Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 280 vom 16.04.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-16-G, 2126-1-6-G

Verordnung zur Änderung
der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 16. April 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 9. April 2021 (BayMBl. Nr. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich nach der Anzahl der unter Beachtung von Nr. 1 vorhandenen Plätze.“
b)
In Nr. 3 wird das Wort „Maskenpflicht“ durch das Wort „FFP2-Maskenpflicht“ ersetzt.
c)
Folgende Nr. 5 wird angefügt:
„5.
Versammlungen, bei denen mehr als 100 Teilnehmer zu erwarten sind, sind bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen; Art. 13 Abs. 1 bis 4 BayVersG gilt entsprechend.“
2.
Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Schülerinnen und Schüler dürfen an Betreuungsangeboten nach Abs. 1 und 2 nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. 2Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen, gilt § 18 Abs. 4 Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.“

3.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Abs. 1.
b)
Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten wird, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch Allgemeinverfügung anordnen, dass Beschäftigte bestimmter Betriebe und Einrichtungen nur dann in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, wenn sie zu Beginn des Arbeitstages über den Nachweis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.“

4.
In § 30 wird die Angabe „18. April 2021“ durch die Angabe „9. Mai 2021“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

In § 5 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 25. März 2021 (BayMBl. Nr. 224) geändert worden ist, wird die Angabe „18. April 2021“ durch die Angabe „9. Mai 2021“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. April 2021 in Kraft.

München, den 16. April 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister