2126-1-16-G
Verordnung zur Änderung
der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 22. April 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 16. April 2021 (BayMBl. Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen
Ist nach § 28b IfSG oder dieser Verordnung die Geltung von Regelungen an eine bestimmte 7-Tage-Inzidenz geknüpft, gilt:
- 1. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
- 2. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
- 3. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
- 4. Abweichend von Nrn. 1 bis 3 macht das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege an dem Tag, an dem § 28b IfSG in Kraft tritt, für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie maßgebliche Inzidenzeinstufung bekannt; ab dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag finden dort die an die jeweilige Inzidenzeinstufung geknüpften Maßnahmen Anwendung.“
- 2.
- § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 IfSG mit den Angehörigen eines Hausstands und einer weiteren Person,“.
- b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.“
- 3.
- § 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung FFP2-Maskenpflicht. 2Für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.“
- 4.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 IfSG nur die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt;“.
- 5.
- In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Freizeitparks“ das Wort „ , Indoorspielplätzen“ eingefügt.
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Verkaufsfläche;“ die Wörter „in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, gilt Halbsatz 1 gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchst. b IfSG mit der Maßgabe, dass ein Kunde je 20 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 40 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche zulässig ist;“ eingefügt.
- bb)
- Satz 7 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- zwischen 100 und 150 liegt, gilt Nr. 2 gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchst. b IfSG mit der weiteren Maßgabe, dass Kunden nur eingelassen werden dürfen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
- dd)
- Folgender Satz 4 wird angefügt:
„1Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt, wobei Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 4 mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss.“
„4Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten, gilt gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG:
- 1.
- Abweichend von Satz 1 besteht auch für das Personal FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
- 2.
- Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt.“
- c)
- In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „gilt Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „gelten Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 Satz 4 Nr. 1“ ersetzt.
- 7.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten, ist abweichend von Satz 1 gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Teilsatz 6 IfSG die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt.“
„(3) 1Ausnahmsweise ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort in folgenden Fällen zulässig:
- 1. Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,
- 2. gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
- 3. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
- 4. die Bewirtung von Fernbus- und Fernfahrenden, die beruflich bedingt Waren, Güter oder Personen auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
- 5. nicht-öffentliche Personalrestaurants und nicht-öffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist.
2Der Betreiber hat dabei
- 1. sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, gewährleistet ist,
- 2. ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.“
- 8.
- § 14 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 9.
- § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 Nr. 1 Buchst. a wird vor dem Wort „Abschlussklassen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
- b)
- Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Satz 6 wird Satz 4.
- 10.
- § 19 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 11.
- In § 21 Satz 4 werden die Wörter „nach dieser Verordnung“ gestrichen.
- 12.
- § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Nächtliche Ausgangssperre
1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt. 2Dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
- 1. der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- 2. der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
- 3. der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
- 4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
- 5. der Versorgung von Tieren oder
- 6. aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.“
- 13.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 werden nach den Wörtern „vertretbar ist“ die Wörter „und Bundesrecht nicht entgegensteht“ eingefügt.
- b)
- Abs. 3 wird aufgehoben.
- 14.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 11 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
- b)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Soweit sich Ge- und Verbote unmittelbar aus § 28b Abs. 1 und 3 IfSG ergeben, richtet sich die Ahndung nach § 73 Abs. 1a Nr. 11b bis 11m IfSG.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 23. April 2021 in Kraft.
München, den 22. April 2021
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister