2231-A
Änderung der Richtlinie zur Gewährung eines Leitungs- und Verwaltungsbonus zur
Stärkung von Kindertageseinrichtungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 20. April 2021, Az. V3/6512-1/466
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Gewährung eines Leitungs- und Verwaltungsbonus zur Stärkung von Kindertageseinrichtungen vom 27. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 129) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Satz 4 werden die Wörter „zum Beispiel durch den Einsatz zusätzlichen Personals“ gestrichen.
- 1.1.2
- Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:
„5Eine Entlastung ist anzunehmen, wenn zusätzlich Personal eingesetzt wird, Tätigkeiten in der Praktikantenausbildung delegiert werden oder insbesondere technische Ausstattung zum Einsatz kommt. 6Für diese Maßnahmen werden Bonuszahlungen in unterschiedlicher Höhe gewährt.“
- 1.1.3
- Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
- 1.1.4
- Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 7 und 8 und im neuen Satz 8 werden die Wörter „Der Leitungs- und Verwaltungsbonus“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Der bisherige Wortlaut wird Nr. 3.1 und wie folgt geändert:
- 1.2.1.1
- Dem Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:
- „3.1
- Allgemeine Voraussetzungen“.
- 1.2.1.2
- Buchst. b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- die nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen, deren Dauer, der damit beabsichtigte Umfang der angestrebten zeitlichen Entlastung der Leitung sowie die Beteiligung der pädagogischen Leitung an der Konzeptentwicklung schriftlich zu dokumentieren sind,“.
- 1.2.1.3
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.2.2
- Folgende Nrn. 3.2 und 3.3 werden angefügt:
- „3.2
- Besondere Voraussetzungen
- 3.2.1
- Zusätzlicher Personaleinsatz
1Der Leitungs- und Verwaltungsbonus für zusätzlichen Personaleinsatz wird gewährt, wenn eine Neueinstellung oder Aufstockung eines Teilzeitvertrages im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden vorgenommen wird und die Leitung im Umfang von mindestens fünf Wochenstunden für Leitungsaufgaben freigestellt wird. 2Anerkannt wird die Neueinstellung oder Aufstockung von Teilzeitverträgen bei pädagogischem Personal, hauswirtschaftlichem Personal oder Verwaltungskräften, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie (Nr. 7) vorgenommen wurde und fortbesteht. 3Die allgemeinen Regelungen zum Wirksamwerden von Änderungen in der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) gelten entsprechend.
- 3.2.2
- Qualifizierte Praxisanleitung
1Der Leitungs- und Verwaltungsbonus für die Durchführung einer qualifizierten Praxisanleitung im Rahmen insbesondere der Kinderpflege- und Erzieherausbildung wird gewährt, wenn
- a)
- die Leitung von der Aufgabe der Praxisanleitung befreit ist,
- b)
- mindestens eine Praktikumsstelle ausgewiesen und besetzt ist,
- c)
- eine Praktikumsvergütung entsprechend einer verbindlichen tariflichen Vereinbarung, alternativ mindestens in Höhe von 500 € pro Monat bezahlt wird,
- d)
- die Anleitungsperson bereit ist, Qualifizierungsmaßnahmen der Fachakademien für Sozialpädagogik zur Praxisanleitung wahrzunehmen, und
- e)
- die Anleitungsperson eng mit der Ausbildungsstelle kooperiert.
2Die allgemeinen Regelungen zum Wirksamwerden von Änderungen in der AVBayKiBiG gelten entsprechend.
- 3.2.3
- Anschaffung und Einsatz von Sachmitteln
Der Leitungs- und Verwaltungsbonus für die Anschaffung und den Einsatz von Sachmitteln setzt voraus, dass zusätzliche, insbesondere technische Ausstattung, wie Softwarelösungen oder Apps zur Vereinfachung von Verwaltungs- und Organisationsaufgaben oder der internen Kommunikation zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die Einrichtung angeschafft und in dieser mindestens bis Ende des Bewilligungszeitraums eingesetzt werden.
- 3.3
- Sicherstellung der Wahrung der Voraussetzungen
Die Sitzgemeinde der Einrichtung lässt sich vom Träger der Einrichtung bestätigen, dass die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 Satz 1 und Nr. 3.2 vorliegen und Änderungen unverzüglich mitgeteilt werden.“
- 1.3
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Der bisherige Wortlaut wird Nr. 4.1 und wie folgt geändert:
- 1.3.1.1
- Dem Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:
- „4.1
- Berechnung“.
- 1.3.1.2
- In Satz 1 werden die Wörter „dem Faktor 0,1“ durch die Wörter „einem Faktor, dessen Höhe sich je nach geförderter Maßnahme aus den Nrn. 4.2 bis 4.4 ergibt“ ersetzt.
- 1.3.1.3
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „und die Summe der“ die Wörter „in der AVBayKiBiG festgelegten“ eingefügt und die Wörter „gemäß § 25 AVBayKiBiG“ gestrichen.
- 1.3.2
- Folgende Nrn. 4.2 bis 4.4 werden angefügt:
- „4.2
- Faktor bei zusätzlichem Personaleinsatz
Bei zusätzlichem Personaleinsatz im Sinne von Nr. 3.2.1 hat der Faktor nach Nr. 4.1 Satz 1 einen Wert von 0,16 bezogen auf den Bewilligungszeitraum (Nr. 5.1).
- 4.3
- Faktor bei der Durchführung einer qualifizierten Praxisanleitung
Bei der Durchführung einer qualifizierten Praxisanleitung im Sinne von Nr. 3.2.2 hat der Faktor nach Nr. 4.1 Satz 1 einen Wert von 0,07 bezogen auf den Bewilligungszeitraum (Nr. 5.1).
- 4.4
- Faktor bei Anschaffung und Einsatz von Sachmitteln
Bei Anschaffung und Einsatz von Sachmitteln im Sinne von Nr. 3.2.3 hat der Faktor nach Nr. 4.1 Satz 1 im Jahr der Anschaffung einen Wert von 0,01.“
- 1.4
- Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2Für Maßnahmen nach den Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 ermäßigt sich der Bonus um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Fördervoraussetzungen nicht vorliegen. 3Innerhalb des Bewilligungszeitraums wird die mögliche Bonuszahlung in der Höhe begrenzt durch das Produkt, das sich aus der Berechnung nach Nr. 4.1 Satz 1 mit dem Faktor 0,24 (Summe der Faktoren nach den Nrn. 4.2 bis 4.4) ergibt.“
- 1.4.2
- Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Bonuszahlungen, die nach der bis zum 30. April 2021 geltenden Fassung dieser Richtlinie bewilligt werden, werden in voller Höhe auf den Höchstbetrag nach Satz 3 angerechnet.“
- 1.5
- Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Satz 1 werden die Wörter „entscheidet das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (im Folgenden: Staatsministerium)“ durch die Wörter „entscheiden die nach dem BayKiBiG für die staatliche Betriebskostenförderung zuständigen Bewilligungsbehörden“ ersetzt.
- 1.5.2
- In Satz 2 werden die Wörter „durch die nach dem BayKiBiG für die staatliche Betriebskostenförderung zuständigen Bewilligungsbehörden“ gestrichen.
- 1.6
- Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Satz 2 werden die Wörter „beim Staatsministerium“ durch die Wörter „für den Bewilligungszeitraum 2021 bis zum 30. September 2021 bei der Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
- 1.6.2
- Folgender neuer Satz 3 wird eingefügt:
„3Spätere Anträge werden nicht berücksichtigt.“
- 1.6.3
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
- 1.6.4
- Im neuen Satz 4 wird das Wort „Ziff.“ durch das Wort „Nr.“ ersetzt.
- 1.6.5
- Folgende Sätze 6 bis 8 werden angefügt:
„6Der Antrag kann auf einzelne, nach dieser Richtlinie förderfähige Maßnahmen beschränkt werden. 7Entfallen die Voraussetzungen für den Leitungs- und Verwaltungsbonus, hat die Gemeinde dies der Bewilligungsbehörde spätestens nach Ablauf des Bewilligungsjahres mitzuteilen. 8Bei nicht-kommunalen Einrichtungen gibt der Träger diese Erklärung über das System KiBiG.web ab.“
- 1.7
- In Nr. 5.4 werden die Wörter „Das Staatsministerium entscheidet“ durch die Wörter „Die Bewilligungsbehörden entscheiden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales“ ersetzt.
- 1.8
- Nr. 5.5 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- In Satz 2 werden die Wörter „zusätzlich geplanten“ durch die Wörter „nach dieser Richtlinie förderfähigen“ und die Wörter „Ziff. 3“ durch die Wörter „Nr. 3.1“ ersetzt.
- 1.8.2
- In Satz 3 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „für Maßnahmen nach den Nrn. 3.2.1 und 3.2.2“ eingefügt und die Wörter „zu je einem Viertel des für den Bewilligungszeitraum gewährten Gesamtbonus“ durch die Wörter „in Höhe des auf diesen Zeitraum entfallenden Bonus“ ersetzt.
- 1.8.3
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die Auszahlung für Maßnahmen nach Nr. 3.2.3 erfolgt zum 15. November.“
- 1.9
- Nr. 5.6 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- In Satz 1 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Nr.“ ersetzt.
- 1.9.2
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Der Leitungs- und Verwaltungsbonus für Maßnahmen nach den Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 ist für jeden Kalendermonat, in dem die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, um ein Zwölftel zu kürzen.“
- 1.9.3
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 1.9.4
- Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
- 1.10
- In Nr. 7 Satz 3 wird das Wort „unverändert“ gestrichen.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor