Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 282 vom 19.04.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des
Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische
Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 19. April 2021, Az. V3/6512-1/443 und G54-G8390-2020/2796

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT) vom 17. November 2020 (BayMBl. Nr. 662), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. April 2021 (BayMBl. Nr. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.1.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Dem Buchst. b wird folgender Satz 4 angefügt:

4Wird die Testung derart verweigert, dass eine Testung nicht durchzuführen ist, so kann das betreffende Kind die Kindertageseinrichtung/HPT wieder besuchen, sofern es keine Krankheitssymptome mehr aufweist und die Kindertageseinrichtung/HPT ab Auftreten der Krankheitssymptome sieben Tage nicht besucht hat.“

1.1.2
Buchst. f Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Hatte eine in der Kindertageseinrichtung/HPT beschäftigte Person in den letzten 14 Tagen vor dem geplanten Einsatz Kontakt zu einer bestätigt SARS-CoV-2-infizierten Person, darf diese für die Kinderbetreuung vorgesehene Person die Einrichtung nicht betreten, bis mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgeklärt worden ist, ob Quarantänemaßnahmen für diese Person notwendig sind.“

1.2
Nr. 1.1.5 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 werden die Wörter „sollen möglichst“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt und die Wörter „und unter Vorbehalt einer Regelung in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ gestrichen.
1.2.2
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

3Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Teilnahme eines Kindes an der Betreuung in diesem Zusammenhang ist, ob an dem betreffenden Tag der Unterricht in der Schule oder die schulische Notbetreuung besucht wurde oder hätte besucht werden können. 4Ein nochmaliger Test in der Kindertageseinrichtung/HPT ist in den Fällen des Satzes 3 nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen für die Teilnahme am Unterricht oder der schulischen Notbetreuung am selben Tag erfüllt sind oder erfüllt gewesen wären, also jedenfalls zu Beginn des Tages ein negatives Testergebnis vorlag, das nicht älter als, je nach Inzidenzbereich, 48 beziehungsweise 24 Stunden war.“

1.2.3
Satz 7 wird aufgehoben.
1.2.4
Die folgenden Sätze 7 bis 9 werden angefügt:

7Eltern, die ihr Kind ohne eine Bescheinigung nach Satz 1 und außerhalb eines Schulbesuchs am selben Tag in die Kindertageseinrichtung/HPT schicken, erklären ihr Einverständnis damit, dass das Kind in der Kindertageseinrichtung/HPT einen Selbsttest durchführt. 8Hierüber sind die Eltern zu informieren. 9Für Schulkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen von der Testpflicht bekanntmachen, die auch für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung/HPT Anwendung finden.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. April 2021 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor