Änderung der SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie: Abstromeinrichtungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 3. Mai 2021, Az. G21c-K9000-2021/5-31
- 1.
- Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Erstattung der Kosten der zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern bestimmten Abstromeinrichtungen (SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie: Abstromeinrichtungen) vom 16. März 2021 (BayMBl. Nr. 196) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Mit Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 2. November 2020 (Az. G24-K9000-2020/134-91, BayMBl. Nr. 618), vom 23. November 2020 (G24-K9000-2020/134-139, BayMBl. Nr. 663), vom 9. Dezember 2020 (D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-178, BayMBl. Nr. 733), vom 23. Dezember 2020 (D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-178, BayMBl. Nr. 811), vom 28. Januar 2021 (Az. D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-208, BayMBl. Nr. 78), vom 26. Februar 2021 (Az. D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-222, BayMBl Nr. 153) sowie vom 8. April 2021 (Az. D4-2257-3-43 und G24-K9000-2020/134-226, BayMBl Nr. 260) bzw. in deren jeweils geltender Fassung (im Folgenden: Allgemeinverfügung) haben die Kreisverwaltungsbehörden zur Entlastung der Krankenhäuser durch geeignete Maßnahmen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Personen, die keiner akutstationären Versorgung mehr bedürfen, bei denen aber die Gefahr einer Erregerübertragung noch nicht auszuschließen ist, aus zugelassenen Krankenhäusern in ihrem Gebiet entlassen werden können.“
- 1.2
- In Nr. 3.2 wird die Angabe „31. März“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
- 1.3
- Nr. 5.1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 1.3.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Ab dem 9. April 2021 umfasst die Zahl der Personen, deren Aufnahme angeordnet wird oder für deren Aufnahme die Bereithaltung angeordnet wird, höchstens einen Umfang von 10 % der am jeweiligen Ersten des betreffenden Monats in zugelassenen Krankenhäusern im Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde behandelten COVID-19-Patienten; im Einvernehmen mit der Regierung ist ein Überschreiten dieses Umfangs zulässig.“
- 1.4
- In Nr. 7.3 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. August“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor