Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 14. April 2021, Az. G51o-G8000-2021/504-57
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. In Nr. 8 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 7. Januar 2021, Az. G7VZ-G8000-2020/122-782 (BayMBI. 2021 Nr. 2), betreffend Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, die durch Bekanntmachung vom 25. Februar 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-827 (BayMBl. 2021 Nr. 152) geändert worden ist, wird die Angabe „15. April 2021“ durch die Angabe „31. Mai 2021“ ersetzt.
- 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. April 2021 in Kraft.
Begründung
Das vom Coronavirus SARS-CoV 2 ausgehende Infektionsgeschehen ist bayern- und deutschlandweit weiter auf hohem Niveau. Aktuell ist wieder ein zunehmend dynamisches Infektionsgeschehen mit stark ansteigenden Infektionszahlen zu verzeichnen. Zudem geben auch die Verbreitung der zum Teil erheblich ansteckenderen Varianten von SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) weiterhin Anlass zur Sorge. Die pandemische Lage, die das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort.
Angesichts der anhaltenden Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das stattfindende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.
Es besteht daher auch weiterhin die Notwendigkeit, die Anordnung von Verhaltensregelungen in den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme der entsprechenden Fahrdienste aufrechtzuerhalten. Die Einrichtungen sind weiterhin gehalten, einrichtungsindividuelle Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erstellen und umzusetzen. Durch die einrichtungsindividuellen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sollen Infektionsgeschehen in den Einrichtungen weiterhin verhindert werden.
Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung bis zum 31. Mai 2021 ist daher fachlich geboten und angemessen.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor