Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 307 vom 05.05.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-16-G, 2126-1-6-G

Verordnung zur Änderung
der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 5. Mai 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 204) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 27. April 2021 (BayMBl. Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit in § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag hiervon ausgenommen.“

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a
Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen

(1) Die folgenden Absätze gelten für Personen, die

  1. 1. vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind (geimpfte Personen), oder
  2. 2. über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt (genesene Personen),

und die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

(2) Soweit in § 28b IfSG oder in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht entgegensteht, sind geimpfte und genesene Personen hiervon ausgenommen; dies gilt nicht im Anwendungsbereich von § 9.

(3) 1Die Ausgangssperre nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG und § 26 dieser Verordnung sowie die Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 6 IfSG, § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 dieser Verordnung finden auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung. 2Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.“

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „untersagt, wobei Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 4 mit den Maßgaben ausgenommen sind“ durch die Wörter „unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 4 mit den Maßgaben zulässig“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird vor der bisherigen Nr. 1 folgende Nr. 1 eingefügt:
„1.
Es sind nur Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege zulässig.“
cc)
Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 2 und 3.
b)
In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4 Nr. 1“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 4 Nr. 2“ ersetzt.
4.
§ 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchst. a wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb)
Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:
„b)
unter der Voraussetzung, dass die 7-Tage-Inzidenz von 165 nicht überschritten wird, ab dem 10. Mai 2021 in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschulstufe und den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht und“.
cc)
Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c und es werden die Wörter „an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen“ durch die Wörter „im Übrigen“ ersetzt.
b)
In Nr. 3 Buchst. b werden die Wörter „an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen“ durch die Wörter „im Übrigen“ ersetzt.
5.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Ausschließlich für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern tritt an die Stelle der in Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen 7-Tage-Inzidenz von 100 eine 7-Tage-Inzidenz von 165.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
6.
§ 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Abweichend von Satz 1 ist Präsenzunterricht an Hundeschulen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 bis 4 in Landkreisen und kreisfreien Städten zulässig, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 165 nicht überschritten wird.“

7.
In § 30 wird die Angabe „9. Mai 2021“ durch die Angabe „2. Juni 2021“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2021 (BayMBl. Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
die
a)
vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind, oder
b)
über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt,“.
2.
In § 5 wird die Angabe „9. Mai 2021“ durch die Angabe „2. Juni 2021“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 6. Mai 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 3, 5 und 6 am 10. Mai 2021 in Kraft.

München, den 5. Mai 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister