Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Kinos
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Digitales und für Gesundheit und Pflege
vom 6. Mai 2021, Az. A5-3800-1-45
Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geben die Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege folgendes Rahmenkonzept für Kinos in Bayern bekannt:
1.
Zwischen allen Personen, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen ist in allen Räumen einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, im Garderoben-, Kassen-, Sanitär-, Technik- und Gastronomiebereich, am Kiosk und im Lager oberstes Gebot.
Dies gilt für Kunden und Personal. Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandsregel untereinander nicht zu befolgen. Weitergehende Mindestabstände sind zu beachten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes nach Ziffer Nr. 11 im Hinblick auf besondere Gefährdungslagen erforderlich ist. Die Kundenanzahl muss so gewählt werden, dass die Voraussetzungen für den o. g. Mindestabstand geschaffen werden können. Gegebenenfalls ist die Kundenzahl entsprechend zu begrenzen.
2.
Die zulässige maximale Zahl der Besucher bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen der Mindestabstand nach Ziffer Nr. 1 gewahrt werden kann. Das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m ist nur den Personen gestattet, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt. Eine gemeinsame Platzierung ist nur dann möglich, wenn die Personen gegenüber dem Betreiber bzw. Veranstalter als Gruppe gemeinsam auftreten.
Die sich aus Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Mindestabstand ergebende maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
3.
Vom Besuch von und der Teilnahme an Veranstaltungen sind Personen (Kinobesucher und Personal) ausgenommen, die
- nachgewiesenermaßen unter einer SARS-CoV-2-Infektion leiden
- in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten). Bezüglich weiterer Ausnahmen verweisen wir auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben.
- aus anderen Gründen einer Quarantänemaßnahme (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet) unterliegen
- Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können (wie respiratorische Symptome jeder Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen).
Kinobesucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. Aushang). Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2-typische Symptome entwickeln, haben diese unverzüglich die Veranstaltung zu verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Kinobesucher und Personal) während des Betriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind. Zum Vorgehen bei Personen, die im Rahmen eines Selbsttests vor Ort oder eines Schnelltests vor Veranstaltungsbeginn positiv getestet wurden, siehe Ausführungen unter Ziffer Nr. 6.
4.
Kinobesuchern und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, ggf. Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher bereitgestellt. (siehe Ziffer Nr. 9.)
Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen angehalten. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Bei den Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (etwa www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht. Die Besucher und Mitarbeiter sind mittels Aushänge auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.
5.
Für die Kinobesucher gilt FFP2-Maskenpflicht.
Das Personal hat eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen in allen Räumlichkeiten zu tragen, in denen sich Kinobesucher aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 m nicht gewährt werden kann. Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
Von der Maskenpflicht sind ausgenommen:
- Kinder bis zum sechsten Lebensjahr
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält;
- das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
6.
Sehen die infektionsschutzrechtlichen Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für den Besuch der Veranstaltung vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
- 6.1
- PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung vorgenommen worden sein.
- 6.2
- Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen ist; der Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung vorgenommenen worden sein. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
- 6.3
- Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters/des Betreibers oder einer vom Veranstalter/Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters/des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
- 6.4
- Organisation:
Die Besucher sollten vorab auf geeignete Weise (ggf. beispielsweise bei Terminbuchung) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines negativen Testergebnisses hingewiesen werden.
Die Testung der Besucher/Gäste/Kunden kann wie folgt durchgeführt werden:
- Im Rahmen der Bürgertestung nach der Testverordnung des Bundes (TestV) durch Schnelltests in lokalen Testzentren, bei niedergelassenen Ärzten oder in Apotheken sowie Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten durch PCR-Tests.
- Durch Selbsttests unter Aufsicht des Veranstalters/des Betreibers; bei positivem Selbsttest erfolgt möglichst eine gezielte Information der Betroffenen durch die Betreiber (Verweis auf Arzt ggf. notwendigem Verhalten wie Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung, Nachholung PCR-Test).
- Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.
7.
Soweit ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.
Der Ticketverkauf soll möglichst online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Kinokasse und im Kassenbereich zu vermeiden.
Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern.
Kontaktlose Ticket- und Einlasskontrollen sind – soweit möglich – vorzusehen.
Um Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Kinobesuchern oder Personal zu ermöglichen, ist eine Besucherliste mit Angaben von Namen und Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) zu führen. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Besucherliste ist so zu führen und zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf von vier Wochen zu vernichten. Die Besucher sind bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist.
Die Abstandsregel nach Ziffer Nr. 1 ist in den Kinosälen zudem durch reihenweisen, kontrollierten Auslass nach Ende der Vorstellung einzuhalten.
Parkplatzkonzept: Sofern vom Betreiber zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sind ein Parkplatzkonzept zur Vermeidung von Ansammlungen und Gruppenbildung zu erstellen und Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands zu ergreifen. Es sollten Einweiserinnen bzw. Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden, sofern erforderlich.
8.
Sofern gastronomische Angebote im Rahmen des Betriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) sowie die diesbezüglichen Rahmenkonzepte verwiesen.
9.
Für jede Kinospielstätte müssen ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Handkontaktflächen, z. B. Türgriffen, Handläufen, Tischoberflächen erstellt werden. Für Gegenstände, die von verschiedenen Personen berührt werden oder die besonders häufig berührt werden, ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz vorzusehen. WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen. Auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und eine Begrenzung der Personen, die zeitgleich die Toilettenräumlichkeiten nutzen dürfen, ist zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken. Kinobesucher werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert. Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstandes sicherzustellen.
Die regelmäßige Reinigung von Besuchertoiletten ist sicherzustellen. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Möglichkeiten zur adäquaten Händehygiene müssen gegeben sein.
Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Nicht zulässig sind Gemeinschaftshandtücher oder -seifen. Lüfter (Trockengebläse) und Handtrockner sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung. Für den Fall, dass Desinfektionsmittel zur Anwendung kommen, sind die jeweiligen Benutzungshinweise des Herstellers zu beachten. Die verwendeten Mittel sollen viruswirksam sein (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“). Es sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit zu verwenden.
Das Schutz- und Hygienekonzept hat für alle geschlossenen Räumlichkeiten zwingend ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen und aus Sicht des Infektionsschutzes ausreichenden Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße, Personenbelegung und Nutzung (z. B. Tätigkeiten mit erhöhter Aerosolbildung) zu berücksichtigen. Sicherzustellen sind die für ein infektionsschutzgerechtes Lüften notwendigen Luftwechselraten. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen und Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) ist sicherzustellen, dass diese infektionsschutzgerecht betrieben werden. Die optimale Funktionsfähigkeit des Lüftungssystems insbesondere im Hinblick auf die Zuführung von möglichst 100 Prozent (Außen-)Frischluft während des Betriebs und die Wirksamkeit und Pflege von Filteranlagen ist zu gewährleisten. Verwiesen wird auf diesbezügliche Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es sind die jeweils aktuellen Empfehlungen zu berücksichtigen.
Ergänzend können Luftreinigungsgeräte zum Einsatz kommen. Diese ersetzen aber keineswegs das infektionsschutzgerechte Lüften.
Die Laufwege für die Kinobesucher sollten nach örtlichen Möglichkeiten geplant und vorgegeben werden. Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben sein. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und gegebenenfalls Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen.
10.
Kinobesucher sind auf die Ausschlusskriterien (s. Ziffer Nr. 3) und das Einhalten des Mindestabstands von mindestens 1,5 m hinzuweisen und über die Reinigung der Hände mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
Kinobesucher sind darauf hinzuweisen, dass sie eine FFP2-Maske zu tragen haben.
11.
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
Information für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z.B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.
12.
Für eine Wiederaufnahme eines Kinobetriebs in Bayern ist ein standortspezifisches Schutz-/ Hygienekonzept vorzuhalten, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungs-/ Gesundheitsbehörde vorgelegt werden muss. Bestandteile dieses Schutz- und Hygienekonzepts sind insbesondere ein Reinigungs- und Lüftungskonzept sowie eine Planung für die Laufwege der Besucher (Ziffer Nr. 9).
13.
Der Einsatz von Schutzscheiben an den Kassen und Tresen wird in der Regel empfohlen. Das Bezahlterminal ist regelmäßig zu reinigen.
14.
Der Kinobetreiber darf die Kinobesucher auf die Verweisungsmöglichkeit durch Ausübung des Hausrechts im Falle eines Corona-Verdachts sowie im Falle der Nichtbeachtung der Hygiene- und Schutzregel hinweisen.
15.
Die Nutzung der offiziellen Corona-App, die im Auftrag der Bundesregierung entwickelt wurde, wird empfohlen.
16.
Veranstaltungen, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt.
17.
Dieses Rahmenkonzept tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Digitales vom 9. Juli 2020 (BayMBl. 2020, Nr. 400) außer Kraft.
Dr. Hans Michael Strepp Ministerialdirektor |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |