Vollzug der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(12. BayIfSMV)
Zulassung von Präsenzunterricht an Bildungseinrichtungen des Handwerks sowie
Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und
Weiterbildung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 4. Mai 2021, Az. 36-4600/2035/2
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf der Grundlage von § 20 Absatz 1 Satz 6 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. Es ist zulässig, dass die Bildungseinrichtungen des Handwerks sowie Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung zur Vorbereitung bis 31. März 2022 abgeschlossener Kammerprüfungen sowie Gesellen- und Meisterprüfungen für die Abschlussklassen, deren Teilnehmer parallel eine berufliche Schule besuchen, die notwendigen Vorbereitungskurse und überbetrieblichen Unterweisungen/außerbetriebliche Schulungen (auch im Verbund) im Wechselunterricht durchführen. Eine Unterrichtung in Präsenz kann stattfinden, wenn zwischen den Beteiligten die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m sichergestellt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 2. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 5. Mai 2021 in Kraft.
Begründung
Die Vorbereitungskurse auf Gesellen-, Meister- und sonstige Kammerprüfungen sind von Praxisanteilen, praxisnahen Anwendungen und dem Einsatz komplexer Branchenabläufe geprägt. Für diese Kurse ist ein Distanzunterricht nicht möglich. Zur Prüfungsvorbereitung ist daher Präsenzunterricht erforderlich. Auf das Erfordernis des Wechselunterrichts kann verzichtet werden, wenn die Anzahl der Teilnehmer in Präsenz auf max. 16 Personen beschränkt bleibt. Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt auf die praktische Ausbildung von Personen, die berufliche Schulen besuchen, sodass insbesondere Ausbildungsangebote in dualer Form wieder stattfinden können. Dies gilt, wenn die praktischen außerschulischen Ausbildungsteile von Kammern organisiert werden oder von Stellen, auf die die Kammern oder auch Betriebe diese praktischen Ausbildungsteile delegieren.
gez.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin