Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Testnachweis von
Einreisenden aus Risikogebieten vom 15. Januar 2021, Az. G51o-G8000-2020/415-75
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 29. April 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-45
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 und § 4 der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) und des § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten vom 15. Januar 2021, Az. G51o-G8000-2020/415-75 (BayMBl. Nr. 38), die durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 23. Februar 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-9 (BayMBl. Nr. 135), geändert wurde, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 2.1 werden nach dem Wort „Kreisverwaltungsbehörde“ die Wörter „oder einer von dieser benannten Stelle“ eingefügt.
- 1.2
- In Nr. 7 wird die Angabe „30. April 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
- 2.
- Soweit diese Allgemeinverfügung auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt ist, ist sie kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Übrigen wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. April 2021 in Kraft.
Begründung
Das vom neuartigen Coronavirus ausgehende Infektionsgeschehen ist in Bayern und deutschlandweit weiter auf hohem Niveau. Zudem gibt auch die Verbreitung der zum Teil um ein vielfaches ansteckenderen Virusvarianten zunehmend Anlass zur Sorge. Die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort.
Es muss daher weiterhin zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass nicht durch Einreisen in den Freistaat Bayern neue Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und – wie schon einmal zu Beginn der Pandemie – neue Infektionsherde durch Einreisen entstehen. Es ist daher auch künftig erforderlich, bei Personen, die von § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 CoronaEinreiseV erfasst werden, die Vorlage des nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 CoronaEinreiseV erforderlichen Nachweises generell anzufordern und bei Personen, die keinen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen können, eine Testung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen. Die Nachweise sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Für Personen, die sich in einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, kann die Kreisverwaltungsbehörde bestimmen, dass die Nachweise bei einer anderen, von ihr benannten Stelle vorzulegen sind. Darüber hinaus ist es zur Kontrolle der Test- und Nachweispflichten außerdem erforderlich, die für polizeiliche und grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung zuständigen Stellen zur Kontrolle der Nachweise zu ermächtigen.
Soweit die Allgemeinverfügung auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gründet, ist diese gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Für die auf § 3 und § 4 der CoronaEinreiseV beruhenden Anordnungen wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Bekämpfung der Pandemie erfordert eine zeitnahe Vorlage von Testnachweisen und – soweit solche nicht vorgelegt werden – eine zeitnahe Testung von Personen, die nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG verpflichtet sind, eine entsprechende Untersuchung zu dulden. Nur durch zeitnahe Testungen ist sichergestellt, dass Infektionen erkannt und dadurch Infektionsketten unterbrochen werden. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen liegt daher im öffentlichen Interesse.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor