Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 278 vom 16.04.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 1A10260723370BBECB1A42DAE040B6E487B8E93FF8762417B5E93A5AA4E7B74B

Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung einer Bayerischen Lockdown-Hilfe für
die bereits vor November 2020 von regionalen Lockdowns betroffenen Landkreise
Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie die Städte Augsburg und Rosenheim
(Oktoberhilfe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 14. April 2021, Az. PGÜ-3560-3/2/472

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung einer Bayerischen Lockdown-Hilfe für die bereits vor November 2020 von regionalen Lockdowns betroffenen Landkreise Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie die Städte Augsburg und Rosenheim (Oktoberhilfe)“ vom 2. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 84) wird wie folgt geändert:
1.1
Fußnote 1 (zweiter Spiegelstrich der Präambel) wird wie folgt neu gefasst:

„Aktuelle beihilferechtliche Grundlage ist die Vierte Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (basierend auf Nummer 3.1 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, angepasst an die 5. Änderung dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 28. Januar 2021).“

1.2
Am Ende von Fußnote 5 (zu Nr. 2.1 Satz 1) wird folgender Satz angefügt:

„Bei Unternehmen, die nach dem 29. Februar 2020 gegründet wurden, ist Stichtag der 30. September 2020.“

1.3
Fußnote 7 (zu Nr. 2.1 Satz 1) wird wie folgt neu gefasst:

„Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter (ein Vollzeitäquivalent, vergleiche Fußnote 5) beschäftigten.“

1.4
Nr. 3.3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Im Leistungszeitraum in den von Regionalen Lockdowns betroffenen Regionen erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 % des Vergleichsumsatzes (zeitanteilig) nicht übersteigen.“

1.5
In Nr. 6.1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Für die Auszahlung von Billigkeitsleistungen wird eine Bagatellgrenze von fünf Euro festgesetzt; Anträge unter der Bagatellgrenze werden nicht ausgezahlt.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 14. April 2021 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin