezahlte Entgelt. Das vorgenannte Entgelt ist spätestens am letzten Studientag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der studierenden Person benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen.
  2. (4) Die studierende Person erhält folgende Sachbezüge:

……………………………………………………………………………………......……………………………..

……………………………………………………………………………………………………………………….

§ 7

Urlaub

  1. (1) Die studierende Person erhält Erholungsurlaub nach § 9 TVA-L Pflege in Verbindung mit § 26 TV-L. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit4
vom ……………………... bis 31. Dezember .... Urlaubstage,
vom 1. Januar …………. bis 31. Dezember 30 Urlaubstage,
vom 1. Januar …………. bis 31. Dezember 30 Urlaubstage,
vom 1. Januar …………. bis ……………… .... Urlaubstage.
  1. (2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.

§ 8

Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann

Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 TVA-L Pflege und des § 18 Abs. 4 TVA-L Pflege gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des § 18 Abs. 4 TVA-L Pflege unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Zur Wirksamkeit der Kündigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 39 HebG zu beachten.

§ 9

Nebenabreden, Salvatorische Klausel

  1. (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:5

……………………………………………………………………………………………………………………....

  1. (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist5

☐ von zwei Wochen zum Monatsschluss

☐ von …………………………………. zum ………………………………………………………..………….5

gesondert in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden.

  1. (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVA-L Pflege).
  2. (4) Sollte eine Regelung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

...................................................
(Ort, Datum)

Die gesetzlichen Vertreter der studierenden Person6
(Falls ein Elternteil verstorben ist, bitte vermerken)

...................................................
(Verantwortliche Praxiseinrichtung)

............................................
(Vater)
............................................
(Mutter)

...................................................
(Studierende Person)

............................................
(Vormund)


1
Als Anlage zum Studienvertrag ist ein Studienplan mit integriertem Praxisplan beizufügen. Die Verpflichtung, einen Praxisplan beizufügen, ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Nr. 2 HebG. Der Praxisplan ist von der verantwortlichen Praxiseinrichtung zu erstellen und durch die Hochschule nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 HebG zu prüfen. Der Praxisplan ist Bestandteil der Kooperationsvereinbarung zwischen verantwortlicher Praxiseinrichtung und Hochschule (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 HebStPrV).
2
Zutreffendes ankreuzen und ausfüllen.
3
Einzusetzen ist das bei Abschluss des Studienvertrags nach Abschnitt II Ziffer 6 Abs. 1 der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 16. Mai 2019 in der jeweils geltenden Fassung maßgebende Studienentgelt.
4
Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVA-L Pflege für das erste und letzte Jahr des Vertragsverhältnisses maßgebende (gegebenenfalls gekürzte) Dauer des Erholungsurlaubs.
5
Zutreffendes ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen.
6
Besteht zur gesetzlichen Vertretung eine Vormundschaft oder Pflegschaft, gilt die Verpflichtung, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts unverzüglich beizubringen.