Vollzug des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG);
Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten am Sonntag, 9. Mai 2021 (Muttertag)
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 29. März 2021, Az. I5/6131-1/401
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA), in Verbindung mit Nr. 8.4 der Anlage zur ZustV-GA aufgrund des bayernweit einheitlichen Anlasses der Bewilligung folgende befristete
Allgemeinverfügung
- 1. Alle Verkaufsstellen in Bayern, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, dürfen am Sonntag, 9. Mai 2021 (Muttertag) in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zum Zwecke des Verkaufs beziehungsweise der Abgabe von Blumen geöffnet sein. Die geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt und sind zu beachten.
- 2. Die Gesamtöffnungszeit darf einschließlich der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntVerkV) zugelassenen Verkaufszeit vier Stunden nicht überschreiten.
- 3. Soweit in Gemeinden am 9. Mai 2021 eine Ladenöffnung zum Zwecke des Verkaufs beziehungsweise der Abgabe von Blumen bereits aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG in Verbindung mit § 1 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) oder § 14 Abs. 1 LadSchlG zulässig ist, findet diese Allgemeinverfügung dort keine Anwendung.
- 4. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
- 5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 9. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.
Hinweise
Die geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen werden durch diese Allgemeinverfügung nicht berührt. Die Abgabe von Blumen und ähnlichem ist daher nur unter Beachtung dieser Vorgaben zulässig. Zum Erlasszeitpunkt dieser Allgemeinverfügung (29. März 2021) ist nach der geltenden Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt der Verkauf von Blumen auch im Geschäft gestattet.
Verkaufsstellen erfüllen den Tatbestand „in erheblichem Umfang“ jedenfalls dann, wenn im Verhältnis zum gesamten Warensortiment der Verkaufsstelle der Anteil an Blumen am Gesamtumsatz mehr als 50 % beträgt.
Durch diese Bewilligung werden die gesetzlichen beziehungsweise tariflichen Bestimmungen über die zulässige Arbeitszeit nicht berührt. Bezüglich der Arbeitszeiten des Verkaufspersonals wird auf § 17 Abs. 8 LadSchlG hingewiesen. Des Weiteren sind insbesondere die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sowie des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einzuhalten.
Begründung
Das LadSchlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, lässt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG die Bewilligung von befristeten Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten nach § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG zu, sofern diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555, BayRS 805-2-A/U), die durch § 1 Abs. 358 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in Verbindung mit Nr. 8.4 der Anlage zu dieser Verordnung für die Bewilligung von bayernweiten Ausnahmen im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadSchlG zuständig.
Auf dieser Grundlage wird für den Sonntag, 9. Mai 2021 (Muttertag), die vorliegende befristete Allgemeinverfügung erlassen, denn traditionell besteht am Muttertag für einen großen Teil der Bevölkerung ein erheblich gesteigertes sowie bayernweites Versorgungsbedürfnis hinsichtlich Blumen. Es ist deshalb anzunehmen, dass die durch Bundesverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SonntVerkV) zugelassene zweistündige Verkaufszeit an Sonntagen nicht ausreicht, um dieses Versorgungsbedürfnis zu decken. Aus diesem Grund wird im pflichtgemäßen Ermessen nach Abwägung der beteiligten Interessen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Arbeitsschutzes sowie des verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes eine Ausdehnung der Gesamtöffnungszeit auf insgesamt vier Stunden für den Sonntag, 9. Mai 2021 (Muttertag), bewilligt, um die Versorgung der Bevölkerung mit Blumen zu gewährleisten. Die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt und sind entsprechend auch im Rahmen der erweiterten Öffnungsmöglichkeiten zu beachten.
Durch die Regelung in Nr. 2 der Allgemeinverfügung wird in Fällen, in denen die nach der SonntVerkV zugelassene zweistündige Verkaufszeit außerhalb des Bewilligungsrahmens von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr liegt, sichergestellt, dass dem Verkaufspersonal an diesem Sonntag genügend Freizeit bleibt.
Gemäß Nr. 3 der Allgemeinverfügung findet diese Allgemeinverfügung keine Anwendung, soweit ein Verkauf beziehungsweise die Abgabe von Blumen am 9. Mai 2021 (Muttertag) in der jeweiligen Gemeinde bereits aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG in Verbindung mit § 1 LSchlV oder § 14 Abs. 1 LadSchlG unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. In diesen Fällen sind die Öffnungszeiten bereits hinlänglich erweitert, sodass es einer Verlängerung der Öffnungszeiten per Allgemeinverfügung zur Versorgung der Bevölkerung mit Blumen dort nicht mehr bedarf.
Aufgrund der großen Zahl der betroffenen Verkaufsstellen ergeht diese Ausnahmegenehmigung im Wege einer Allgemeinverfügung.
Das bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung überwiegt in diesem Fall das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Denn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass von der Allgemeinverfügung für den Sonntag, 9. Mai 2021 (Muttertag), voraussichtlich kein Gebrauch gemacht werden könnte und somit der Zweck dieser Allgemeinverfügung vereitelt werden würde. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit kann daher dem Bedürfnis eines großen Teils der Bevölkerung, am Muttertag Blumen kaufen beziehungsweise abholen zu können, Rechnung getragen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
- Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage zu erheben bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessen vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
gez.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor