Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 314 vom 11.05.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 21E38BAC6627A7777D639CA3CD8D082432014E0B93E63B88FE64CED37323A57A

Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 11. Mai 2021, Az. G51o-G8000-2021/504-95

Auf Grund von § 25 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende

Allgemeinverfügung

1.
In Nr. 9 der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie Regelungen für Pflegeeinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. 2021 Nr. 148), die durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. März 2021, Az. G5ASz-G8000-2021/505-32 (BayMBl. 2021 Nr. 228) geändert wurde, wird die Angabe „12. Mai 2021“ durch die Angabe „9. Juni 2021“ ersetzt.
2.
In Nr. 9 der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-Pandemie Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege Bekanntmachung vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. 2021 Nr. 147), die durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. März 2021, Az. G5ASz-G8000-2021/505-32 (BayMBl. 2021 Nr. 228) geändert wurde, wird die Angabe „12. Mai 2021“ durch die Angabe „9. Juni 2021“ ersetzt.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 12. Mai 2021 in Kraft.

Begründung

Die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort. So wird das vom Coronavirus SARS-CoV-2 ausgehende Infektionsgeschehen vom Robert Koch-Institut trotz der zuletzt rückläufigen Infektionszahlen weiterhin als sehr dynamisch und ernst zu nehmend eingeschätzt. Aufgrund der insgesamt noch immer hohen Fallzahlen wird die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland zudem als sehr hoch bewertet. Weiterhin geben auch die Verbreitung der zum Teil erheblich ansteckenderen Varianten von SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) nach wie vor Anlass zur Sorge.

Angesichts der zwar rückläufigen, aber weiter anhaltenden Infektionslage in Bayern sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten, um das stattfindende Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.

Aufgrund der hohen Durchimpfungsrate und der Einhaltung der bewährten Schutzmaßnahmen ist es gelungen, die Infektionszahlen innerhalb der Einrichtungen im Vergleich zu den Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung gering zu halten. Dies ließ zu, dass mit Wirkung ab 27. März 2021 die Begrenzung der Zahl der Besuchspersonen aufgehoben werden konnte. Die Aufhebung der Begrenzung der Besuchspersonen war wichtig, um sozialer Deprivation entgegenzuwirken. Auch beispielsweise Gruppenangebote konnten wieder ermöglicht werden. Anpassungen und Lockerungen bei Schutzmaßnahmen können jedoch nur schrittweise erfolgen.

Pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung zählen aufgrund ihres Alters beziehungsweise ihrer Vorerkrankungen zur besonders vulnerablen Gruppe. Ihr Risiko für einen schweren, auch tödlichen Verlauf der Erkrankung ist hoch.

Die in Nr. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen sind deshalb zunächst bis zum 9. Juni 2021 zu verlängern.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor