Vollzug der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronavirus-Testverordnung – TestV)
Beauftragung der Apothekerinnen und Apotheker zur Durchführung von
PoC-Antigentests
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 29. April 2021, Az. G31v-G8000-2021/2103-1
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Beauftragung
Die in eine vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege geführte Liste eingetragenen Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 1 Abs. 2 des Apothekengesetzes werden für Bürgertestungen nach § 4a TestV und für die Entnahme von Körpermaterial für die bestätigende Diagnostik bei positivem PoC-Antigen-Test und Versendung an einen Leistungserbringer der Labordiagnostik nach § 4b Satz 1 TestV als weitere Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TestV beauftragt. Die Beauftragung erfolgt für die Bürgertestungen und die Entnahme von Körpermaterial für die bestätigende Diagnostik bei positivem PoC-Antigen-Test nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Allgemeinverfügung veröffentlichten Leitfadens. Für Inhaber einer Apothekenerlaubnis nach Satz 1, die nach dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung in die Liste nach Satz 1 eingetragen werden, gilt die Beauftragung ab dem Zeitpunkt der Eintragung. Betreiben Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis nach Satz 1 auch außerhalb Bayerns Apotheken, so gilt die Beauftragung nur für die in Bayern durchgeführten Testungen.
- 2.
- Ort der Testung
Die Beauftragung nach Nr. 1 umfasst
- 2.1
- Testungen, die als apothekenübliche Dienstleistungen im Sinne des § 1a Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung in Räumlichkeiten der Apotheke in Bayern angeboten werden,
- 2.2
- im Übrigen Testungen, die außerhalb von Apotheken in anderen geeigneten Räumen in Bayern durchgeführt werden.
- 3.
- Sofortige Vollziehbarkeit
Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im staatlichen Interesse angeordnet.
- 4.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. April 2021 in Kraft und tritt mit dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinn von § 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder dem Wegfall des Anspruchs gemäß § 4a TestV oder spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
Begründung:
Zu Nr. 1:
Nach § 6 Satz 1 Nr. 2 TestV sind zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV u. a. die von den zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragten Dritten berechtigt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TestV können Apotheken als weitere Leistungserbringer beauftragt werden. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist gemäß § 65 Satz 2 Nr. 2 ZuStV für eine bayernweite Regelung zuständig.
Durch Nr. 1 der Allgemeinverfügung werden die in eine beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege geführte Liste eingetragenen Apothekerinnen und Apotheker als weitere Leistungserbringer für Testungen nach § 4a TestV und für die Entnahme von Körpermaterial für die bestätigende Diagnostik bei positivem PoC-Antigen-Test und Versendung an einen Leistungserbringer der Labordiagnostik nach § 4b Satz 1 TestV beauftragt. Die Eintragung in die Liste ist freiwillig. Eine Verpflichtung der Apotheker besteht nicht. Die Eintragung erfolgt durch eine Erklärung der Apothekerinnen und Apotheker in Textform per E-Mail an das Funktionspostfach apotheke@stmgp.bayern.de.
Nach § 4a in Verbindung mit § 5 TestV können asymptomatischen Personen im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Testungen mittels PoC-Antigen-Tests in Anspruch nehmen.
Nach § 4b Satz 1 TestV haben mit einem Antigen-Test positiv getestete Personen einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. Mit der Durchführung der Abstrichnahme und der Versendung an einen Leistungserbringer der Labordiagnostik nach Maßgabe der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung veröffentlichten Leitfadens, der in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Apothekerverband erstellt wurde, werden die Apotheken beauftragt.
Rechtlich steht der Entnahme von Körpermaterial für eine sich daran anschließende PCR-Testung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker der § 24 Satz 1 IfSG nicht entgegen.
Weitere Bestimmungen und Abrechnungsmodalitäten für die Testungen enthält der Leitfaden für Apothekerinnen und Apotheker, der als Anlage zu dieser Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Generell können die Kosten der Testungen über die TestV nach den dort niedergelegten Vorgaben abgerechnet werden. Eine zusätzliche Beteiligung des Freistaats und dessen Abrechnungsweg wurde mit der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbart, weitere Einzelheiten sind dem Leitfaden für Apothekerinnen und Apotheker zu entnehmen.
Zu Nr. 2:
Die Apothekerinnen und Apotheker haben die Wahl, in welcher Form sie die Testungen anbieten wollen, in ihrer Eigenschaft als Apothekerinnen und Apotheker: Im Rahmen des Apothekenbetriebs (in den Apothekenbetriebsräumen oder nahegelegenen Räumlichkeiten, etwa Nebenräumen oder Zelten vor der Apotheke), oder als Betreiber einer Teststation in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb der Apotheke.
Zu Nr. 3:
Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, da daran ein öffentliches Interesse besteht. Zur Bewältigung der Corona-Pandemie ist es entscheidend, möglichst umfassend zu testen, um Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ansteckungen zu vermeiden. Daher bedarf es ein breites und möglichst niederschwelliges Angebot zur Testung auch in der Fläche. Die Einbeziehung der Apothekerinnen und Apotheker bewirkt aufgrund ihrer flächendeckenden Einrichtungen im Interesse der Arzneimittelversorgung eine spürbare und sofortige Ausweitung der Testangebote. Für eine ausreichende Verfügbarkeit von Testmöglichkeiten besteht ein gesteigerter sofortiger und regelmäßig wiederkehrender Bedarf, nachdem insbesondere in Gebieten mit gesteigerten Infektionszahlen (Inzidenz über 100) zahlreiche Handelsgeschäfte und Einrichtungen nur betreten werden dürfen, wenn ein aktueller Testnachweis vorgelegt werden kann. Es liegen keine entgegenstehenden Gründe vor, die ein weiteres Abwarten der Testdurchführung rechtfertigen.
Zu Nr. 4:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor